http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK0031/index.shtml
DURCHQUERUNG von RAUCHERHÖLLEN ABSOLUT UNZUMUTBAR !
Geht es überhaupt noch schlimmer : angebliche " VERFASSUNGS - EXPERTEN " versuchen ein unumstößliches höchstgerichtliches Urteil des Verwaltungsgerichtshofes " IM NAMEN DER REPUBLIK " auszuhebeln und unwirksam zu machen, indem sie eine völlig fehlinterpretierte " authentische Interpretation " durch den Nationalrat anstiften und betreiben ! Im Verfassungsausschuss NR ist das also gestern abends tatsächlich über die Bühne gegangen, die Medien berichten heute ausführlich :
http://www.vivid.at/de/angebot/jugendarbeit/rauchfreizeit/
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-muessen-rauch-tolerieren-91277/
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20140121_OTS0134/mueckstein-neue-posse-zum-tabakgesetz-im-heutigen-verfassungsausschuss
Nun werden wir in wenigen Tagen sehen, ob sich diese Wahnsinnsaktion auch im PLENUM des Nationalrates mehrheitlich durchsetzt - dann können wir gleich sämtliche obersten Gerichtshöfe abschaffen und die Lobbyisten der Tabakmafia als oberste Organe der Gerichtsbarkeit einsetzen !
Und der angebliche " Gesundheits - Minister " STÖGER läßt sich das alles gefallen und spielt weiterhin braves und gehorsames Hampelmännchen dieser Tabakmafia, die sich überall ihre Fäden hingesponnen hat bis in die höchsten Kreise.
Denn die Bezirksbehörden verweigern unter dem Einfluss krimineller Elemente weitgehend überhaupt die Vollziehung & Durchsetzung der Nichtraucherschutzbestimmungen nach dem Tabakgesetz, was nun anhand einiger allgemein bekannter Paradefälle näher beleuchtet und bewiesen wird :
1. CAFE PLAINER in A - 5204 STRASSWALCHEN :
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?PHPSESSID=5b2d626f2200df595acefab906309c04&topic=697.15
Obwohl der total gesetzwidrige Dauerzustand in diesem Mehrraumlokal bereits vor mehr als über 2 Jahren nachweislich dem zuständigen Bezirkshauptmann persönlich und öffentlich angezeigt worden ist, hat sich bis heute überhaupt nichts geändert : seit der Eröffnung im Jahre 2008 steht seit fast zweitausend Betriebstagen die Türe zum Raucherraum sperrangelweit offen und permanent strömt der hochgradig giftige Tabakrauch in den NR - Bereich . Im letzten diesbezüglichen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen den " Szene - Gastronomen " Mario PLACHUTTA in Wien , das nun auch Anlass war für die Aktion Gerstl & Wittmann , wird der Angezeigte ausdrücklich auch in dritter und somit letzter Instanz verurteilt gerade wegen des bewußten Offenlassens der Türe zum Raucherraum !
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/07-4-rauchverbot-zugang.html
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x
http://uvsvereinigung.wordpress.com/category/gesetzgebung/
http://uvsvereinigung.wordpress.com/2014/01/22/verfassungsausschuss-gang-durch-raucherraum-zumutbar/
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=941.0
Klarer & deutlicher geht es wohl nicht mehr ! Somit ergeht nun erneut hier öffentliche ZWEITE STRAFANZEIGE gegen den verantwortlichen INHABER Wolfgang PLAINER, Straßwalchen, wegen dauerhafter & vorsätzlicher Schädigung der Gesundheit seiner Lokalbesucher und noch viel mehr seiner Angestellten : soeben mußte ich heute, Mittwoch, 22. Jänner 2014 um ca. 14 Uhr nach einem ungefähr einstündigen Lokalbesuch im NR - Bereich mit starkem Kopfweh und Atembeschwerden die " Flucht " aus dem Lokal antreten, weil permanent der hochtoxische Tabakrauch vom Raucherraum in den Schankbereich, in den Verkaufsbereich ( Bäckerei - und Konditoreiwaren ) und in den NR - Bereich des Cafes strömt ! Seit 2008 werden alle Beschwerden mit dem Hinweis abgewimmelt, die Behörde habe das so genehmigt und erlaube ausdrücklich das dauerhafte Offenlassen der Türe zum Raucherraum und auch die faustbreiten Klüfte auf der Westseite in der hohen Glasfront !!!
