Donnerstag, 19. März 2015

TYPISCH AK und auch TYPISCH ÖGB !

ARBEITERKAMMER  HALLEIN  MISSACHTET   TABAKGESETZ  !

http://sbg.arbeiterkammer.at/ueberuns/kontakt/bezirksstellen/tennengau/index.html

     Gestern , den 18.3.2015  um  11 Uhr 40  wurde am Polizeiamt der Bezirkshauptmannschaft   HALLEIN durch die Sachbearbeiterin Frau Verena  RAMSAUER  folgende  niederschriftliche  Strafanzeige  aufgenommen :

        " Ich möchte hiermit  Anzeige gem. § 14 Tabakgesetz  -  Nichtraucherschutz  gegen das AK - Cafe in Hallein , zugleich gegen die Hausverwaltung des AK - Gebäudes erstatten .

        Ich verfolge seit dem Inkrafttreten der  Tabakgesetznovelle 2008 ( BGBl.I/120 ) am 1.1.2009, dass im  AK - Gebäude neben dem Bahnhof Hallein, tagtäglich während der gesamten Öffnungszeit , die Eingangstüre zum AK - Cafe  bewusst offengelassen wird, obwohl dieses AK - Cafe  als Einraumbetrieb unter 50 m²  als Raucherbetrieb geführt wird . Heute am 18.3.2015, soeben um ca. 11 Uhr 30 habe ich mit Sicherheit zum hundertstenmale  den selben  Sachverhalt  vorgefunden . Im Lokal waren ca. 10 Raucher  ganz eifrig beim Qualmen , die Eingangstüre ist sperrangelweit offen, der Tabakrauch dringt ungehindert ins Foyer  des AK - Gebäudes.

         Mehrere  Versuche den verantwortlichen  " INHABER "  des Gebäudes zu entsprechenden Konsequenzen  zu animieren waren bislang völlig vergeblich . Ich habe in der Anmeldung  der AK heute wiederum das Problem zur Sprache gebracht  und wurde erneut auf primitivste Art abgewimmelt . Sie sehen überhaupt  keine Problemlage und keine Verantwortlichkeit ihrerseits : " Was sollte da schon verboten sein ? ............"
          Diesbezüglich gibt es jedoch seit dem März 2009  einen umfangreichen Durchführungserlass aus dem zuständigen BMG  über die Verantwortlichkeit  des Inhabers einer multifunktionalen Immobilie  mit mehreren verschiedenen Verwendungsarten ( BMG - 22180 - 0154 - III/B - 2009. ) Dieser Durchführungserlass wird dieser Strafanzeige  in der PDF - Internetversion beigelegt . Eine umfangreiche Stellungnahme meinerseits erfolgt in den nächsten Tagen wie üblich im Internet auf der Adresse : www.effumatum .blogspot.co.at "    #   TEXT   ENDE   #

http://effumatum.blogspot.co.at/2013/10/effumatum-ausgeraucht-kapnopolis-raumt_5.html

http://bmg.cms.apa.at/cms/home/attachments/9/5/4/CH1041/CMS1397468657162/bemuehungen_inhaber_oeffentl_orte.pdf


         Dazu ist nun ergänzend und klarstellend folgendes nachzutragen :

Wer  das Gebäude der  " ARBEITERKAMMER  &  GEWERKSCHAFTSBUND "  in Hallein betritt , der gelangt zuerst in ein Foyer mit  den üblichen Info - Tafeln etc , somit in einen  " Raum öffentlichen Ortes " nach der Legaldefinition des Tabakgesetzes in § 1 Ziffer 11 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40059196/NOR40059196.pdf

://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100929/NOR40100929.pdf

In diesem Bereich gilt also das strikte Rauchverbot  nach § 13  TG  und natürlich auch die Verpflichtung zur Kennzeichnung  nach § 13 b  und sämtliche Obliegenheiten nach § 13 c

//www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100931/NOR40100931.pdf

/www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100932/NOR40100932.pdf

Diesbezüglich gibt es hier ja tatsächlich keine Beschwerde : diesen Obliegenheiten ist die Hausverwaltung ausreichend nachgekommen !

