MAXIMALE KOLLISION DIREKT IM GESETZ : § 12 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 TNRSG !
Bereits vor fast 2 Jahren , nämlich am 13.August 2015 , wurde durch das Bundesgesetzblatt Nr. 101 im Teil I der neu verfasste § 12 Nichtraucherschutzgesetz kundgemacht :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_I_101/BGBLA_2015_I_101.pdf
Unter der Überschrift : " Umfassender Nichtraucherinnen - und Nichtraucherschutz " wurde im Absatz 1 unter Ziffer 3 erstmals ein striktes gesetzliches Rauchverbot auch für die FREIFLÄCHEN von schulischen oder solchen Einrichtungen erlassen , in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt , aufgenommen oder beherbergt werden . Dazu zählen wohl nicht nur Kindergärten , Horte , Jugendherbergen etc. sondern auch Kinderhotels , normale Hotels, sowie sämtliche Gastronomiebetriebe mit regem Kinderbesuch , wie Mc Donalds .
Jedoch im nächsten Punkt Nr. 4 werden ausdrücklich wieder die FREIFLÄCHEN von Gastronomiebetrieben ausgenommen in einer Weise, dass sich kein Mensch mehr auskennt , was letztlich zum Tragen kommt .............
Vor wenigen Stunden war zu beobachten vor dem Mc Donalds Restaurant Salzburg Alpenstraße 112 im Gastgarten West mit Kinderspielturm : Mütter rauchen neben dem Säugling im Kinderwagen , der Wind trägt den hochtoxischen Tabakrauch direkt zum Säugling in den Kinderwagen ; 14 - jährige Jugendliche rauchen heftig im Rudel und kein Mensch schreitet ein , jede Menge Erwachsener rauchen ebenfalls und überall mittendrin die wehrlosen Kinder !!!
Nach derzeitiger Rechtslage wird erst am 1.Mai 2018 dieser neue § 12 TNRSG in Kraft treten und es wird wohl wieder zur totalen Konfusion kommen , welche Bestimmung hier konkret vorrangig anzuwenden ist im eindeutig abgegrenzten und eingezäunten Kinderspielplatz samt Gastgarten von Mc Donalds ! Wann endlich begreifen die Verantwortlichen ihre Aufgaben ? Es ist völlig unverantwortlich , Säuglinge , Kleinkinder , Jugendliche und auch Erwachsene am Kinderspielplatz mit dem hochgiftigen Tabakrauch zu belästigen und effektiv zu schädigen .
Hier die im RIS Bundesrecht konsolidierte Fassung schon abrufbare Version von § 12 TNRSG :ab 1.Mai 2018 :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=7f00c16a-ea69-4e1c-8966-531f1db81095&Position=1&Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=TNRSG&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=12&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=01.05.2018&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=NOR40173513
ZWANGSBERAUCHUNG von KINDERN ist ein VERWERFLICHES VERBRECHEN !
Freitag, 16. Juni 2017
Mittwoch, 29. März 2017
APPELL an die 9 LANDESJUGENDSCHUTZREFERENTEN
ARTIKEL 16 FCTC ( JUGENDSCHUTZ ) VERPFLICHTET die 9 BUNDESLÄNDER der REPUBLIK ÖSTERREICH UNMITTELBAR !
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2005_III_219/BGBLA_2005_III_219.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/III/2005/219/20051229?ResultFunctionToken=c010eff1-fe2a-4831-9562-4180a723c2a6&Position=1&Abfrage=BgblAuth&Titel=&Bgblnummer=219%2f2005&SucheNachGesetzen=False&SucheNachKundmachungen=False&SucheNachVerordnungen=False&SucheNachSonstiges=False&SucheNachTeil1=False&SucheNachTeil2=False&SucheNachTeil3=True&VonDatum=01.01.2004&BisDatum=29.03.2017&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40073595/NOR40073595.pdf
ÖFFENTLICHER APPELL an die versammelte LANDESJUGENDREFERENTENKONFERENZin KREMS an der Donau am 30. bis 31. März 2017
Am 14.Dezember 2005 , also vor mehr als 11 Jahren bereits , ist die internationale Konvention über die Bekämpfung der grassierenden Tabakepidemie für das gesamte Staatsgebiet der Republik Österreich in Kraft getreten . Dieser verbindliche Staatsvertrag verpflichtet nicht nur den BUND im Bereich der Bundeskompetenzen , sondern auch die 9 LÄNDER unmittelbar im Bereich des Jugendschutzes als autonome Landeskompetenz .
In den vergangenen Wochen wurde vielfach in allen Medien berichtet , dass die 9 Bundesländer nun endlich einstimmig im Bereich des Jugendschutzes das Verbotsalter für den Konsum von Tabak auf 18 Jahre erhöhen wollen . Dies ist tatsächlich nach Art. 16 FCTC eine zwingend notwendige Massnahme , die nicht mehr verzögert werden sollte. Zugleich sollten die 9 Landesräte für Jugendschutz ein sofortiges Verbot der Zigarettenautomaten im jeweiligen Bundesland beschließen genau nach Vorgabe von Art. 16 FCTC .
Bedenken Sie bitte mit entsprechender Bewertung die hochdramatischen Feststellungen in der Präambel zur FCTC :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR30004924/NOR30004924.pdf
Die überall sichtbaren " DEVASTATING CONSEQUENZES " der Tabakepidemie unter Jugendlichen erfordern entschlossenes Handeln !
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2005_III_219/BGBLA_2005_III_219.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/III/2005/219/20051229?ResultFunctionToken=c010eff1-fe2a-4831-9562-4180a723c2a6&Position=1&Abfrage=BgblAuth&Titel=&Bgblnummer=219%2f2005&SucheNachGesetzen=False&SucheNachKundmachungen=False&SucheNachVerordnungen=False&SucheNachSonstiges=False&SucheNachTeil1=False&SucheNachTeil2=False&SucheNachTeil3=True&VonDatum=01.01.2004&BisDatum=29.03.2017&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40073595/NOR40073595.pdf
Am 14.Dezember 2005 , also vor mehr als 11 Jahren bereits , ist die internationale Konvention über die Bekämpfung der grassierenden Tabakepidemie für das gesamte Staatsgebiet der Republik Österreich in Kraft getreten . Dieser verbindliche Staatsvertrag verpflichtet nicht nur den BUND im Bereich der Bundeskompetenzen , sondern auch die 9 LÄNDER unmittelbar im Bereich des Jugendschutzes als autonome Landeskompetenz .
In den vergangenen Wochen wurde vielfach in allen Medien berichtet , dass die 9 Bundesländer nun endlich einstimmig im Bereich des Jugendschutzes das Verbotsalter für den Konsum von Tabak auf 18 Jahre erhöhen wollen . Dies ist tatsächlich nach Art. 16 FCTC eine zwingend notwendige Massnahme , die nicht mehr verzögert werden sollte. Zugleich sollten die 9 Landesräte für Jugendschutz ein sofortiges Verbot der Zigarettenautomaten im jeweiligen Bundesland beschließen genau nach Vorgabe von Art. 16 FCTC .
Bedenken Sie bitte mit entsprechender Bewertung die hochdramatischen Feststellungen in der Präambel zur FCTC :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR30004924/NOR30004924.pdf
Die überall sichtbaren " DEVASTATING CONSEQUENZES " der Tabakepidemie unter Jugendlichen erfordern entschlossenes Handeln !