Somit ergibt sich auch der dringende Verdacht auf AMTSMISSBRAUCH nach § 302 StGB innerhalb der zuständigen Behörde " Bezirkshaupmannschaft Salzburg - Umgebung "
Diese Strafanzeige wird nun auch direkt an die Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien weitergeleitet !
Bedenken Sie die eindringliche Warnung des Gesetzgebers in § 5 Abs. 1 Ziffer 2 TABAK - GESETZ :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100921/NOR40100921.pdf
" RAUCHEN FÜGT IHNEN UND DEN MENSCHEN IN IHRER UMGEBUNG E R H E B L I C H E N S C H A D E N ZU ! "
Der unmittelbar betroffene ANZEIGER und auch GESCHÄDIGTE nach strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften :
Karl STANGL, GG Süd 4, A- 5204 STEINDORF bei Straßwalchen, Bundesland Salzburg
Zuletzt geändert : 24. Jänner 2014
Mittwoch, 22. Januar 2014
Freitag, 17. Januar 2014
ABSOLUT UNWIDERLEGBAR : KAUSALKETTE in VwGH 2012/11/0235 vom 17.6.13
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/07-4-rauchverbot-zugang.html
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x
ABSOLUT NOTWENDIGE & BEFUGTE KLARSTELLUNG des VwGH zum TABAK - GESETZ !
OFFENER BRIEF AN ALLE MITGLIEDER des VERFASSUNGSAUSSCHUSSES NATIONALRAT
Am kommenden Dienstag, 21.1.2014 wird sich laut Tagesordnung der Verfassungsausschuss NR mit dem Antrag GERSTL & WITTMANN betreffend authentische Interpretation von § 13a Tabakgesetz befassen. Dazu muss nun mit größtem Nachdruck einiges richtiggestellt werden, was dazu in den letzten Tagen in diversen Medien behauptet worden ist.
Das oben verlinkte Erkenntnis des VwGH vom 17.6.2013 bringt in seinem Hauptpunkt 5. eine umfassende und höchst zutreffende Darlegung der Regelungssystematik betreffend " Räume zum Rauchen " seit der Stammfassung des Tabakgesetzes BGBl. 431/ 1995
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1995_431_0/1995_431_0.pdf
Schon in dieser fast 20 Jahre alten Stammfassung ist überaus deutlich erkennbar , dass in Gebäuden mit öffentlich zugänglichen Räumen der separate Raucherraum nicht unmittelbar nach dem Eingang gelegen sein darf . Mit der Novelle durch BGBl.I Nr. 167/2004 wurden diese Regelungen wesentlich erweitert
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_167/BGBLA_2004_I_167.pdf
Auch hier ist klar erkennbar, dass ein Durchqueren von verqualmten Raucherräumen nicht zumutbar ist für den Besucher von Gebäuden mit öffentlich zugänglichen Dienstleistungen . Der VwGH hat das perfekt in seinem Erkenntnis dargelegt ! Mit der darauffolgenden Novelle BGBl. I /120/2008 wurde dasselbe Prinzip für die gesamte Gastronomie / Hotellerie übernommen : ein Raucherraum kann nur abseits liegen :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_I_120/BGBLA_2008_I_120.pdf
Weiters wurde durch die NKV BGBl. II/424/2008 genauer präzisiert, wie jedem Gast auf deutlichste Weise angezeigt werden muss, was ihn hinter der Eingangstür erwartet :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/BGBLA_2008_II_424.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/COO_2026_100_2_493796.pdf
Es trifft somit überhaupt nicht zu, was GERSTL & WITTMANN in ihrem Antrag behaupten : keineswegs hat der VwGH den Sinn des Gesetzes " auf den Kopf gestellt ", sondern vielmehr hat er die hinterhältigen Machenschaften der Wirtschaftskammer, das völlig unzulängliche Agieren von BMG Alois STÖGER & Co., sowie die viel zu laxe Praxis der Bezirksbehörden bei der Durchsetzung des Nichtraucherschutzes KORRIGIERT in absolut notwendiger Weise !
