ARBEITERKAMMER HALLEIN MISSACHTET TABAKGESETZ !
http://sbg.arbeiterkammer.at/ueberuns/kontakt/bezirksstellen/tennengau/index.html
Gestern , den 18.3.2015 um 11 Uhr 40 wurde am Polizeiamt der Bezirkshauptmannschaft HALLEIN durch die Sachbearbeiterin Frau Verena RAMSAUER folgende niederschriftliche Strafanzeige aufgenommen :
" Ich möchte hiermit Anzeige gem. § 14 Tabakgesetz - Nichtraucherschutz gegen das AK - Cafe in Hallein , zugleich gegen die Hausverwaltung des AK - Gebäudes erstatten .
Ich verfolge seit dem Inkrafttreten der Tabakgesetznovelle 2008 ( BGBl.I/120 ) am 1.1.2009, dass im AK - Gebäude neben dem Bahnhof Hallein, tagtäglich während der gesamten Öffnungszeit , die Eingangstüre zum AK - Cafe bewusst offengelassen wird, obwohl dieses AK - Cafe als Einraumbetrieb unter 50 m² als Raucherbetrieb geführt wird . Heute am 18.3.2015, soeben um ca. 11 Uhr 30 habe ich mit Sicherheit zum hundertstenmale den selben Sachverhalt vorgefunden . Im Lokal waren ca. 10 Raucher ganz eifrig beim Qualmen , die Eingangstüre ist sperrangelweit offen, der Tabakrauch dringt ungehindert ins Foyer des AK - Gebäudes.
Mehrere Versuche den verantwortlichen " INHABER " des Gebäudes zu entsprechenden Konsequenzen zu animieren waren bislang völlig vergeblich . Ich habe in der Anmeldung der AK heute wiederum das Problem zur Sprache gebracht und wurde erneut auf primitivste Art abgewimmelt . Sie sehen überhaupt keine Problemlage und keine Verantwortlichkeit ihrerseits : " Was sollte da schon verboten sein ? ............"
Diesbezüglich gibt es jedoch seit dem März 2009 einen umfangreichen Durchführungserlass aus dem zuständigen BMG über die Verantwortlichkeit des Inhabers einer multifunktionalen Immobilie mit mehreren verschiedenen Verwendungsarten ( BMG - 22180 - 0154 - III/B - 2009. ) Dieser Durchführungserlass wird dieser Strafanzeige in der PDF - Internetversion beigelegt . Eine umfangreiche Stellungnahme meinerseits erfolgt in den nächsten Tagen wie üblich im Internet auf der Adresse : www.effumatum .blogspot.co.at " # TEXT ENDE #
http://effumatum.blogspot.co.at/2013/10/effumatum-ausgeraucht-kapnopolis-raumt_5.html
http://bmg.cms.apa.at/cms/home/attachments/9/5/4/CH1041/CMS1397468657162/bemuehungen_inhaber_oeffentl_orte.pdf
Dazu ist nun ergänzend und klarstellend folgendes nachzutragen :
Wer das Gebäude der " ARBEITERKAMMER & GEWERKSCHAFTSBUND " in Hallein betritt , der gelangt zuerst in ein Foyer mit den üblichen Info - Tafeln etc , somit in einen " Raum öffentlichen Ortes " nach der Legaldefinition des Tabakgesetzes in § 1 Ziffer 11 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40059196/NOR40059196.pdf
://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100929/NOR40100929.pdf
In diesem Bereich gilt also das strikte Rauchverbot nach § 13 TG und natürlich auch die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach § 13 b und sämtliche Obliegenheiten nach § 13 c
//www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100931/NOR40100931.pdf
/www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100932/NOR40100932.pdf
Diesbezüglich gibt es hier ja tatsächlich keine Beschwerde : diesen Obliegenheiten ist die Hausverwaltung ausreichend nachgekommen !
JEDOCH : durch die ständig bewusst und absichtlich offengelassene Tür des Cafe - Betriebes dringt unerlaubter Weise der hochgiftige Tabakrauch in den Verbotsbereich ! Für den Inhaber / Betreiber des Cafe gilt grundsätzlich § 13 a Tabakgesetz Absatz 1
www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100930/NOR40100930.pdf
Wenn er den Betrieb generell mit zum Foyer hin geöffneter Türe betreibt, dann ist dieser Betreiber NICHT berechtigt , die Ausnahmebestimmung des Absatz 2 in Anspruch zu nehmen und er muss zwingend das gesetzliche Rauchverbot nach Abs. 1 einhalten und auch wirksam durchsetzen .