Donnerstag, 23. März 2017
DURCHSETZUNGSSTRATEGIEN nach VORGABE der WHO - FCTC
PUNKTE 41 bis 45 der LEITLINIEN 2007 der WHO zur WIRKSAMEN DURCHSETZUNG des NICHTRAUCHERSCHUTZES gemäß Art. 8 der FCTC
Es besteht wieder einmal aktueller Anlass mehr als genug , die längst von allen vergessenen Leitlinien der 2. Konferenz der Vertragsstaaten zur FCTC in Erinnerung zu rufen :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40073587/NOR40073587.pdf
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF
Insbesondere die Punkte 41 bis 44 " Durchsetzungsstrategien " und 45 " Mobilisierung und Einbeziehung der Gesellschaft " sollten von allen Betroffenen genauest in Betracht gezogen werden :
Punkt 41 : " Strategische Ansätze bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften können ihre Einhaltung maximieren, die Durchführung vereinfachen und die Höhe der zur Durchsetzung benötigten Mittel verringern.
Punkt 42 : Besonders die Durchsetzungsmaßnahmen direkt nach der Inkraftsetzung der Rechtsvorschriften sind entscheidend für deren Erfolg und für den Erfolg der zukünftigen Überwachung und Durchsetzung . In vielen Ländern wird eine sanfte Durchsetzung in der Einführungsphase empfohlen, in der Personen, die gegen die Rechtsvorschriften verstoßen , nur verwarnt , aber nicht bestraft werden . Dieser Ansatz sollte in Verbindung mit einer aktiven Kampagne zur Aufklärung von Unternehmern über ihre aus den Rechtsvorschriften resultierenden Verantwortlichkeiten verfolgt werden, und die Unternehmen sollten Verständnis dafür zeigen, dass auf die anfängliche Gnadenfrist oder Einstiegsphase eine strengere Durchsetzung folgen wird.
Punkt 43 : Sobald die aktive Durchsetzung beginnt, wird in vielen Ländern empfohlen , eine aufsehenerregende Strafverfolgung zu betreiben, um die abschreckende Wirkung zu verstärken . Wenn festgestellt wird, dass sich prominente Personen bewusst über die Rechtsvorschriften hinweggesetzt haben und diese in der Gesellschaft bekannt sind , können die Behörden ihre Entschlossenheit und die Ernsthaftigkeit der Rechtsvorschriften unter Beweis stellen , indem sie mit rigorosen und zügigen Maßnahmen reagieren und dabei die größtmögliche Aufmerksamkeit erregen . Dies wird zu einer verstärkten freiwilligen Einhaltung der Rechtsvorschriften führen und die für die Überwachung und die Durchsetzung benötigten Mittel verringern .
Punkt 44 : Obwohl sich Rauchverbote rasch selbst durchsetzen, ist es wesentlich, dass die Behörden darauf vorbereitet sind, zügig und entschieden auf Einzelfälle offener Missachtung zu reagieren . Besonders dann , wenn Rechtsvorschriften gerade erst in Kraft treten, gibt es gelegentlich Zuwiderhandelnde, die öffentlich ihre Missachtung zur Schau stellen . Eine deutliche Reaktion signalisiert in solchen Fällen die Erwartung, dass die Rechtsvorschriften eingehalten werden, und erleichtert künftig diesbezügliche Bemühungen , wohingegen Unentschlossenheit rasch zu einer weiten Verbreitung von Verstößen führen kann .
Punkt 45 : Die Wirksamkeit eines Überwachungs - und Durchsetzungsprogramms wird durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit in das Programm verstärkt . Gewinnt man die Unterstützung der Öffentlichkeit und ermutigt man ihre Mitglieder dazu , die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu beobachten und Verstöße zu melden , so wird die Reichweite der Durchsetzungsorgane erheblich erweitert und die Durchsetzung wird weniger aufwendig . In vielen Ländern stellen Beschwerden aus der Bevölkerung in der Tat das Hauptmittel zur Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsvorschriften dar . Aus diesem Grund sollten die Rechtsvorschriften für eine rauchfreie Umwelt festlegen, dass Einzelpersonen Beschwerden einreichen dürfen, und sie sollten jede Person oder nichtstaatliche Organisation dazu ermächtigen, tätig zu werden , um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Belastung durch Tabakrauch in der Umgebungsluft zu erzwingen . Im Durchsetzungsprogramm sollte eine kostenlose Telefonhotline für Beschwerden oder ein ähnliches System vorgesehen wewrden, um die Öffentlichkeit zur Meldung von Verstößen zu ermutigen . "
Mittlerweile sind fast 10 Jahre vergangen seit dieser 2. Konferenz der WHO - FCTC - Vertragsstaaten und befremdlicherweise gibt es seitens des zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit nach wie vor keinerlei Aktivität , diese Leitlinien in der breiteren Bevölkerung bekannt zu machen bzw. sie auch den Vollzugsbehörden auf Bezirksebene ans Herz zu legen .
AUFSEHENERREGENDE STRAFVERFOLGUNG und GRÖSSTMÖGLICHE AUFMERKSAMKEIT SIND ZWINGEND NOTWENDIG !
Es besteht wieder einmal aktueller Anlass mehr als genug , die längst von allen vergessenen Leitlinien der 2. Konferenz der Vertragsstaaten zur FCTC in Erinnerung zu rufen :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40073587/NOR40073587.pdf
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF
Insbesondere die Punkte 41 bis 44 " Durchsetzungsstrategien " und 45 " Mobilisierung und Einbeziehung der Gesellschaft " sollten von allen Betroffenen genauest in Betracht gezogen werden :
Punkt 41 : " Strategische Ansätze bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften können ihre Einhaltung maximieren, die Durchführung vereinfachen und die Höhe der zur Durchsetzung benötigten Mittel verringern.
Punkt 42 : Besonders die Durchsetzungsmaßnahmen direkt nach der Inkraftsetzung der Rechtsvorschriften sind entscheidend für deren Erfolg und für den Erfolg der zukünftigen Überwachung und Durchsetzung . In vielen Ländern wird eine sanfte Durchsetzung in der Einführungsphase empfohlen, in der Personen, die gegen die Rechtsvorschriften verstoßen , nur verwarnt , aber nicht bestraft werden . Dieser Ansatz sollte in Verbindung mit einer aktiven Kampagne zur Aufklärung von Unternehmern über ihre aus den Rechtsvorschriften resultierenden Verantwortlichkeiten verfolgt werden, und die Unternehmen sollten Verständnis dafür zeigen, dass auf die anfängliche Gnadenfrist oder Einstiegsphase eine strengere Durchsetzung folgen wird.
Punkt 43 : Sobald die aktive Durchsetzung beginnt, wird in vielen Ländern empfohlen , eine aufsehenerregende Strafverfolgung zu betreiben, um die abschreckende Wirkung zu verstärken . Wenn festgestellt wird, dass sich prominente Personen bewusst über die Rechtsvorschriften hinweggesetzt haben und diese in der Gesellschaft bekannt sind , können die Behörden ihre Entschlossenheit und die Ernsthaftigkeit der Rechtsvorschriften unter Beweis stellen , indem sie mit rigorosen und zügigen Maßnahmen reagieren und dabei die größtmögliche Aufmerksamkeit erregen . Dies wird zu einer verstärkten freiwilligen Einhaltung der Rechtsvorschriften führen und die für die Überwachung und die Durchsetzung benötigten Mittel verringern .