JEDOCH : durch die ständig bewusst und absichtlich offengelassene Tür des Cafe - Betriebes  dringt unerlaubter Weise der hochgiftige Tabakrauch in den Verbotsbereich ! Für den Inhaber / Betreiber des Cafe gilt grundsätzlich § 13 a Tabakgesetz Absatz 1

www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100930/NOR40100930.pdf

Wenn er den Betrieb  generell mit zum Foyer hin geöffneter Türe  betreibt, dann ist dieser Betreiber  NICHT  berechtigt , die Ausnahmebestimmung des Absatz 2 in Anspruch zu nehmen und er muss zwingend das gesetzliche Rauchverbot nach Abs. 1 einhalten und auch wirksam durchsetzen .

         Da sich jedoch dieser Inhaber keinen Deut darum schert und seit mehreren Tausend Betriebstagen das Gesetz rotzfrech missachtet ohne die geringsten Skrupel  und auch der verantwortliche Inhaber des Gesamtgebäudes bislang keinerlei Bemühung gezeigt hat , Recht & Gesetz  durchzusetzen  im Sinne des beigelegten Durchführungserlasses BMG  -  besteht  somit doppelte  Strafbarkeit  sowohl gegen den gastronomischen  Betreiber als auch gegen die AK - Führung !

    SYMPTOMATISCH   war wieder einmal das gesamte  " Begleitgeschehen " :  Ich versuchte zuerst auf dem  GESUNDHEITSAMT  eine formelle  sanitätspolizeiliche  Strafanzeige  niederschriftlich aufnehmen zu lassen : Dort erklärte man sich für nicht zuständig und wollte mich zuerst auf die  benachbarte Wachstube der Bundespolizei verweisen. Selbige jedoch verweigert grundsätzlich  im gesamten Bundesgebiet seit jeher die Übernahme einer solchen verwaltungsstrafrechtlichen Anzeige !  Darauf hin versuchte man, mich ins Gewerbeamt zu schicken , welches jedoch ebenfalls nicht zuständig ist !  Nach längerem Herumtelefonieren  wurde ich dann ins Referat Verkehr & Polizei  geschickt zu einem Herrn Oberamtsrat , der jedoch wiederum als unzuständig zu bezeichnen war !  Letztendlich blieb ich doch im Polizeireferat und Frau Verena  RAMSAUER  notierte die niederschriftliche Anzeige  mit anschließender Vorlage an ihre Vorgesetzte  im Grade einer Juristin !
 
        Was  bedeutet das : nach wie vor  wird von den zuständigen Behörden ihre fachbehördliche Verantwortung geleugnet und  nicht wahrgenommen ! Das Tabakgesetz ist nun einmal  eine sanitätspolizeiliche Vorschrift, im Bundesrecht  -  Index unter der  Hauptgruppe  82  eingeordnet, Untergruppe 02 , im Range völlig gleich dem Suchtmittelgesetz, dem Epidemiegesetz etc. Wie nun kommt es , dass sämtliche Sanitätsbehörden im Bundesland  Salzburg  einschließlich der Landessanitätsdirektion  das nach wie vor nicht wahrhaben wollen, sich keinen Deut scheren um die Durchsetzung des Nichtraucherschutzes und der konventionskonformen Tabakprävention nach der FCTC ???

       Vor wenigen Tagen berichtete das " RECHTSPANORAMA "  der Tageszeitung  " Die Presse " von einem signifikanten Ausspruch des obersten Fachbeamten dieser Materie im BMG  Dr. Franz  PIETSCH  anlässlich  einer hochkarätigen Veranstaltung im Wiener Juridicum :

" DAS  GESETZ  IST  KLAR   GESCHEITERT  ! "
http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/4685931/Raucher-kosten-den-Staat-mehr-als-sie-bringen


Dienstag, 3. März 2015

JURIDICUM WIEN SEINERZEIT als HARTNÄCKIGSTE KAPNOMANISCHE TRUTZBURG

IN  MEMORIAM  :  CONTUMACISSIMUM  ISTUD  IURIDICUM  VINDOBONENSE  !!!

https://www.google.at/search?q=Juridicum+Wien+Rauchen&ie=utf-8&oe=utf-8&gws_rd=cr&ei=hMf1VPGMJYmBU-OLhLAI

http://diepresse.com/unternehmen/veranstaltungen/4661381/Rechtspanorama-am-Juridicum-br-Raucher-in-der-Defensive

        In wenigen Tagen wird es sicherlich im Dachgeschoß des Wiener  " Juridicums "  nicht nur heiß hergehen  bei öffentlichem Streitgespräch über :

" RAUCHER   in  der   DEFENSIVE   :
   
OFFENSIVE   der   VERNUNFT  "

sondern  es werden  sicherlich auch die Köpfe  " rauchen "  beim erneuten unversöhnlichen Aufeinanderprallen von  völlig unvereinbaren Rechtspositionen  von hartgesottenen  Kapnomanikern  und von ebenso  unerbittlichen  Verteidigern  der Luftreinheit !