Bitte studieren Sie alle persönlich nochmals ganz genau , was der VwGH auf mehr als 5 Seiten in einer äußerst zutreffenden Kausalkette darlegt und bringen Sie die hinterhältige Aktion von GERSTL & WITTMANN bereits am 21. Jänner zu Fall in der 3. Sitzung des Verfassungsausschusses !
VERWERFEN SIE DIE GESETZESMISSACHTUNG IM ANTRAG 112 !
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml
http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/1550226/NichtraucherAktivist_Schluss-mit-halben-Losungen?_vl_backlink=/home/index.do
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-schlagen-wegen-gesetzesplan-alarm-90728/
STÄRKEN SIE DEN NICHTRAUCHERSCHUTZ DURCH VERWERFUNG DES ANTRAGS 112 !
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x
ABSOLUT NOTWENDIGE & BEFUGTE KLARSTELLUNG des VwGH zum TABAK - GESETZ !
OFFENER BRIEF AN ALLE MITGLIEDER des VERFASSUNGSAUSSCHUSSES NATIONALRAT
Am kommenden Dienstag, 21.1.2014 wird sich laut Tagesordnung der Verfassungsausschuss NR mit dem Antrag GERSTL & WITTMANN betreffend authentische Interpretation von § 13a Tabakgesetz befassen. Dazu muss nun mit größtem Nachdruck einiges richtiggestellt werden, was dazu in den letzten Tagen in diversen Medien behauptet worden ist.
Das oben verlinkte Erkenntnis des VwGH vom 17.6.2013 bringt in seinem Hauptpunkt 5. eine umfassende und höchst zutreffende Darlegung der Regelungssystematik betreffend " Räume zum Rauchen " seit der Stammfassung des Tabakgesetzes BGBl. 431/ 1995
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1995_431_0/1995_431_0.pdf
Schon in dieser fast 20 Jahre alten Stammfassung ist überaus deutlich erkennbar , dass in Gebäuden mit öffentlich zugänglichen Räumen der separate Raucherraum nicht unmittelbar nach dem Eingang gelegen sein darf . Mit der Novelle durch BGBl.I Nr. 167/2004 wurden diese Regelungen wesentlich erweitert
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_167/BGBLA_2004_I_167.pdf
Auch hier ist klar erkennbar, dass ein Durchqueren von verqualmten Raucherräumen nicht zumutbar ist für den Besucher von Gebäuden mit öffentlich zugänglichen Dienstleistungen . Der VwGH hat das perfekt in seinem Erkenntnis dargelegt ! Mit der darauffolgenden Novelle BGBl. I /120/2008 wurde dasselbe Prinzip für die gesamte Gastronomie / Hotellerie übernommen : ein Raucherraum kann nur abseits liegen :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_I_120/BGBLA_2008_I_120.pdf
Weiters wurde durch die NKV BGBl. II/424/2008 genauer präzisiert, wie jedem Gast auf deutlichste Weise angezeigt werden muss, was ihn hinter der Eingangstür erwartet :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/BGBLA_2008_II_424.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/COO_2026_100_2_493796.pdf
Es trifft somit überhaupt nicht zu, was GERSTL & WITTMANN in ihrem Antrag behaupten : keineswegs hat der VwGH den Sinn des Gesetzes " auf den Kopf gestellt ", sondern vielmehr hat er die hinterhältigen Machenschaften der Wirtschaftskammer, das völlig unzulängliche Agieren von BMG Alois STÖGER & Co., sowie die viel zu laxe Praxis der Bezirksbehörden bei der Durchsetzung des Nichtraucherschutzes KORRIGIERT in absolut notwendiger Weise !