Punkt 44 : Obwohl sich Rauchverbote rasch selbst durchsetzen, ist es wesentlich, dass die Behörden darauf vorbereitet sind, zügig und entschieden auf Einzelfälle offener Missachtung zu reagieren . Besonders dann , wenn Rechtsvorschriften gerade erst in Kraft treten, gibt es gelegentlich Zuwiderhandelnde, die öffentlich ihre Missachtung zur Schau stellen . Eine deutliche Reaktion signalisiert in solchen Fällen die Erwartung, dass die Rechtsvorschriften eingehalten werden, und erleichtert künftig diesbezügliche Bemühungen , wohingegen Unentschlossenheit rasch zu einer weiten Verbreitung von Verstößen führen kann .
Punkt 45 : Die Wirksamkeit eines Überwachungs - und Durchsetzungsprogramms wird durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit in das Programm verstärkt . Gewinnt man die Unterstützung der Öffentlichkeit und ermutigt man ihre Mitglieder dazu , die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu beobachten und Verstöße zu melden , so wird die Reichweite der Durchsetzungsorgane erheblich erweitert und die Durchsetzung wird weniger aufwendig . In vielen Ländern stellen Beschwerden aus der Bevölkerung in der Tat das Hauptmittel zur Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsvorschriften dar . Aus diesem Grund sollten die Rechtsvorschriften für eine rauchfreie Umwelt festlegen, dass Einzelpersonen Beschwerden einreichen dürfen, und sie sollten jede Person oder nichtstaatliche Organisation dazu ermächtigen, tätig zu werden , um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Belastung durch Tabakrauch in der Umgebungsluft zu erzwingen . Im Durchsetzungsprogramm sollte eine kostenlose Telefonhotline für Beschwerden oder ein ähnliches System vorgesehen wewrden, um die Öffentlichkeit zur Meldung von Verstößen zu ermutigen . "
Mittlerweile sind fast 10 Jahre vergangen seit dieser 2. Konferenz der WHO - FCTC - Vertragsstaaten und befremdlicherweise gibt es seitens des zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit nach wie vor keinerlei Aktivität , diese Leitlinien in der breiteren Bevölkerung bekannt zu machen bzw. sie auch den Vollzugsbehörden auf Bezirksebene ans Herz zu legen .
AUFSEHENERREGENDE STRAFVERFOLGUNG und GRÖSSTMÖGLICHE AUFMERKSAMKEIT SIND ZWINGEND NOTWENDIG !
Dienstag, 21. März 2017
STRAFANZEIGE gemäß § 14 TNRSG gegen CAFE GASSNER in 4880 St. Georgen im Attergau
STRÄFLICHE MISSACHTUNG des NICHTRAUCHERSCHUTZES im CAFE GASSNER in A - 4880 ST . GEORGEN im Attergau
An die Bezirkshauptmannschaft in A -4840 VÖCKLABRUCK, Strafamt für sanitätspolizeiliche Übertretungen :
STRAFANZEIGE gemäß § 14 TNRSG gegen die verantwortliche Geschäftsführung des Cafe - Konditorei - Restaurant GASSNER in A - 4880 St. Georgen im Attergau , Bezirk Vöcklabruck , Bundesland Oberösterreich :
https://www.google.at/search?q=Gassner+st.georgen&ie=utf-8&oe=utf-8&client=firefox-b&gfe_rd=cr&ei=9qHRWJz4AdCv8wfr9JvoDw
http://attergau.salzkammergut.at/oesterreich/gastronomie/103841/konditorei-restaurant-gassner.html?h=2726
Heute , Dienstag den 21. März 2017 , hatte ich mehrere Erledigungen in St. Georgen am Tagesprogramm und bin nach Eisenbahnfahrt von Vöcklamarkt kommend zuerst auf ein Frühstück ins Cafe GASSNER gegangen , Attergaustr.30 . Schon nach 10 Minuten bekam ich Kopfweh wegen des Tabakrauches , der ungehindert vom großen Restaurantbereich , der total verraucht war , ins Verkaufslokal für Konditoreiwaren ziehen konnte , weil die Glastüren dauerhaft während der gesamten Betriebszeit offen gehalten werden.
Der verantwortliche Inhaber des Gesamtbetriebes verwendet nämlich völlig rechtswidrig den eindeutigen Hauptraum mit Schank und Buffet als Raucherbereich , lässt noch dazu sämtliche Türen zu den Nebenräumen dauerhaft offen und bekundet somit totale Gleichgültigkeit gegenüber den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes , nunmehr als TNRSG umbenannt .
Unter diesen Umständen besteht ausgehend vom Verkaufsraum für den Gassenverkauf bereits seit dem 1.1.2005 das strikte sanitätspolizeiliche Rauchverbot nach § 13 Abs. 1 TNRSG für den gesamten Betrieb , weil die Raumeinheit hergestellt wird durch das dauerhafte Offenhalten aller Verbindungstüren . Dies ist durch vielfache Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gefestigte Judikatur ohne den geringsten Zweifel .
Ein älterer Stammkunde des Cafes berichtete mir an Ort und Stelle, dass es diesen haarsträubenden Miss - Stand hier schon seit vielen Jahren gibt und es niemand wagt , dagegen einzuschreiten . Wir sehen also , dass es nach wie vor große und renommierte Betriebe gibt , die sich durchzuschwindeln versuchen bis zum 1. Mai 2018 , an dem das Totalverbot in Kraft treten wird .
Ich habe nach Konsumation von einem Verlängerten und 2 Mehlspeisen das Lokal vorzeitig verlassen , der Kassenbeleg wird dieser Strafanzeige in Vergrößerung beigelegt .
Auch im Cafe INNENDORFER musste ich denselben Miss- Stand feststellen und verließ es sofort unter Ankündigung einer öffentlichen Anzeige.
https://www.google.at/search?q=cafe++innerdorfer+st.georgen&ie=utf-8&oe=utf-8&client=firefox-b&gfe_rd=cr&ei=iKPRWLbHHMXi8Afq-7X4Ag
Ich ersuche die zuständige Behörde um ein konsequentes Einschreiten , meinerseits wird auch das Bundesministerium für Gesundheit eingeschaltet .
Der Anzeiger und jederzeit als Zeuge greifbar :
Karl STANGL, GG Süd 4 in 5204 STEINDORF bei Straßwalchen .
Eine authentische Papierkopie dieser Anzeige wird in den nächsten Tagen der Behörde übermittelt !
zuletzt geändert am Donnerstag, 23.3.2017 um 13 Uhr !
An die Bezirkshauptmannschaft in A -4840 VÖCKLABRUCK, Strafamt für sanitätspolizeiliche Übertretungen :
STRAFANZEIGE gemäß § 14 TNRSG gegen die verantwortliche Geschäftsführung des Cafe - Konditorei - Restaurant GASSNER in A - 4880 St. Georgen im Attergau , Bezirk Vöcklabruck , Bundesland Oberösterreich :
https://www.google.at/search?q=Gassner+st.georgen&ie=utf-8&oe=utf-8&client=firefox-b&gfe_rd=cr&ei=9qHRWJz4AdCv8wfr9JvoDw
http://attergau.salzkammergut.at/oesterreich/gastronomie/103841/konditorei-restaurant-gassner.html?h=2726
Heute , Dienstag den 21. März 2017 , hatte ich mehrere Erledigungen in St. Georgen am Tagesprogramm und bin nach Eisenbahnfahrt von Vöcklamarkt kommend zuerst auf ein Frühstück ins Cafe GASSNER gegangen , Attergaustr.30 . Schon nach 10 Minuten bekam ich Kopfweh wegen des Tabakrauches , der ungehindert vom großen Restaurantbereich , der total verraucht war , ins Verkaufslokal für Konditoreiwaren ziehen konnte , weil die Glastüren dauerhaft während der gesamten Betriebszeit offen gehalten werden.
