STRAFANZEIGE gemäß § 14 TABAKGESETZ - NICHTRAUCHERSCHUTZ
1. Gegen den verantwortlichen Geschäftsführer von " CAFE & ARENA "
2. Gegen den verantwortlichen Leiter des EKZ " VARENA " in 4840 VÖCKLABRUCK, Linzerstraße 50
An die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu Handen Dr. Martin GSCHWANDTNER persönlich
http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/bh_voecklabruck_DEU_HTML.htm
Zum Sachverhalt :
Am Mittwoch, 18.Juni 2014, besuchte ich das EKZ VARENA und konsumierte von 12 Uhr bis 13 Uhr im offenen Bereich des Betriebes von " CAFE & ARENA " ( also in der Mall neben dem Holzgeländer ) im Obergeschoss des EKZ einen " Verlängerten " und dazu eine Kardinalschnitte ( Rechnung liegt bei ! ) Dabei musste ich leider feststellen, dass aus dem stark frequentierten Raucherraum permanent in erheblichem Ausmaß hochgiftiger Tabakrauch in die Mall strömt, weil die mittlere Eingangstür offensichtlich während der gesamten Betriebszeit im geöffneten Zustand arretiert wird . Schon nach wenigen Minuten bekam ich Kopfweh durch diese unfreiwillige Tabakrauchexposition im " Raum öffentlichen Ortes " nach der Definition des § 13 Tabakgesetz !
Dieses Lokal wurde nachweislich schon mehrfach wegen dieses Übelstandes angezeigt, jedoch offensichtlich ohne Erfolg. Als Beweis lege ich bei ein E - Mail vom 24.Februar 2011, das Herr Berthold REITER von der BH - VB an den Verein " Krebspatienten für Krebspatienten " gesandt hatte und im Forum des " Rauchsheriff " veröffentlicht worden ist.
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?PHPSESSID=kpkl6r2l5v4gfpdcd3ooobjf4qqocu1lis1coplt3enbedu4c3t0&topic=583.0
Bei mehreren Besuchen in der VARENA in den vergangenen Jahren war leider immer wieder dasselbe Problem erkennbar . Wenngleich die jeweils doppelten Glasschiebetüren an den Seiten geschlossen sind, so strömt doch durch förmlichen Kamineffekt der hochtoxische Tabakrauch ständig durch diese mittlere Tür ( einfache Schwenktüre aus Glas ) in die Mall . Wird nun argumentiert, dass nur mit derart fixierter offener Tür der Betrieb in der Praxis aufrechterhalten werden kann, dann ist dem entgegenzuhalten, dass dann automatisch das gesetzliche Rauchverbot nach § 13 a Abs. 1 TabakG zum Tragen kommt, weil eben nicht gewährleistet ist, dass kein Tabakrauch in den Verbotsbereich austritt.
Besonders hinweisen muss ich in diesem Zusammenhang auch auf die zusätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Center - Managers nach der offiziellen Rechtsposition des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5.3.2009 mit GZ. BMG - 22180 - 0154 - III/B/2009, wie sie nach wie vor auf der Homepage des BMG veröffentlicht ist :
http://bmg.cms.apa.at/cms/home//standard.html?preview=1&channel=CH1041&doc=CMS1397468657162
Es ist also genau zu überprüfen, ob die Centerleitung möglicherweise den dauerhaften diesbezüglichen Gesetzesbruch bewusst duldet und somit unterstützt . Auch die gesamte bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eindeutig : das bewusste Offenhalten einer solchen Verbindungstür zwischen einem Raucherraum und dem allgemeinen Mallbereich ist nicht zu dulden und führt zur erheblichen Strafbarkeit, bei Unbeugsamkeit notwendigerweise zur Lokalsperre und zum Konzessionsentzug .
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2012110235_20130617X00
Gemäß dem " LEITBILD " der BH - VB auf der Homepage " Besondere Anliegen für uns sind GESUNDHEIT, soziale und allgemeine Sicherheit......." darf ich Sie nun persönlich dringend ersuchen, dafür zu sorgen, dass nach jahrelanger Gesetzesmissachtung durch den Betreiber des " CAFE & ARENA " der gesetzeskonforme Zustand dauerhaft sichergestellt wird durch geeignete Maßnahmen der zuständigen Behörde. Sie haben im Interview mit der " Bezirksrundschau " Vöcklabruck vom 8.1.2009 eine konsequente Vorgangsweise der Sanitätsbehörde des Bezirkes bei Gesetzesübertretungen zugesagt .
Laut Präambel der FCTC BGBl. III/ Nr.219/2005 ist unauslöschlich im Bundesrecht der Republik Österreich verankert, dass auch das Passivrauchen zu Tod, Krankheit und Invalidität führen kann und somit die vorsätzliche Gefährdung und Schädigung durch Tabakrauchexposition in Räumen öffentlicher Orte auch zur Verantwortung nach dem § 177 StGB führen kann.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004509
Schon seit dem 21.8.2003 ist durch BGBl.I / Nr.74 allgemein festgestellt
" RAUCHEN KANN TÖDLICH SEIN "
" RAUCHEN FÜGT IHNEN UND DEN MENSCHEN IN IHRER UMGEBUNG ERHEBLICHEN SCHADEN ZU "
http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/Verfassungsrichter-fuer-strenges-Rauchverbot-in-Einkaufszentren;art4,282024
Auch der Verfassungsgerichtshof in Wien hat im Beschwerdeverfahren B 776/09 ( Sammlungsnummer 18895 ) dem Nichtraucherschutz in EKZ absoluten Vorrang vor allen anderen Überlegungen eingeräumt .
Diese öffentliche Strafanzeige wird der zuständigen Behörde " Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck " einerseits nun mit e - Mail zur Kenntnis gebracht, andererseits auch in Papierform samt etlichen Unterlagen über die Post AG eingeschrieben zugestellt.
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=697.0
Herzlichen Dank auch dem Betreiber der oben verlinkten Internet - Datei " RAUCHSHERIFF " für die gefällige zusätzliche Veröffentlichung !
zuletzt geändert am 22.6.2014