         Somit Anlass mehr als genug zu einem ausführlichen historischen Rückblick :

Schon mit der Stammfassung des Tabakgesetzes BGBl. 431/1995  wurde im § 13 Abs.1 Ziffer 3  nämlich  bereits damals ab 1. Juli 1995  ein durchaus ernst gemeintes Rauchverbot  auch in " HOCHSCHULEN  oder Einrichtungen der beruflichen Bildung "  als sanitätspolizeiliche  Rechtsvorschrift eingeführt !

//www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1995_431_0/1995_431_0.pdf

Dieses  zwingende gesetzliche Rauchverbot  wurde  im " Juridicum "  Wien  und in den meisten anderen Universitätsgebäuden in der gesamten Republik Kapnomanistan  bis zum Jahresende 2004  total ignoriert . Mit der Tabakgesetznovelle 2004,  BGBl.I/ 167  wurde dann  aus der taxativen Aufzählung der Verbotsorte  im § 13 Abs.1  eine generalisierende , indem ab 1.1.2005  das Rauchverbot insgesamt ausgedehnt wurde  auf alle  " Räume  öffentlicher  Orte "

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_167/BGBLA_2004_I_167.pdf

         Aber  auch dieses  gesetzliche  Rauchverbot wurde genauso total ignoriert  weiterhin im  der vorrangigen Juristenschmiede der Republik bis zum Jahre  2009 : sogar nach Inkrafttreten  der massiven Strafbestimmungen  der Tabakgesetznovelle 2008 , BGBl.I /120  kam es dort zu keiner Verbesserung . Nach wie vor gibt es im Internet dazu umfangreiche Dokumentationen , insbesondere Online - Berichte von " Presse "  und auch vom " Standard " . Leider sind die besonders sorgfältigen Dokumentationen  im www.rauchfreistudieren   durch mehrfachen feindlichen Beschuss  in den tiefen Abgrund versenkt worden und sind somit derzeit nicht greifbar ! Hoffentlich gelingt demnächst die " Bergung "  der nach wie vor wertvollen " Schätze "  des versenkten  Schlachtschiffes  " Rauchfreistudieren " , das derzeit auf dem tiefen Meeresgrund  liegt !

http://members.chello.at/~kherzog/

       Am 7.Oktober  2009  musste ich leider bei einer erneuten Visite in diesem Juridicum  feststellen, dass sich nichts ins Positive verändert hatte : es wurde nach wie vor sowohl in der großen Aula, in den Stiegenhäusern und Gängen sowie in der Garderobe unten im Keller geraucht und die  Zigarettenstummeln waren überall am Boden ! Daraufhin erstattete ich am Magistratischen Bezirksamt für den 1. ( und auch 8. ) Bezirk eine massive Strafanzeige gegen den damaligen Dekan der juridischen Fakultät  Univ. Prof. Dr. Heinz  MAYER  unter Vorlage der diesbezüglichen  " Rechtsposition "  BMG  - 22180 - 0154 - III/B/ 2009  vom März  2009 , die vom Herrn Mag.  FIEDLER  niederschriftlich aufgenommen wurde  und dann von mir etliche Tage später noch ergänzt wurde durch einen umfangreichen Schriftsatz samt Beilagen .

       Diese Strafanzeige erging jedoch nicht nur verwaltungsstrafrechtlich nach § 14 Tabakgesetz , sondern auch  strafgerichtlich nach § 177 StGB, weil eindeutig  " GEMEINGEFAHR "  vorlag durch jahrelange Missachtung  zwingender sanitätspolizeilicher Vorschriften . Im Laufe des Jahres  2010  gab es jedoch noch immer Beschwerden über die " Zustände " im Juridicum und niemand wollte so recht die volle und ganze Verantwortung dafür übernehmen. Mittlerweile  jedoch ist es diesbezüglich ziemlich ruhig geworden  - hat sich etwa  nun sogar in der hartnäckigsten  kapnomanischen Trutzburg  der Republik  RECHT  &  GESETZ  AUCH   WIRKSAM   DURCHGESETZT ?