Der verantwortliche Inhaber des Gesamtbetriebes verwendet nämlich völlig rechtswidrig den eindeutigen Hauptraum mit Schank und Buffet als Raucherbereich , lässt noch dazu sämtliche Türen zu den Nebenräumen dauerhaft offen und bekundet somit totale Gleichgültigkeit gegenüber den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes , nunmehr als TNRSG umbenannt .
Unter diesen Umständen besteht ausgehend vom Verkaufsraum für den Gassenverkauf bereits seit dem 1.1.2005 das strikte sanitätspolizeiliche Rauchverbot nach § 13 Abs. 1 TNRSG für den gesamten Betrieb , weil die Raumeinheit hergestellt wird durch das dauerhafte Offenhalten aller Verbindungstüren . Dies ist durch vielfache Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gefestigte Judikatur ohne den geringsten Zweifel .
Ein älterer Stammkunde des Cafes berichtete mir an Ort und Stelle, dass es diesen haarsträubenden Miss - Stand hier schon seit vielen Jahren gibt und es niemand wagt , dagegen einzuschreiten . Wir sehen also , dass es nach wie vor große und renommierte Betriebe gibt , die sich durchzuschwindeln versuchen bis zum 1. Mai 2018 , an dem das Totalverbot in Kraft treten wird .
Ich habe nach Konsumation von einem Verlängerten und 2 Mehlspeisen das Lokal vorzeitig verlassen , der Kassenbeleg wird dieser Strafanzeige in Vergrößerung beigelegt .
Auch im Cafe INNENDORFER musste ich denselben Miss- Stand feststellen und verließ es sofort unter Ankündigung einer öffentlichen Anzeige.
https://www.google.at/search?q=cafe++innerdorfer+st.georgen&ie=utf-8&oe=utf-8&client=firefox-b&gfe_rd=cr&ei=iKPRWLbHHMXi8Afq-7X4Ag
Ich ersuche die zuständige Behörde um ein konsequentes Einschreiten , meinerseits wird auch das Bundesministerium für Gesundheit eingeschaltet .
Der Anzeiger und jederzeit als Zeuge greifbar :
Karl STANGL, GG Süd 4 in 5204 STEINDORF bei Straßwalchen .
Eine authentische Papierkopie dieser Anzeige wird in den nächsten Tagen der Behörde übermittelt !
zuletzt geändert am Donnerstag, 23.3.2017 um 13 Uhr !
Dienstag, 18. Oktober 2016
STRAFANZEIGE gemäß § 170 StGB gegen den Bundesminister für Justiz Wolfgang BRANDSTETTER !
FAHRLÄSSIGE HERBEIFÜHRUNG EINER FEUERSBRUNST
durch den Bundesminister für Justiz in Wien in der Justizanstalt des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien Josefstadt !
https://www.google.at/search?q=Brandstiftung+in+Justizanstalt&ie=utf-8&oe=utf-8&client=firefox-b&gfe_rd=cr&ei=YesFWNjWKObf8gfD5LD4DQ
An das Bundeskriminalamt in Wien und zugleich an die Staatsanwaltschaft Wien :
STRAFANZEIGE gemäß § 170 StGB gegen Dr. Wolfgang BRANDSTETTER , amtierender Bundesminister für Justiz der Republik Österreich in Wien
Zum Sachverhalt :
In allen Medien wird heute , Dienstag den 18. Oktober 2016 , umfangreich berichtet über eine weitere vorsätzliche Brandstiftung nach § 169 StGB durch einen Untersuchungshäftling der Justizanstalt Wien - Josefstadt beim Landesgericht für Strafsachen Wien .
Die " SALZBURGER NACHRICHTEN " bringen heute auf der Seite 10 diesbezüglich höchst alarmierende Fakten : es gab heuer schon 36 Brände in Justizanstalten , davon 10 Fälle ausreichend gesicherter Brandstiftung durch Insassen . Dadurch ist nun in diversen Internetforen die Diskussion erneut aufgeflammt über die eigentlichen Verantwortlichkeiten in diesem Zusammenhang ! Bekanntlich haben weltweit gesehen schon etliche Länder ein striktes Rauchverbot für sämtliche Haftanstalten eingeführt, dazu gibt es umfangreiche Berichte im Internet .
http://www.polizei.gv.at/wien/presse/aussendungen/presse.aspx?prid=37346B56482B746B67546F3D&pro=0
Der Tatbestand , dass den Insassen von Justizanstalten ausdrücklich der Besitz von Zündhölzern , Feuerzeugen etc . seitens der obersten Führung der Strafvollzugsverwaltung erlaubt ist , erfüllt eindeutig den gemeingefährlichen Tatbestand der grob fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach dem § 170 des Strafgesetzbuches der Republik Österreich
in Verbindung mit § 187 StGB " HINDERUNG DER BEKÄMPFUNG EINER GEMEINGEFAHR "
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40173672/NOR40173672.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12029736/NOR12029736.pdf
Die volle Verantwortung dafür trägt eindeutig der Bundesminister für Justiz ! Er hätte schon längst ein striktes Rauchverbot in allen Justizanstalten verfügen müssen .
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12011674/NOR12011674.pdf
Auch nach § 4 BMG trifft den BMJ die volle Verantwortung !
Die Volksanwaltschaft in Wien wird dringend ersucht , eine Miss - Stands - Feststellung diesbezüglich zu erlassen und dem Nationalrat unverzüglich vorzulegen !
Der Meldungsleger :
Karl STANGL , GG Süd 4 in A - 5204 STEINDORF bei Straßwalchen
Papierausfertigungen dieser Strafanzeige werden allen zuständigen Stellen in den kommenden Tagen durch die Post AG zugestellt !
durch den Bundesminister für Justiz in Wien in der Justizanstalt des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien Josefstadt !
https://www.google.at/search?q=Brandstiftung+in+Justizanstalt&ie=utf-8&oe=utf-8&client=firefox-b&gfe_rd=cr&ei=YesFWNjWKObf8gfD5LD4DQ
An das Bundeskriminalamt in Wien und zugleich an die Staatsanwaltschaft Wien :
STRAFANZEIGE gemäß § 170 StGB gegen Dr. Wolfgang BRANDSTETTER , amtierender Bundesminister für Justiz der Republik Österreich in Wien
Zum Sachverhalt :
In allen Medien wird heute , Dienstag den 18. Oktober 2016 , umfangreich berichtet über eine weitere vorsätzliche Brandstiftung nach § 169 StGB durch einen Untersuchungshäftling der Justizanstalt Wien - Josefstadt beim Landesgericht für Strafsachen Wien .
