Freitag, 20. Juni 2014

VARENA VÖCKLABRUCK : ERHEBLICHES DAUERPROBLEM !

STRAFANZEIGE  gemäß  § 14  TABAKGESETZ  -  NICHTRAUCHERSCHUTZ

1. Gegen  den  verantwortlichen  Geschäftsführer  von  " CAFE  &  ARENA "

2.  Gegen  den  verantwortlichen  Leiter des EKZ  " VARENA "  in  4840  VÖCKLABRUCK, Linzerstraße 50


An die Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck, zu Handen  Dr. Martin  GSCHWANDTNER  persönlich

http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/bh_voecklabruck_DEU_HTML.htm

Zum  Sachverhalt :

                Am  Mittwoch, 18.Juni 2014,  besuchte ich das EKZ  VARENA  und  konsumierte von 12 Uhr bis 13 Uhr  im offenen Bereich des  Betriebes von  " CAFE  &  ARENA " ( also in der Mall neben dem Holzgeländer )  im Obergeschoss des EKZ einen  " Verlängerten " und dazu eine Kardinalschnitte  ( Rechnung liegt bei ! )  Dabei musste ich leider feststellen, dass  aus dem  stark frequentierten  Raucherraum permanent in erheblichem Ausmaß hochgiftiger Tabakrauch in die Mall strömt, weil die mittlere Eingangstür offensichtlich während der gesamten Betriebszeit im geöffneten Zustand arretiert wird .  Schon nach wenigen Minuten bekam ich Kopfweh  durch diese unfreiwillige Tabakrauchexposition im " Raum öffentlichen Ortes " nach der Definition des § 13 Tabakgesetz !

            Dieses Lokal wurde nachweislich schon mehrfach wegen dieses  Übelstandes angezeigt, jedoch offensichtlich ohne Erfolg. Als Beweis lege ich bei ein E - Mail vom  24.Februar 2011, das Herr Berthold  REITER  von der BH - VB  an  den Verein " Krebspatienten für Krebspatienten " gesandt hatte und im Forum des " Rauchsheriff  " veröffentlicht worden ist.

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?PHPSESSID=kpkl6r2l5v4gfpdcd3ooobjf4qqocu1lis1coplt3enbedu4c3t0&topic=583.0



  Bei  mehreren Besuchen  in der  VARENA  in den vergangenen  Jahren  war leider immer wieder dasselbe Problem erkennbar . Wenngleich die jeweils doppelten Glasschiebetüren an den Seiten  geschlossen  sind, so strömt doch  durch förmlichen Kamineffekt der hochtoxische Tabakrauch ständig durch diese mittlere Tür ( einfache Schwenktüre aus Glas ) in die Mall . Wird nun argumentiert, dass nur mit derart fixierter offener Tür der Betrieb in der Praxis aufrechterhalten werden kann, dann ist dem entgegenzuhalten, dass dann automatisch  das gesetzliche Rauchverbot nach § 13 a Abs. 1 TabakG zum Tragen kommt, weil eben nicht gewährleistet ist, dass kein Tabakrauch in den Verbotsbereich austritt.

         Besonders hinweisen  muss ich in diesem Zusammenhang  auch auf die zusätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des  Center - Managers  nach der offiziellen Rechtsposition des  Bundesministeriums für Gesundheit vom 5.3.2009  mit GZ. BMG - 22180 - 0154 - III/B/2009, wie sie nach wie vor auf der Homepage des BMG  veröffentlicht ist :

http://bmg.cms.apa.at/cms/home//standard.html?preview=1&channel=CH1041&doc=CMS1397468657162

      Es ist also genau zu überprüfen, ob die Centerleitung  möglicherweise den dauerhaften diesbezüglichen Gesetzesbruch bewusst duldet und somit unterstützt . Auch die gesamte bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes  ist eindeutig : das bewusste Offenhalten einer solchen Verbindungstür zwischen einem Raucherraum und dem allgemeinen Mallbereich  ist nicht zu dulden und  führt zur erheblichen Strafbarkeit,  bei Unbeugsamkeit notwendigerweise zur Lokalsperre und zum Konzessionsentzug .

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2012110235_20130617X00

      Gemäß  dem " LEITBILD "  der BH - VB  auf der Homepage  " Besondere Anliegen für uns sind  GESUNDHEIT,  soziale und allgemeine Sicherheit......." darf ich Sie nun persönlich dringend ersuchen, dafür zu sorgen, dass nach jahrelanger Gesetzesmissachtung  durch den Betreiber des  " CAFE  &  ARENA "  der gesetzeskonforme Zustand  dauerhaft sichergestellt wird durch geeignete Maßnahmen der zuständigen Behörde. Sie haben im Interview mit der  " Bezirksrundschau "  Vöcklabruck vom 8.1.2009  eine konsequente Vorgangsweise der Sanitätsbehörde des Bezirkes  bei Gesetzesübertretungen zugesagt .

        Laut  Präambel  der FCTC  BGBl. III/ Nr.219/2005  ist  unauslöschlich im Bundesrecht der Republik Österreich verankert, dass auch das Passivrauchen zu  Tod, Krankheit und Invalidität führen  kann  und somit die vorsätzliche Gefährdung und Schädigung  durch  Tabakrauchexposition  in Räumen öffentlicher Orte  auch zur Verantwortung nach dem § 177 StGB führen kann.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004509

         Schon seit dem 21.8.2003  ist durch BGBl.I / Nr.74  allgemein festgestellt

" RAUCHEN   KANN TÖDLICH   SEIN "

" RAUCHEN  FÜGT  IHNEN  UND  DEN  MENSCHEN  IN  IHRER   UMGEBUNG   ERHEBLICHEN  SCHADEN   ZU "





http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/Verfassungsrichter-fuer-strenges-Rauchverbot-in-Einkaufszentren;art4,282024

Auch  der Verfassungsgerichtshof in Wien  hat im Beschwerdeverfahren B 776/09 ( Sammlungsnummer 18895 ) dem  Nichtraucherschutz in EKZ absoluten Vorrang vor allen anderen Überlegungen eingeräumt .

Diese öffentliche  Strafanzeige wird  der zuständigen Behörde  " Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck " einerseits nun mit  e - Mail zur Kenntnis  gebracht, andererseits  auch in Papierform samt etlichen Unterlagen  über die Post AG   eingeschrieben zugestellt.

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=697.0

Herzlichen Dank auch dem  Betreiber der oben verlinkten  Internet - Datei  " RAUCHSHERIFF "  für die gefällige  zusätzliche  Veröffentlichung !

zuletzt geändert am  22.6.2014