Bitte studieren Sie alle persönlich nochmals ganz genau , was der VwGH auf mehr als 5 Seiten in einer äußerst zutreffenden Kausalkette darlegt und bringen Sie die hinterhältige Aktion von GERSTL & WITTMANN bereits am 21. Jänner zu Fall in der 3. Sitzung des Verfassungsausschusses !
VERWERFEN SIE DIE GESETZESMISSACHTUNG IM ANTRAG 112 !
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml
http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/1550226/NichtraucherAktivist_Schluss-mit-halben-Losungen?_vl_backlink=/home/index.do
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-schlagen-wegen-gesetzesplan-alarm-90728/
STÄRKEN SIE DEN NICHTRAUCHERSCHUTZ DURCH VERWERFUNG DES ANTRAGS 112 !
Dienstag, 14. Januar 2014
VERFASSUNGSAUSSCHUSS NR CONTRA VERFASSUNGSGERICHTSHOF ?
OFFENER BRIEF AN DEN VERFASSUNGSGERICHTSHOF ZUR LAUFENDEN 2. GESETZESBESCHWERDE GERGELY zu § 13 a TABAKGESETZ
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A-VF/A-VF_00001_00359/TO_02241716.pdf
http://www.gast.at/gastronom-stefan-gergely-bringt-verfassungsklage-gegen-das-tabakgesetz-ein-129329.html
http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/chronik/589688_Wirte-ziehen-wegen-Unklarheiten-vor-Verfassungsgericht.html
http://kurier.at/chronik/oesterreich/wirte-ziehen-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-verfassungsgericht/37.551.420
http://www.trafikantenzeitung.at/wirte-machen-juristisch-gegen-das-tabakgesetz-mobil-129347.html
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/wirte-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-vfgh-84065/
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=941.0
VERFASSUNGSAUSSCHUSS NATIONALRAT
CONTRA VERFASSUNGSGERICHTSHOF ???
Bei erneuter genauer Betrachtung der im Oktober 2008 bereits eingebrachten 1. Gesetzesbeschwerde von Gastronom Stefan GERGELY; Wien wird jedem aufrichtigen Beobachter der chaotischen Situation klar, dass schon damals der VfGH die völlig unklaren Ausnahmebestimmungen im § 13 a Tabakgesetz wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen das Gleichheitsprinzip und gegen das Determinierungsgebot unverzüglich aufheben hätte müssen !
Nun hat vor etlichen Wochen derselbe Wirt erneut eine Individualbeschwerde beim VfGH eingebracht, die leider nicht im Volltext bislang veröffentlicht worden ist. In Konkurrenz dazu hat die " Koalition " Antrag auf authentische Interpretation wie oben verlinkt im Nationalrat eingebracht.
Wer nun kommt dem anderen zuvor ! ? Wird vielleicht doch der VfGH noch rechtzeitig die Reißleine ziehen und mit Eilbeschluss und sofortiger Wirkung die Absätze 2 bis 5 im § 13 a TabakG aufheben und dem ganzen endlosen Chaos doch ein abruptes Ende bereiten, noch bevor das Plenum des Nationalrates die stumpfsinnige Aktion non GERSTL & WITTMANN nachplappert ???