Die " SALZBURGER NACHRICHTEN " bringen heute auf der Seite 10 diesbezüglich höchst alarmierende Fakten : es gab heuer schon 36 Brände in Justizanstalten , davon 10 Fälle ausreichend gesicherter Brandstiftung durch Insassen . Dadurch ist nun in diversen Internetforen die Diskussion erneut aufgeflammt über die eigentlichen Verantwortlichkeiten in diesem Zusammenhang ! Bekanntlich haben weltweit gesehen schon etliche Länder ein striktes Rauchverbot für sämtliche Haftanstalten eingeführt, dazu gibt es umfangreiche Berichte im Internet .
http://www.polizei.gv.at/wien/presse/aussendungen/presse.aspx?prid=37346B56482B746B67546F3D&pro=0
Der Tatbestand , dass den Insassen von Justizanstalten ausdrücklich der Besitz von Zündhölzern , Feuerzeugen etc . seitens der obersten Führung der Strafvollzugsverwaltung erlaubt ist , erfüllt eindeutig den gemeingefährlichen Tatbestand der grob fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach dem § 170 des Strafgesetzbuches der Republik Österreich
in Verbindung mit § 187 StGB " HINDERUNG DER BEKÄMPFUNG EINER GEMEINGEFAHR "
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40173672/NOR40173672.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12029736/NOR12029736.pdf
Die volle Verantwortung dafür trägt eindeutig der Bundesminister für Justiz ! Er hätte schon längst ein striktes Rauchverbot in allen Justizanstalten verfügen müssen .
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12011674/NOR12011674.pdf
Auch nach § 4 BMG trifft den BMJ die volle Verantwortung !
Die Volksanwaltschaft in Wien wird dringend ersucht , eine Miss - Stands - Feststellung diesbezüglich zu erlassen und dem Nationalrat unverzüglich vorzulegen !
Der Meldungsleger :
Karl STANGL , GG Süd 4 in A - 5204 STEINDORF bei Straßwalchen
Papierausfertigungen dieser Strafanzeige werden allen zuständigen Stellen in den kommenden Tagen durch die Post AG zugestellt !
Montag, 27. Juni 2016
" REPUBLIC " SALZBURG : ENDLOSES KASPERLTHEATER !
LANDESVERWALTUNGSGERICHT SALZBURG BESTÄTIGT die 6. STRAFE gegen Michael FASCHING vom " REPUBLIC " Salzburg
Vor wenigen Tagen hat das RIS des BKA unter " Judikatur der Landesverwaltungsgerichte " den Volltext der mittlerweile mindestens 6. oder sogar 7. rechtskräftigen Bestrafung des Geschäftsführers des allseits bekannten " REPUBLIC " in Salzburg veröffentlicht :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_SA_20160525_LVwG_2_126_9_2016_00/LVWGT_SA_20160525_LVwG_2_126_9_2016_00.pdf
http://www.republiccafe.at/
https://firmen.wko.at/Web/DetailsInfos.aspx?FirmaID=451f1d4b-4b88-4138-8bbb-a7862f49d635
https://firmen.wko.at/Web/DetailsInfos.aspx?FirmaID=0add8a7b-8e74-416e-aab1-e5b761961096
Das schier endlose Kasperltheater um den gesetzlichen Nichtraucherschutz in diesem " Republic " ist nun um eine weitere Facette bereichert worden ! Wie wir in dieser letzten Entscheidung des Salzburger Verwaltungsrichters Siegfried BRANDSTÄTTER lesen können , bleibt der seit 7 vollen Jahren im Dauerclinch mit den Behörden befindliche verantwortliche Geschäftsführer des " Republic " bei seiner amtsbekannten ablehnenden oder zumindest gleichgültigen Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten . Das hat nun zu einer rechtskräftigen Geldstrafe von 4.000 Euro geführt , am völlig vermurxten System dort hat sich jedoch bis dato nichts geändert !
Wie wir überraschenderweise in diesem Urteil " Im Namen der Republik " gegen das fast gleichlautende " Republic " lesen können , wurde diesmal sogar die Strafanzeige erstattet von der Juristin, die im Bundesminsterium für Gesundheit in der Abteilung II/1 tätig ist als Fachjuristin !
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00179/fname_496621.pdf
Diese Frau Claudia WÖHRY wurde also ganz offensichtlich vom Abteilungsleiter persönlich nach Salzburg geschickt , um dort im " Republic " direkt einen amtlichen Lokalaugenschein zu machen , nachdem sämtliche Anzeigen der vergangenen Jahre zu keinem Erfolg geführt hatten . Im ersten Rechtsgang jedoch wurde die Strafanzeige derart miserabel formuliert, dass der Strafbescheid des Magistrates Salzburg vom LVwG aufgehoben wurde , wie wir hier lesen können :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_SA_20150709_LVwG_2_69_6_2015_00/LVWGT_SA_20150709_LVwG_2_69_6_2015_00.pdf
Es gab aber unabhängig davon auch andere Strafanzeigen seitens von überprüfenden Magistratsbediensteten , die als groteskes Ergebnis hatten ebenfalls vor kurzem diese aufhebende Entscheidung des LVwG Salzburg :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_SA_20160303_LVwG_2_92_4_2016_00/LVWGT_SA_20160303_LVwG_2_92_4_2016_00.pdf
Höchst interessant , was in dieser kassatorischen Erledigung alles zu lesen ist ! Bitte ganz ganz genau durchstudieren ! Man kommt aus dem Staunen wahrlich nicht mehr heraus ! Niemand wollte anfänglich im Jahre 2009 bzw. 2010 die Festlegung des " Hauptraumes " amtlich verantworten ! Das Ergebnis ist ein endloses Chaos sondergleichen !!!
Es gab aber noch eine weitere Entscheidung des LVwG Salzburg gegen Michael FASCHING am 30.05.2014 , wo er eine Reduktion der Strafe von 5.000 auf 3.500 Euro erreichte :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_SA_20140530_LVwG_2_34_6_2014_00/LVWGT_SA_20140530_LVwG_2_34_6_2014_00.pdf
Dort lesen wir von 4 vorausgehenden rechtskräftigen Bestrafungen seit 2010 wegen Nichteinhaltung der NRS - Bestimmungen und vielerlei Kurioses noch dazu . Wer die Gesamtübersicht genau durchstudieren will, der findet hier den Link dazu :
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lvwg&Entscheidungsart=Undefined&Bundesland=Salzburg&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.2014&BisDatum=27.06.2016&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=tabakgesetz&Position=1
Durch die sehr irreführende " Verschlüsselung " bei der Abkürzung der Namen war es äußerst aufwendig, diese Entscheidungen hier in Salzburg jeweils genau zu lokalisieren ! Nur mit größter Mühe war dann nach diversen Verirrungen das jeweilige Lokal genau " lokalisiert " ! Somit ergeht hier eine strenge Rüge diesbezüglich an die Evidenzstelle im LVwG Salzburg !
https://www.salzburg.gv.at/lvwg/gericht/Team
Wenn wir nun zurückblicken : am 12.August 2008 traten bereits einige Bestimmungen des BGBL I /120 in Kraft :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_I_120/BGBLA_2008_I_120.pdf
Seit diesem 12.8.2008 wusste der verantwortliche GF des " Republic " genau Bescheid über die neue Rechtslage und prompt startete er dann zu Jahresbeginn 2009 mit einem rauchfreien großen Hauptraum im Foyer des ehemaligen Stadtkinos . Jedoch schon nach wenigen Tagen änderte er diese Regelung wieder ab und verwendet seither in völlig illegaler Weise diesen eindeutig dominierenden Hauptraum , der zugleich auch Veranstaltungsraum ist , als Raucherraum während der üblichen Geschäftszeiten .
