Montag, 2. Mai 2016

ANKLAGE gemäß Artikel 142 und 143 B-VG gegen LH HASLAUER Wilfried , Salzburg !

SUBSIDIÄRE  ANKLAGE  samt  STRAFANTRAG  gemäß  Artikel  142  und  143  B-VG  der  Res  Publica  Austriaca vor dem  Verfassungsgerichtshof  Wien .

gegen  den  Präsidenten  des  Landesschulrates Salzburg , Dr. Wilfried  HASLAUER  in seiner Funktion nach dem Bundes - Schulaufsichtsgesetz  wegen  hartnäckiger  NICHTBEFOLGUNG  der  WEISUNG  aus dem Bundesministerium für Bildung  RS Nr. 3/2006 , aktualisiert zuletzt im Mai 2014

https://www.bmbf.gv.at/ministerium/rs/2006_03.html 

 Zum Sachverhalt  im groben Überblick :

        Im totalen  Gegensatz zum LSR OÖ  Linz  verweigert der  Landesschulrat  Salzburg seit dem Jänner 2006  , somit seit über vollen 10 Jahren , die Befolgung und Durchführung der verbindlichen Weisung  über  " NICHTRAUCHERSCHUTZ  an  SCHULEN "  des damaligen  BMUKK , später  BMBWK , nun als BMBF firmierend . Ursprünglich war LHF Mag. Gabi  BURGSTALLER  Präsidentin des LSR Salzburg und Mag . Herbert  GIMPL  Amtsführender . Seit der letzten Landtagswahl ist  Dr. Wilfried  HASLAUER  Präsident und   Prof. Mag. Johannes               PLÖTZENEDER  Amtsführender .

        In mindestens  30  AHS , BHS , BS  und auch LWS  im Verantwortungsbereich dieses LSR Salzburg gibt es nach wie vor Raucherbereiche für minderjährige Schüler mit dementsprechenden Passagen in der jeweiligen Hausordnung oder in den Verhaltensvereinbarungen . Dies mit ausdrücklicher Genehmigung durch den LSR Salzburg , wie mehrfach in den Medien zu hören und zu lesen war in den vergangenen 10 Jahren  !!! Damit stellen sich die Verantwortlichen im LSR Salzburg frontal gegen die anderslautende verbindliche Anordnung seitens des Bundes  im Sinne des  Artikels 142 Absatz 2 littera h)  B-VG

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40112691/NOR40112691.pdf 

           Nach mehreren fruchtlosen Urgenzen seitens des zuständigen  Bundesministeriums  hätte die Bundesregierung längst entschlossen vorgehen müssen gegen diesen eklatanten  VERFASSUNGSBRUCH  durch die Verantwortlichen im LSR Salzburg !  Davon wurde jedoch Abstand genommen bis dato aus nicht ausreichend bekannten Gründen .  Nach vielfachen Beschwerden und  Interventionen von diverser Seite wurde jedoch mittlerweile vom Nationalrat in Wien  im Rahmen der 8. Novelle zum Tabakgesetz ein  öffentlich - rechtliches , nämlich sanitätspolizeiliches Rauchverbot für ausnahmslos alle Beteiligten  auf dem Gesamtareal von Schulen beschlossen  und im BGBl. I/Nr.101 schon im August 2015 kundgemacht , allerdings mit einer fast dreijährigen Legisvakanz bis zum 1.Mai 2018 !

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_I_101/BGBLA_2015_I_101.pdf

Die Folgen dieser Nichtbefolgung  einer verbindlichen Weisung zum Gesundheitsschutz  sind gerdezu katastrophal : ungerührt schauen auf den betroffenen Schulen die  Direktoren und Lehrer zu , wie sich labile , pubertierende  Adoleszenten  direkt am Schulareal während  der  Unterrichtszeit ( die Pausen zählen nach dem Schulrecht zur Unterrichtszeit ! )  dem äußerst schädlichen  Rauchen und Inhalieren extrem  giftigen Tabakrauchs widmen . Um nicht ständig alle Argumente und Beweismittel wiederholen zu müssen , verweise ich auf die reichlich vorhandene Fachliteratur , insbesondere wie von Univ. Prof. Josef  RIEDLER  angeboten wird :

http://www.springermedizin.at/artikel/19428-tabakrauchprobleme-bei-kindern-und-jugendlichen


 Das Dulden und Fördern  der selbstmörderischen  KAPNOMANIA  durch die minderjährigen  Schüler  am Schulareal  während der Aufsichtszeit  nach dem gesamten Schulrecht einschließlich des spezifischen Aufsichtserlasses aus dem BMBF bedeutet :

1. Schwerste  Verletzung von § 1 Salzburger Jugendgesetz :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB12014008/LSB12014008.pdf

" Jeder junge Mensch hat ein Recht auf den Schutz seines Lebens , die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit ,.........."

2. Im Endeffekt handelt es sich sogar um  massenhafte " Grob  fahrlässige  Tötung " nach § 81 StGB Abs. 3  mit  Strafandrohnng bis zu 5 Jahren im Knast .

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40173613/NOR40173613.pdf 

3. Auch der § 92 StGB ist anwendbar , weil es sich um ein besonders verwerfliches  Schädigen handelt durch Missachtung der Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut .

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40105137/NOR40105137.pdf 

4. Je nach Ausdeutung des Sachverhaltes kommt auch § 177 StGB über die  " Fahrlässige  Gemeingefährdung " ins Spiel 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40173675/NOR40173675.pdf

5. Insgesamt handelt es sich  eindeutig auch um  Amtsmissbrauch  nach § 302 StGB  bei den zuständigen Beamten , insbesondere beim Direktor des LSR und bei allen betroffenen Landesschulinspektoren  und Schuldirektoren !

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40140764/NOR40140764.pdf 

     Somit kommt nun unmittelbar der Artikel 143  des B-VG in Anwendung :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40045854/NOR40045854.pdf

         " Die  Anklage gegen die in Art. 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgenden Handlungen erhoben werden , die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen . In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig , die bei den ordentlichen  Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über . Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Art. 142 Abs. 4 auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden . "

         Somit ergeht zugleich  STRAFANTRAG  gegen den angeklagten  Präsidenten des  Landesschulrates Salzburg Dr. Wilfried  HASLAUER :

" Der Verfassungsgerichtshof Wien möge gemäß Art. 142 Abs. 4 B-VG  erkennen auf  sofortigen Verlust des Amtes , sowie wegen besonders erschwerender Umstände ( in contumaciam ! )  auch auf  Verlust der politischen Rechte  für volle 3 Jahre " .

ZUSTELLUNG  an den Verfassungsgerichtshof  Wien  durch

1. Veröffentlichung im Internet unter www.effumatum.blogspot.co.at 

2 . Durch Übersendung eines Direktlinks  auf diese Blogpost durch eine separate E - Mail  an  den Präsidenten des VfGH und an die dortige Medienstelle .

3. Postsendung  einer autorisierten und eigenhändig unterschriebenen Papierkopie dieser Blogpost  mit Rückschein eigenhändig  persönlich gerichtet an den Präsidenten des VfGH Dr. Gerhart  HOLZINGER .

REFERENZFALL : VfSlg. 10510  vom 28.6.1985 !

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10149372_84E00002_00 




ABSENDER  und  EINSCHREITER :  Karl   STANGL , GG Süd 4  in A - 5204  STEINDORF  bei Straßwalchen


zuletzt geändert am Freitag , den 6..Mai 2016 um 10 Uhr