Wer in den vergangenen 5 Jahren die gesamten Umstände von abertausenden Anzeigen wegen Nichteinhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen im TabakG , die diesbezüglichen weit über 100 veröffentlichten UVS - Entscheidungen und dazu noch die ungefähr 10 publik gewordenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes genauestens analysiert - der kommt zum gleichen Ergebnis wie ich :
SOFORTIGE AUFHEBUNG VON § 13 a Absatz 2 bis 5 TABAKGESETZ durch den VERFASSUNGSGERICHTSHOF !!!
Das würde die Bundesregierung gehörig unter Zugzwang stellen, die Nichtraucherschutzbestimmungen in der Gastronomie endlich verfassungskonform zu gestalten und vom Nationalrat beschließen zu lassen in einer Weise, dass auch den internationalen Verpflichtungen nach der FCTC sowie im Gefolge der EU - Ratsempfehlung über rauchfreie Umgebungen 2009 entsprochen würde.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004509&FassungVom=2014-01-14
zuletzt geändert am 16.1.2014 !
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A-VF/A-VF_00001_00359/TO_02241716.pdf
http://www.gast.at/gastronom-stefan-gergely-bringt-verfassungsklage-gegen-das-tabakgesetz-ein-129329.html
http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/chronik/589688_Wirte-ziehen-wegen-Unklarheiten-vor-Verfassungsgericht.html
http://kurier.at/chronik/oesterreich/wirte-ziehen-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-verfassungsgericht/37.551.420
http://www.trafikantenzeitung.at/wirte-machen-juristisch-gegen-das-tabakgesetz-mobil-129347.html
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/wirte-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-vfgh-84065/
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=941.0
VERFASSUNGSAUSSCHUSS NATIONALRAT
CONTRA VERFASSUNGSGERICHTSHOF ???
Bei erneuter genauer Betrachtung der im Oktober 2008 bereits eingebrachten 1. Gesetzesbeschwerde von Gastronom Stefan GERGELY; Wien wird jedem aufrichtigen Beobachter der chaotischen Situation klar, dass schon damals der VfGH die völlig unklaren Ausnahmebestimmungen im § 13 a Tabakgesetz wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen das Gleichheitsprinzip und gegen das Determinierungsgebot unverzüglich aufheben hätte müssen !
Nun hat vor etlichen Wochen derselbe Wirt erneut eine Individualbeschwerde beim VfGH eingebracht, die leider nicht im Volltext bislang veröffentlicht worden ist. In Konkurrenz dazu hat die " Koalition " Antrag auf authentische Interpretation wie oben verlinkt im Nationalrat eingebracht.
Wer nun kommt dem anderen zuvor ! ? Wird vielleicht doch der VfGH noch rechtzeitig die Reißleine ziehen und mit Eilbeschluss und sofortiger Wirkung die Absätze 2 bis 5 im § 13 a TabakG aufheben und dem ganzen endlosen Chaos doch ein abruptes Ende bereiten, noch bevor das Plenum des Nationalrates die stumpfsinnige Aktion non GERSTL & WITTMANN nachplappert ???
Wer in den vergangenen 5 Jahren die gesamten Umstände von abertausenden Anzeigen wegen Nichteinhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen im TabakG , die diesbezüglichen weit über 100 veröffentlichten UVS - Entscheidungen und dazu noch die ungefähr 10 publik gewordenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes genauestens analysiert - der kommt zum gleichen Ergebnis wie ich :
SOFORTIGE AUFHEBUNG VON § 13 a Absatz 2 bis 5 TABAKGESETZ durch den VERFASSUNGSGERICHTSHOF !!!
Das würde die Bundesregierung gehörig unter Zugzwang stellen, die Nichtraucherschutzbestimmungen in der Gastronomie endlich verfassungskonform zu gestalten und vom Nationalrat beschließen zu lassen in einer Weise, dass auch den internationalen Verpflichtungen nach der FCTC sowie im Gefolge der EU - Ratsempfehlung über rauchfreie Umgebungen 2009 entsprochen würde.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004509&FassungVom=2014-01-14
zuletzt geändert am 16.1.2014 !
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