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=465.0
Hier finden Sie im Archiv des " Rauchsheriff " ab 21.8.2010 5 umfangreiche Berichte diesbezüglich , die freundlicherweise rechtzeitig von Dietmar ERLACHER aus dem später " versenkten " Forum von " rauchfreistudieren " herübergerettet worden waren .
http://diepresse.com/home/leben/reise/falschreisen/631551/Falsch-reisen
Schon am 6.2.2011 war in der " Sonntagspresse " vernichtende Kritik zu lesen über die völlig verfehlte Regelung im " Republic " durch den Journalisten Timo VÖLKER mit dem Titel : " Wer sonst : Österreich hat mit Abstand Europas dümmstes Gesetz zum Nichtraucherschutz ".
Am 15.3.2011 hat dann der " Rauchsheriff " veröffentlicht meine Korruptionsanzeige gegen den Magistrat Salzburg :
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=465.30
Diese Strafanzeige hat offensichtlich bewirkt , dass die ganze causa " Republic " zur absoluten Chefsache gemacht wurde im zuständigen BMG , mit keinem vernünftigen Ergebnis bis heute !
Factum ist : Das große Foyer im ehemaligen Stadtkinogebäude hat in erster Linie eine veranstaltungsbehördliche Konzession seitens der Magistratsabteilung 5 und ist somit eindeutig als " Raum öffentlichen Ortes " nach § 13 Abs.1 Tabakgesetz dauerhaft zu qualifizieren ! Dementsprechend muss dort eine ausreichende Kennzeichnung nach § 13b Tabakgesetz erfolgen : im gesamten großen Raum muss der Rauchverbotshinweis dauerhaft und überdeutlich zu erkennen sein . Eine zusätzliche Nutzung als Raucherraum der Gastronomie nach § 13a Abs.2 Tabakgesetz ist nicht zulässig ! Wie der Verwaltungsrichter Siegfried BRANDSTÄTTER in seinem oben erwähnten Urteil schreibt , ist das derzeit praktizierte System von vornherein zum Scheitern verurteilt ! Leider hat dieser Richter nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass grundsätzliche Rechtswidrigkeit vorliegt durch den ständigen Wechsel zwischen Veranstaltungsraum nach dem Salzburger VAG und als gastronomischer Raucherraum !
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001038
Somit wird nun ultimativ der Magistrat Salzburg aufgefordert , durch behördliche Zwangsmassnahme endgültig dort den rechtskonformen Zustand herzustellen durch :
1. amtliche Kennzeichnung des sanitätspolizeilichen Rauchverbotes im großen Foyer nach § 13 Abs. 1 Tabakgesetz genau nach den zwingenden Vorgaben von § 13 b Tabakgesetz auf Kosten des Verpflichteten .
2. Veröffentlichung dieser Massnahme durch eine ausreichende Medieninformation auf der Homepage des Magistrates .
http://kurier.at/chronik/gastwirte-finden-gnaedige-richter/206.525.109
Heute topaktuell im " KURIER " diese einschlägige Meldung sei noch beigefügt ! Aber erwähnt sei auch die seit längerem laufende Räumungsklage :
http://www.salzburg24.at/republic-raeumungsklage-gegen-paechter/4597349
http://www.salzburg.com/nachrichten/salzburg/wirtschaft/sn/artikel/streit-um-republic-scheint-vor-loesung-zu-stehen-181375/
Am vergangenen Samstag, 25.Juni 2016 zweimaliger persönlicher Lokalaugenschein in diesem " Republic " : wehrlose Kleinkinder werden von hochgradig verantwortungslosen Eltern im großen Foyer zwangsbegast mit hochtoxischem Tabakrauch zur Mittagszeit und abends vor der Veranstaltung maximales Gedränge und trotz aufliegender Rauchverbotshinweise holen sich diverse " Typen " eigenmächtig Aschenbecher von der Theke und qualmen rücksichtslos drauflos .................
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004308
Oder müssen wir im " Republic " die BEGASUNGSSICHERHEITSVERORDNUNG anwenden ! ?
https://www.google.at/search?q=Raucher+sind+M%C3%B6rder&ie=utf-8&oe=utf-8&client=firefox-b&gfe_rd=cr&ei=xgNxV6XAFdPU8gfp9JG4CQ#q=Rauchen+ist+t%C3%B6dlich
Vor wenigen Tagen hat das RIS des BKA unter " Judikatur der Landesverwaltungsgerichte " den Volltext der mittlerweile mindestens 6. oder sogar 7. rechtskräftigen Bestrafung des Geschäftsführers des allseits bekannten " REPUBLIC " in Salzburg veröffentlicht :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_SA_20160525_LVwG_2_126_9_2016_00/LVWGT_SA_20160525_LVwG_2_126_9_2016_00.pdf
http://www.republiccafe.at/
https://firmen.wko.at/Web/DetailsInfos.aspx?FirmaID=451f1d4b-4b88-4138-8bbb-a7862f49d635
https://firmen.wko.at/Web/DetailsInfos.aspx?FirmaID=0add8a7b-8e74-416e-aab1-e5b761961096
Das schier endlose Kasperltheater um den gesetzlichen Nichtraucherschutz in diesem " Republic " ist nun um eine weitere Facette bereichert worden ! Wie wir in dieser letzten Entscheidung des Salzburger Verwaltungsrichters Siegfried BRANDSTÄTTER lesen können , bleibt der seit 7 vollen Jahren im Dauerclinch mit den Behörden befindliche verantwortliche Geschäftsführer des " Republic " bei seiner amtsbekannten ablehnenden oder zumindest gleichgültigen Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten . Das hat nun zu einer rechtskräftigen Geldstrafe von 4.000 Euro geführt , am völlig vermurxten System dort hat sich jedoch bis dato nichts geändert !
Wie wir überraschenderweise in diesem Urteil " Im Namen der Republik " gegen das fast gleichlautende " Republic " lesen können , wurde diesmal sogar die Strafanzeige erstattet von der Juristin, die im Bundesminsterium für Gesundheit in der Abteilung II/1 tätig ist als Fachjuristin !
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00179/fname_496621.pdf
Diese Frau Claudia WÖHRY wurde also ganz offensichtlich vom Abteilungsleiter persönlich nach Salzburg geschickt , um dort im " Republic " direkt einen amtlichen Lokalaugenschein zu machen , nachdem sämtliche Anzeigen der vergangenen Jahre zu keinem Erfolg geführt hatten . Im ersten Rechtsgang jedoch wurde die Strafanzeige derart miserabel formuliert, dass der Strafbescheid des Magistrates Salzburg vom LVwG aufgehoben wurde , wie wir hier lesen können :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_SA_20150709_LVwG_2_69_6_2015_00/LVWGT_SA_20150709_LVwG_2_69_6_2015_00.pdf
Es gab aber unabhängig davon auch andere Strafanzeigen seitens von überprüfenden Magistratsbediensteten , die als groteskes Ergebnis hatten ebenfalls vor kurzem diese aufhebende Entscheidung des LVwG Salzburg :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_SA_20160303_LVwG_2_92_4_2016_00/LVWGT_SA_20160303_LVwG_2_92_4_2016_00.pdf
Höchst interessant , was in dieser kassatorischen Erledigung alles zu lesen ist ! Bitte ganz ganz genau durchstudieren ! Man kommt aus dem Staunen wahrlich nicht mehr heraus ! Niemand wollte anfänglich im Jahre 2009 bzw. 2010 die Festlegung des " Hauptraumes " amtlich verantworten ! Das Ergebnis ist ein endloses Chaos sondergleichen !!!