        Denn  viele Jahre hindurch  ertönte  bei jeder Beschwerde diesbezüglich im Juridicum der überaus kecke Kampfspruch  der Kapnomaniker :

LEX   IMPERFECTA  :  

LEX  MICH  AM  ARSCH  !!!

       Am  kommenden Montag , 9. März 2015 , wird also wohl wieder einmal  die angebliche Entscheidungsfreiheit der Raucher und das angeblich legale Genussmittel Rauchtabak  zu heftigen und wohl völlig unversöhnlichen Diskussionen führen . Darüber werden wir dann sicherlich im " Rechtspanorama " eine Woche später  Näheres erfahren . Dazu möchte ich nun einen ganz besonders schwerwiegenden Fall  katastrophal fehlgeleiteter Judikatur  des Verwaltungsgerichtes Wien  zur öffentlichen Debatte stellen :

/www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20140131_VGW_021_014_20080_2014_00/LVWGT_WI_20140131_VGW_021_014_20080_2014_00.pdf

           Wenn dieses  haarsträubende  " VERKENNTNIS "  Schule macht , dann können wir den gesamten Nichtraucherschutz in " Räumen öffentlicher Orte "  wieder vergessen  und jeder beliebige Inhaber  kann seine  " Einrichtung "  halbe/ halbe  als Raucherbetrieb und als Nichtraucherbetrieb führen  - VÖLLIG  ABSURD !  Und bislang ist leider noch keine übergeordnete  kassatorische Entscheidung des VwGH  bekanntgeworden . Leider wurde auch die diesbezügliche Amtsbeschwerde des BMG nicht publiziert bis dato - ein schwerwiegender Mangel !

        Dazu aus der großen Fülle von " historischen " Funden :

http://derstandard.at/1853895

" RIECHEN  WIE  EIN  VOLLER   ASCHENBECHER "

vom 17.August 2005  bringt uns in Erinnerung, dass sogar der renommierte Universitätsprofessor  Dr. Gerhard  STREJZEK  die gesamte Aula des Juridicums  den Lungenselchern überlassen wollte ! Woraus sich ergibt, dass sogar  renommierte Universitätsprofaxen von der wahren Rechtslage keine Ahnung haben und sich völlig verkehrte Ausdeutungen  des § 13 Tabakgesetz  dann auch im VGW  offenbaren !

   Aber es kommt noch weit ärger :  der mittlerweile voll " habilitierte "  gastronomische Oberpsychiater der Wirtschaftskammer Österreich , der jederzeit drei Psychiater ersetzen kann durch einen Alk & Nik ausschenkenden Wirt , ein gewisser Herr  LEITL , der hat auf seiner sozusagen " amtlichen " Homepage  diesbezüglich  einen überaus deutlichen Anspruch als  " gesetzgebende  Körperschaft WKO " nach wie vor unverändert und auch unangefochten von der Justiz :

/www.wko.at/Content.Node/branchen/w/SparteTourismusundSportbetriebe/UnsereInhalte/Rauchverbot_in_oeffentlichen_Raeumen,_wie_etwa_Freizeit-_u.html

Dort sagt  ER , der  Oberpsychiater  der kapnomanischen Republik : " Der Gesetzestext erlaubt prinzipiell auch, dass die jeweilige gewerbliche Tätigkeit ( z.B. Betrieb von Spielautomaten, Wettbüro ohne Gastronomie,  Künstleragentur.....)  ausgeübt wird . Das Gesundheitsministerium teilt diese Rechtsansicht allerdings nicht ! ..........."

Also : Raucherfriseur,  Raucherbäcker,  Rauchermetzger,  Rauchersupermarkt,  Raucherlandesgericht für Strafsachen, Raucherjuridicum  etc.............so interpretiert  WKO  -  Leitl  seine Funktion als  legislatives Oberorgan !

           Im fachlich zuständigen BMG  rauchen jetzt wohl die Köpfe  bei der pflichtgemäßen Umsetzung der TPD II Amtsblatt L 127/1 vom 3.April 2014  = Richtlinie 2014/40 EU  über die neuen Vorschriften für Tabakprodukte . Wir werden demnächst alle staunen über die im ME Nr.xyz  der XXV. GP.  vorgelegten Neuerungen - lassen wir uns überraschen !

http://ec.europa.eu/health/tobacco/docs/dir_201440_de.pdf



RAUCHER  in  der   DEFENSIVE  !!!

VERNUNFT  in der  OFFENSIVE  ??