Da sich jedoch dieser Inhaber keinen Deut darum schert und seit mehreren Tausend Betriebstagen das Gesetz rotzfrech missachtet ohne die geringsten Skrupel und auch der verantwortliche Inhaber des Gesamtgebäudes bislang keinerlei Bemühung gezeigt hat , Recht & Gesetz durchzusetzen im Sinne des beigelegten Durchführungserlasses BMG - besteht somit doppelte Strafbarkeit sowohl gegen den gastronomischen Betreiber als auch gegen die AK - Führung !
SYMPTOMATISCH war wieder einmal das gesamte " Begleitgeschehen " : Ich versuchte zuerst auf dem GESUNDHEITSAMT eine formelle sanitätspolizeiliche Strafanzeige niederschriftlich aufnehmen zu lassen : Dort erklärte man sich für nicht zuständig und wollte mich zuerst auf die benachbarte Wachstube der Bundespolizei verweisen. Selbige jedoch verweigert grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet seit jeher die Übernahme einer solchen verwaltungsstrafrechtlichen Anzeige ! Darauf hin versuchte man, mich ins Gewerbeamt zu schicken , welches jedoch ebenfalls nicht zuständig ist ! Nach längerem Herumtelefonieren wurde ich dann ins Referat Verkehr & Polizei geschickt zu einem Herrn Oberamtsrat , der jedoch wiederum als unzuständig zu bezeichnen war ! Letztendlich blieb ich doch im Polizeireferat und Frau Verena RAMSAUER notierte die niederschriftliche Anzeige mit anschließender Vorlage an ihre Vorgesetzte im Grade einer Juristin !
Was bedeutet das : nach wie vor wird von den zuständigen Behörden ihre fachbehördliche Verantwortung geleugnet und nicht wahrgenommen ! Das Tabakgesetz ist nun einmal eine sanitätspolizeiliche Vorschrift, im Bundesrecht - Index unter der Hauptgruppe 82 eingeordnet, Untergruppe 02 , im Range völlig gleich dem Suchtmittelgesetz, dem Epidemiegesetz etc. Wie nun kommt es , dass sämtliche Sanitätsbehörden im Bundesland Salzburg einschließlich der Landessanitätsdirektion das nach wie vor nicht wahrhaben wollen, sich keinen Deut scheren um die Durchsetzung des Nichtraucherschutzes und der konventionskonformen Tabakprävention nach der FCTC ???
Vor wenigen Tagen berichtete das " RECHTSPANORAMA " der Tageszeitung " Die Presse " von einem signifikanten Ausspruch des obersten Fachbeamten dieser Materie im BMG Dr. Franz PIETSCH anlässlich einer hochkarätigen Veranstaltung im Wiener Juridicum :
" DAS GESETZ IST KLAR GESCHEITERT ! "
http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/4685931/Raucher-kosten-den-Staat-mehr-als-sie-bringen
Donnerstag, 19. März 2015
Dienstag, 3. März 2015
JURIDICUM WIEN SEINERZEIT als HARTNÄCKIGSTE KAPNOMANISCHE TRUTZBURG
IN MEMORIAM : CONTUMACISSIMUM ISTUD IURIDICUM VINDOBONENSE !!!
https://www.google.at/search?q=Juridicum+Wien+Rauchen&ie=utf-8&oe=utf-8&gws_rd=cr&ei=hMf1VPGMJYmBU-OLhLAI
http://diepresse.com/unternehmen/veranstaltungen/4661381/Rechtspanorama-am-Juridicum-br-Raucher-in-der-Defensive
In wenigen Tagen wird es sicherlich im Dachgeschoß des Wiener " Juridicums " nicht nur heiß hergehen bei öffentlichem Streitgespräch über :
" RAUCHER in der DEFENSIVE :
OFFENSIVE der VERNUNFT "
sondern es werden sicherlich auch die Köpfe " rauchen " beim erneuten unversöhnlichen Aufeinanderprallen von völlig unvereinbaren Rechtspositionen von hartgesottenen Kapnomanikern und von ebenso unerbittlichen Verteidigern der Luftreinheit !
Somit Anlass mehr als genug zu einem ausführlichen historischen Rückblick :
Schon mit der Stammfassung des Tabakgesetzes BGBl. 431/1995 wurde im § 13 Abs.1 Ziffer 3 nämlich bereits damals ab 1. Juli 1995 ein durchaus ernst gemeintes Rauchverbot auch in " HOCHSCHULEN oder Einrichtungen der beruflichen Bildung " als sanitätspolizeiliche Rechtsvorschrift eingeführt !