Es gab aber noch eine weitere Entscheidung des LVwG Salzburg gegen Michael FASCHING am 30.05.2014 , wo er eine Reduktion der Strafe von 5.000 auf 3.500 Euro erreichte :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_SA_20140530_LVwG_2_34_6_2014_00/LVWGT_SA_20140530_LVwG_2_34_6_2014_00.pdf
Dort lesen wir von 4 vorausgehenden rechtskräftigen Bestrafungen seit 2010 wegen Nichteinhaltung der NRS - Bestimmungen und vielerlei Kurioses noch dazu . Wer die Gesamtübersicht genau durchstudieren will, der findet hier den Link dazu :
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lvwg&Entscheidungsart=Undefined&Bundesland=Salzburg&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.2014&BisDatum=27.06.2016&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=tabakgesetz&Position=1
Durch die sehr irreführende " Verschlüsselung " bei der Abkürzung der Namen war es äußerst aufwendig, diese Entscheidungen hier in Salzburg jeweils genau zu lokalisieren ! Nur mit größter Mühe war dann nach diversen Verirrungen das jeweilige Lokal genau " lokalisiert " ! Somit ergeht hier eine strenge Rüge diesbezüglich an die Evidenzstelle im LVwG Salzburg !
https://www.salzburg.gv.at/lvwg/gericht/Team
Wenn wir nun zurückblicken : am 12.August 2008 traten bereits einige Bestimmungen des BGBL I /120 in Kraft :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_I_120/BGBLA_2008_I_120.pdf
Seit diesem 12.8.2008 wusste der verantwortliche GF des " Republic " genau Bescheid über die neue Rechtslage und prompt startete er dann zu Jahresbeginn 2009 mit einem rauchfreien großen Hauptraum im Foyer des ehemaligen Stadtkinos . Jedoch schon nach wenigen Tagen änderte er diese Regelung wieder ab und verwendet seither in völlig illegaler Weise diesen eindeutig dominierenden Hauptraum , der zugleich auch Veranstaltungsraum ist , als Raucherraum während der üblichen Geschäftszeiten .
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=465.0
Hier finden Sie im Archiv des " Rauchsheriff " ab 21.8.2010 5 umfangreiche Berichte diesbezüglich , die freundlicherweise rechtzeitig von Dietmar ERLACHER aus dem später " versenkten " Forum von " rauchfreistudieren " herübergerettet worden waren .
http://diepresse.com/home/leben/reise/falschreisen/631551/Falsch-reisen
Schon am 6.2.2011 war in der " Sonntagspresse " vernichtende Kritik zu lesen über die völlig verfehlte Regelung im " Republic " durch den Journalisten Timo VÖLKER mit dem Titel : " Wer sonst : Österreich hat mit Abstand Europas dümmstes Gesetz zum Nichtraucherschutz ".
Am 15.3.2011 hat dann der " Rauchsheriff " veröffentlicht meine Korruptionsanzeige gegen den Magistrat Salzburg :
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=465.30
Diese Strafanzeige hat offensichtlich bewirkt , dass die ganze causa " Republic " zur absoluten Chefsache gemacht wurde im zuständigen BMG , mit keinem vernünftigen Ergebnis bis heute !
Factum ist : Das große Foyer im ehemaligen Stadtkinogebäude hat in erster Linie eine veranstaltungsbehördliche Konzession seitens der Magistratsabteilung 5 und ist somit eindeutig als " Raum öffentlichen Ortes " nach § 13 Abs.1 Tabakgesetz dauerhaft zu qualifizieren ! Dementsprechend muss dort eine ausreichende Kennzeichnung nach § 13b Tabakgesetz erfolgen : im gesamten großen Raum muss der Rauchverbotshinweis dauerhaft und überdeutlich zu erkennen sein . Eine zusätzliche Nutzung als Raucherraum der Gastronomie nach § 13a Abs.2 Tabakgesetz ist nicht zulässig ! Wie der Verwaltungsrichter Siegfried BRANDSTÄTTER in seinem oben erwähnten Urteil schreibt , ist das derzeit praktizierte System von vornherein zum Scheitern verurteilt ! Leider hat dieser Richter nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass grundsätzliche Rechtswidrigkeit vorliegt durch den ständigen Wechsel zwischen Veranstaltungsraum nach dem Salzburger VAG und als gastronomischer Raucherraum !
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001038
Somit wird nun ultimativ der Magistrat Salzburg aufgefordert , durch behördliche Zwangsmassnahme endgültig dort den rechtskonformen Zustand herzustellen durch :
1. amtliche Kennzeichnung des sanitätspolizeilichen Rauchverbotes im großen Foyer nach § 13 Abs. 1 Tabakgesetz genau nach den zwingenden Vorgaben von § 13 b Tabakgesetz auf Kosten des Verpflichteten .
2. Veröffentlichung dieser Massnahme durch eine ausreichende Medieninformation auf der Homepage des Magistrates .
http://kurier.at/chronik/gastwirte-finden-gnaedige-richter/206.525.109
Heute topaktuell im " KURIER " diese einschlägige Meldung sei noch beigefügt ! Aber erwähnt sei auch die seit längerem laufende Räumungsklage :
http://www.salzburg24.at/republic-raeumungsklage-gegen-paechter/4597349
http://www.salzburg.com/nachrichten/salzburg/wirtschaft/sn/artikel/streit-um-republic-scheint-vor-loesung-zu-stehen-181375/
Am vergangenen Samstag, 25.Juni 2016 zweimaliger persönlicher Lokalaugenschein in diesem " Republic " : wehrlose Kleinkinder werden von hochgradig verantwortungslosen Eltern im großen Foyer zwangsbegast mit hochtoxischem Tabakrauch zur Mittagszeit und abends vor der Veranstaltung maximales Gedränge und trotz aufliegender Rauchverbotshinweise holen sich diverse " Typen " eigenmächtig Aschenbecher von der Theke und qualmen rücksichtslos drauflos .................
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004308
Oder müssen wir im " Republic " die BEGASUNGSSICHERHEITSVERORDNUNG anwenden ! ?
https://www.google.at/search?q=Raucher+sind+M%C3%B6rder&ie=utf-8&oe=utf-8&client=firefox-b&gfe_rd=cr&ei=xgNxV6XAFdPU8gfp9JG4CQ#q=Rauchen+ist+t%C3%B6dlich
Donnerstag, 23. Juni 2016
BERUFSSCHULE RIED im Innkreis : KAPNOMANIA EXCESSIVA !
HAARSTRÄUBENDES RAUCHERCHAOS auf der BERUFSSCHULE RIED !
Gestern , Mittwoch 22.Juni 2016 zur Mittagszeit erschütternder Sachverhalt zu beobachten am Areal der Berufsschule Ried im Innkreis an der Volksfeststraße am Rande des riesigen Messegeländes :
Mindestens 50 ( fünfzig ) rauchende Berufsschüler und - innen qualmen in der Mittagspause exzessiv unweit des Haupteinganges im speziell gewidmeten " RAUCHERHOF " , aber auch an der Strassenseite in den überdachten Busstationen und auch noch vor dem Pfadfinderheim im Westen . Das gesamte Areal ist hochgradig verschmutzt mit Zigarettenstummeln und auch mit anderen Abfällen . Dazu kommt noch eine umfangreiche Baustelle mit hohen Gerüsten .