//www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1995_431_0/1995_431_0.pdf
Dieses zwingende gesetzliche Rauchverbot wurde im " Juridicum " Wien und in den meisten anderen Universitätsgebäuden in der gesamten Republik Kapnomanistan bis zum Jahresende 2004 total ignoriert . Mit der Tabakgesetznovelle 2004, BGBl.I/ 167 wurde dann aus der taxativen Aufzählung der Verbotsorte im § 13 Abs.1 eine generalisierende , indem ab 1.1.2005 das Rauchverbot insgesamt ausgedehnt wurde auf alle " Räume öffentlicher Orte "
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_167/BGBLA_2004_I_167.pdf
Aber auch dieses gesetzliche Rauchverbot wurde genauso total ignoriert weiterhin im der vorrangigen Juristenschmiede der Republik bis zum Jahre 2009 : sogar nach Inkrafttreten der massiven Strafbestimmungen der Tabakgesetznovelle 2008 , BGBl.I /120 kam es dort zu keiner Verbesserung . Nach wie vor gibt es im Internet dazu umfangreiche Dokumentationen , insbesondere Online - Berichte von " Presse " und auch vom " Standard " . Leider sind die besonders sorgfältigen Dokumentationen im www.rauchfreistudieren durch mehrfachen feindlichen Beschuss in den tiefen Abgrund versenkt worden und sind somit derzeit nicht greifbar ! Hoffentlich gelingt demnächst die " Bergung " der nach wie vor wertvollen " Schätze " des versenkten Schlachtschiffes " Rauchfreistudieren " , das derzeit auf dem tiefen Meeresgrund liegt !
http://members.chello.at/~kherzog/
Am 7.Oktober 2009 musste ich leider bei einer erneuten Visite in diesem Juridicum feststellen, dass sich nichts ins Positive verändert hatte : es wurde nach wie vor sowohl in der großen Aula, in den Stiegenhäusern und Gängen sowie in der Garderobe unten im Keller geraucht und die Zigarettenstummeln waren überall am Boden ! Daraufhin erstattete ich am Magistratischen Bezirksamt für den 1. ( und auch 8. ) Bezirk eine massive Strafanzeige gegen den damaligen Dekan der juridischen Fakultät Univ. Prof. Dr. Heinz MAYER unter Vorlage der diesbezüglichen " Rechtsposition " BMG - 22180 - 0154 - III/B/ 2009 vom März 2009 , die vom Herrn Mag. FIEDLER niederschriftlich aufgenommen wurde und dann von mir etliche Tage später noch ergänzt wurde durch einen umfangreichen Schriftsatz samt Beilagen .
Diese Strafanzeige erging jedoch nicht nur verwaltungsstrafrechtlich nach § 14 Tabakgesetz , sondern auch strafgerichtlich nach § 177 StGB, weil eindeutig " GEMEINGEFAHR " vorlag durch jahrelange Missachtung zwingender sanitätspolizeilicher Vorschriften . Im Laufe des Jahres 2010 gab es jedoch noch immer Beschwerden über die " Zustände " im Juridicum und niemand wollte so recht die volle und ganze Verantwortung dafür übernehmen. Mittlerweile jedoch ist es diesbezüglich ziemlich ruhig geworden - hat sich etwa nun sogar in der hartnäckigsten kapnomanischen Trutzburg der Republik RECHT & GESETZ AUCH WIRKSAM DURCHGESETZT ?
Denn viele Jahre hindurch ertönte bei jeder Beschwerde diesbezüglich im Juridicum der überaus kecke Kampfspruch der Kapnomaniker :
LEX IMPERFECTA :
LEX MICH AM ARSCH !!!
Am kommenden Montag , 9. März 2015 , wird also wohl wieder einmal die angebliche Entscheidungsfreiheit der Raucher und das angeblich legale Genussmittel Rauchtabak zu heftigen und wohl völlig unversöhnlichen Diskussionen führen . Darüber werden wir dann sicherlich im " Rechtspanorama " eine Woche später Näheres erfahren . Dazu möchte ich nun einen ganz besonders schwerwiegenden Fall katastrophal fehlgeleiteter Judikatur des Verwaltungsgerichtes Wien zur öffentlichen Debatte stellen :
/www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20140131_VGW_021_014_20080_2014_00/LVWGT_WI_20140131_VGW_021_014_20080_2014_00.pdf
Wenn dieses haarsträubende " VERKENNTNIS " Schule macht , dann können wir den gesamten Nichtraucherschutz in " Räumen öffentlicher Orte " wieder vergessen und jeder beliebige Inhaber kann seine " Einrichtung " halbe/ halbe als Raucherbetrieb und als Nichtraucherbetrieb führen - VÖLLIG ABSURD ! Und bislang ist leider noch keine übergeordnete kassatorische Entscheidung des VwGH bekanntgeworden . Leider wurde auch die diesbezügliche Amtsbeschwerde des BMG nicht publiziert bis dato - ein schwerwiegender Mangel !
Dazu aus der großen Fülle von " historischen " Funden :
http://derstandard.at/1853895
" RIECHEN WIE EIN VOLLER ASCHENBECHER "
vom 17.August 2005 bringt uns in Erinnerung, dass sogar der renommierte Universitätsprofessor Dr. Gerhard STREJZEK die gesamte Aula des Juridicums den Lungenselchern überlassen wollte ! Woraus sich ergibt, dass sogar renommierte Universitätsprofaxen von der wahren Rechtslage keine Ahnung haben und sich völlig verkehrte Ausdeutungen des § 13 Tabakgesetz dann auch im VGW offenbaren !
Aber es kommt noch weit ärger : der mittlerweile voll " habilitierte " gastronomische Oberpsychiater der Wirtschaftskammer Österreich , der jederzeit drei Psychiater ersetzen kann durch einen Alk & Nik ausschenkenden Wirt , ein gewisser Herr LEITL , der hat auf seiner sozusagen " amtlichen " Homepage diesbezüglich einen überaus deutlichen Anspruch als " gesetzgebende Körperschaft WKO " nach wie vor unverändert und auch unangefochten von der Justiz :
/www.wko.at/Content.Node/branchen/w/SparteTourismusundSportbetriebe/UnsereInhalte/Rauchverbot_in_oeffentlichen_Raeumen,_wie_etwa_Freizeit-_u.html
Dort sagt ER , der Oberpsychiater der kapnomanischen Republik : " Der Gesetzestext erlaubt prinzipiell auch, dass die jeweilige gewerbliche Tätigkeit ( z.B. Betrieb von Spielautomaten, Wettbüro ohne Gastronomie, Künstleragentur.....) ausgeübt wird . Das Gesundheitsministerium teilt diese Rechtsansicht allerdings nicht ! ..........."
Also : Raucherfriseur, Raucherbäcker, Rauchermetzger, Rauchersupermarkt, Raucherlandesgericht für Strafsachen, Raucherjuridicum etc.............so interpretiert WKO - Leitl seine Funktion als legislatives Oberorgan !
Im fachlich zuständigen BMG rauchen jetzt wohl die Köpfe bei der pflichtgemäßen Umsetzung der TPD II Amtsblatt L 127/1 vom 3.April 2014 = Richtlinie 2014/40 EU über die neuen Vorschriften für Tabakprodukte . Wir werden demnächst alle staunen über die im ME Nr.xyz der XXV. GP. vorgelegten Neuerungen - lassen wir uns überraschen !
http://ec.europa.eu/health/tobacco/docs/dir_201440_de.pdf
RAUCHER in der DEFENSIVE !!!
VERNUNFT in der OFFENSIVE ??
https://www.google.at/search?q=Juridicum+Wien+Rauchen&ie=utf-8&oe=utf-8&gws_rd=cr&ei=hMf1VPGMJYmBU-OLhLAI
http://diepresse.com/unternehmen/veranstaltungen/4661381/Rechtspanorama-am-Juridicum-br-Raucher-in-der-Defensive
In wenigen Tagen wird es sicherlich im Dachgeschoß des Wiener " Juridicums " nicht nur heiß hergehen bei öffentlichem Streitgespräch über :
" RAUCHER in der DEFENSIVE :
OFFENSIVE der VERNUNFT "
sondern es werden sicherlich auch die Köpfe " rauchen " beim erneuten unversöhnlichen Aufeinanderprallen von völlig unvereinbaren Rechtspositionen von hartgesottenen Kapnomanikern und von ebenso unerbittlichen Verteidigern der Luftreinheit !