Auf der Homepage dieser Berufsschule findet sich weder eine Hausordnung noch eine Verhaltensvereinbarung , dies ist schon sehr auffällig ! Offensichtlich gibt es keinerlei Bemühungen , das äußerst schädliche Tabakrauchen durch die Berufsschüler einzudämmen oder es ganz zu unterbinden ! Die diesbezügliche verbindliche Weisung aus dem zuständigen Bundesministerium vom Jänner 2006 wird offensichtlich völlig ignoriert , desgleichen die beiden diesbezüglichen Erlässe des LSR Linz :
ttps://www.bmbf.gv.at/ministerium/rs/2006_03.html
https://www.lsr-ooe.gv.at/fileadmin/erlasssammlung/2006/A3-89-1-06.pdf
https://www.lsr-ooe.gv.at/fileadmin/erlasssammlung/2006/A3-89-1ad1-2006.pdf
Es entsteht der Eindruck , als ob die Berufsschulen überhaupt nicht in die Zuständigkeit des Landesschulrates und des Bildungsministeriums fielen , denn es gibt offensichtlich überhaupt keine konkreten Bemühungen seitens des LSR Linz zur Beseitigung dieser Misstände .
http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/Trotz-Verbots-wird-an-vielen-Schulen-weiterhin-geraucht;art4,2168505
Ganz im Gegensatz zu früheren Meldungen im Jahre 2006 hat nun offensichtlich auch der Amtsführende Präsident Hofrat Fritz ENZENHOFER vor der" unbezwingbaren " Nikotinsucht auf diversen Schulen kapituliert , wie die obige Meldung beweist .
https://www.lsr-ooe.gv.at/home.html
Im Frühjahr 2006 , also vor mehr als 10 Jahren bereits , hat dieser Herr Amtsführende Präsident noch ganz deutlich ausgesprochen , dass zwingende Massnahmen sanitätspolizeilicher Art notwendig sind , wenn Schüler bereits derart nikotinsüchtig sind , dass sie es kaum mehr eine Stunde aushalten ohne Nikotinnachschub mit all den damit verbundenen " Kollateralschäden " .
http://ooev1.orf.at/stories/89679
Leider sind die diesbezüglichen Meldungen nicht mehr greifbar im Internet , sie können aber von mir jederzeit in Papierform vorgelegt werden .
Es ergeht nun meinerseits der dringende Appell an diesen Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Oberösterreich in Linz : sorgen Sie für ausreichende Klarstellung der Rechtslage durch einen neuen Erlass , den sie ebenfalls im Internet veröffentlichen und den Medien gezielt unterbreiten.
Heute kam Mitteilung von der WKStA Wien , dass die Strafanzeige bezüglich der Berufsschule Vöcklabruck an die StA Wels abgetreten worden ist . Dies ist sehr zu bedauern , weil insgesamt das Phänomen des Amtsmissbrauches in diesen Dingen von ganz oben her ausgeht , das heißt also durch amtsmissbräuchliches Tun und Lassen der obersten Schulaufsichtsorgane im BMBF und in den 9 Landesschulräten !
http://effumatum.blogspot.co.at/2016/06/berufsschule-vocklabruck-rauch-steigt.html
http://effumatum.blogspot.co.at/2016/05/anklage-gema-artikel-142-und-143-b-vg.html
Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich mitgeteilt , dass nur ein entsprechender Antrag der Bundesregierung zur formellen Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Strafverfahrens führen kann . Das war ja zu erwarten !
SCHLUSS MIT RAUCHERCHAOS AUF DEN BERUFSSCHULEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET !
Gestern , Mittwoch 22.Juni 2016 zur Mittagszeit erschütternder Sachverhalt zu beobachten am Areal der Berufsschule Ried im Innkreis an der Volksfeststraße am Rande des riesigen Messegeländes :
Mindestens 50 ( fünfzig ) rauchende Berufsschüler und - innen qualmen in der Mittagspause exzessiv unweit des Haupteinganges im speziell gewidmeten " RAUCHERHOF " , aber auch an der Strassenseite in den überdachten Busstationen und auch noch vor dem Pfadfinderheim im Westen . Das gesamte Areal ist hochgradig verschmutzt mit Zigarettenstummeln und auch mit anderen Abfällen . Dazu kommt noch eine umfangreiche Baustelle mit hohen Gerüsten .
Auf der Homepage dieser Berufsschule findet sich weder eine Hausordnung noch eine Verhaltensvereinbarung , dies ist schon sehr auffällig ! Offensichtlich gibt es keinerlei Bemühungen , das äußerst schädliche Tabakrauchen durch die Berufsschüler einzudämmen oder es ganz zu unterbinden ! Die diesbezügliche verbindliche Weisung aus dem zuständigen Bundesministerium vom Jänner 2006 wird offensichtlich völlig ignoriert , desgleichen die beiden diesbezüglichen Erlässe des LSR Linz :
ttps://www.bmbf.gv.at/ministerium/rs/2006_03.html
https://www.lsr-ooe.gv.at/fileadmin/erlasssammlung/2006/A3-89-1-06.pdf
https://www.lsr-ooe.gv.at/fileadmin/erlasssammlung/2006/A3-89-1ad1-2006.pdf
Es entsteht der Eindruck , als ob die Berufsschulen überhaupt nicht in die Zuständigkeit des Landesschulrates und des Bildungsministeriums fielen , denn es gibt offensichtlich überhaupt keine konkreten Bemühungen seitens des LSR Linz zur Beseitigung dieser Misstände .
http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/Trotz-Verbots-wird-an-vielen-Schulen-weiterhin-geraucht;art4,2168505
Ganz im Gegensatz zu früheren Meldungen im Jahre 2006 hat nun offensichtlich auch der Amtsführende Präsident Hofrat Fritz ENZENHOFER vor der" unbezwingbaren " Nikotinsucht auf diversen Schulen kapituliert , wie die obige Meldung beweist .
https://www.lsr-ooe.gv.at/home.html
Im Frühjahr 2006 , also vor mehr als 10 Jahren bereits , hat dieser Herr Amtsführende Präsident noch ganz deutlich ausgesprochen , dass zwingende Massnahmen sanitätspolizeilicher Art notwendig sind , wenn Schüler bereits derart nikotinsüchtig sind , dass sie es kaum mehr eine Stunde aushalten ohne Nikotinnachschub mit all den damit verbundenen " Kollateralschäden " .
http://ooev1.orf.at/stories/89679
Leider sind die diesbezüglichen Meldungen nicht mehr greifbar im Internet , sie können aber von mir jederzeit in Papierform vorgelegt werden .
Es ergeht nun meinerseits der dringende Appell an diesen Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Oberösterreich in Linz : sorgen Sie für ausreichende Klarstellung der Rechtslage durch einen neuen Erlass , den sie ebenfalls im Internet veröffentlichen und den Medien gezielt unterbreiten.
Heute kam Mitteilung von der WKStA Wien , dass die Strafanzeige bezüglich der Berufsschule Vöcklabruck an die StA Wels abgetreten worden ist . Dies ist sehr zu bedauern , weil insgesamt das Phänomen des Amtsmissbrauches in diesen Dingen von ganz oben her ausgeht , das heißt also durch amtsmissbräuchliches Tun und Lassen der obersten Schulaufsichtsorgane im BMBF und in den 9 Landesschulräten !
http://effumatum.blogspot.co.at/2016/06/berufsschule-vocklabruck-rauch-steigt.html
http://effumatum.blogspot.co.at/2016/05/anklage-gema-artikel-142-und-143-b-vg.html
Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich mitgeteilt , dass nur ein entsprechender Antrag der Bundesregierung zur formellen Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Strafverfahrens führen kann . Das war ja zu erwarten !
SCHLUSS MIT RAUCHERCHAOS AUF DEN BERUFSSCHULEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET !
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