Somit Anlass mehr als genug zu einem ausführlichen historischen Rückblick :
Schon mit der Stammfassung des Tabakgesetzes BGBl. 431/1995 wurde im § 13 Abs.1 Ziffer 3 nämlich bereits damals ab 1. Juli 1995 ein durchaus ernst gemeintes Rauchverbot auch in " HOCHSCHULEN oder Einrichtungen der beruflichen Bildung " als sanitätspolizeiliche Rechtsvorschrift eingeführt !
//www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1995_431_0/1995_431_0.pdf
Dieses zwingende gesetzliche Rauchverbot wurde im " Juridicum " Wien und in den meisten anderen Universitätsgebäuden in der gesamten Republik Kapnomanistan bis zum Jahresende 2004 total ignoriert . Mit der Tabakgesetznovelle 2004, BGBl.I/ 167 wurde dann aus der taxativen Aufzählung der Verbotsorte im § 13 Abs.1 eine generalisierende , indem ab 1.1.2005 das Rauchverbot insgesamt ausgedehnt wurde auf alle " Räume öffentlicher Orte "
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_167/BGBLA_2004_I_167.pdf
Aber auch dieses gesetzliche Rauchverbot wurde genauso total ignoriert weiterhin im der vorrangigen Juristenschmiede der Republik bis zum Jahre 2009 : sogar nach Inkrafttreten der massiven Strafbestimmungen der Tabakgesetznovelle 2008 , BGBl.I /120 kam es dort zu keiner Verbesserung . Nach wie vor gibt es im Internet dazu umfangreiche Dokumentationen , insbesondere Online - Berichte von " Presse " und auch vom " Standard " . Leider sind die besonders sorgfältigen Dokumentationen im www.rauchfreistudieren durch mehrfachen feindlichen Beschuss in den tiefen Abgrund versenkt worden und sind somit derzeit nicht greifbar ! Hoffentlich gelingt demnächst die " Bergung " der nach wie vor wertvollen " Schätze " des versenkten Schlachtschiffes " Rauchfreistudieren " , das derzeit auf dem tiefen Meeresgrund liegt !
http://members.chello.at/~kherzog/
Am 7.Oktober 2009 musste ich leider bei einer erneuten Visite in diesem Juridicum feststellen, dass sich nichts ins Positive verändert hatte : es wurde nach wie vor sowohl in der großen Aula, in den Stiegenhäusern und Gängen sowie in der Garderobe unten im Keller geraucht und die Zigarettenstummeln waren überall am Boden ! Daraufhin erstattete ich am Magistratischen Bezirksamt für den 1. ( und auch 8. ) Bezirk eine massive Strafanzeige gegen den damaligen Dekan der juridischen Fakultät Univ. Prof. Dr. Heinz MAYER unter Vorlage der diesbezüglichen " Rechtsposition " BMG - 22180 - 0154 - III/B/ 2009 vom März 2009 , die vom Herrn Mag. FIEDLER niederschriftlich aufgenommen wurde und dann von mir etliche Tage später noch ergänzt wurde durch einen umfangreichen Schriftsatz samt Beilagen .
Diese Strafanzeige erging jedoch nicht nur verwaltungsstrafrechtlich nach § 14 Tabakgesetz , sondern auch strafgerichtlich nach § 177 StGB, weil eindeutig " GEMEINGEFAHR " vorlag durch jahrelange Missachtung zwingender sanitätspolizeilicher Vorschriften . Im Laufe des Jahres 2010 gab es jedoch noch immer Beschwerden über die " Zustände " im Juridicum und niemand wollte so recht die volle und ganze Verantwortung dafür übernehmen. Mittlerweile jedoch ist es diesbezüglich ziemlich ruhig geworden - hat sich etwa nun sogar in der hartnäckigsten kapnomanischen Trutzburg der Republik RECHT & GESETZ AUCH WIRKSAM DURCHGESETZT ?
Denn viele Jahre hindurch ertönte bei jeder Beschwerde diesbezüglich im Juridicum der überaus kecke Kampfspruch der Kapnomaniker :
LEX IMPERFECTA :
LEX MICH AM ARSCH !!!
Am kommenden Montag , 9. März 2015 , wird also wohl wieder einmal die angebliche Entscheidungsfreiheit der Raucher und das angeblich legale Genussmittel Rauchtabak zu heftigen und wohl völlig unversöhnlichen Diskussionen führen . Darüber werden wir dann sicherlich im " Rechtspanorama " eine Woche später Näheres erfahren . Dazu möchte ich nun einen ganz besonders schwerwiegenden Fall katastrophal fehlgeleiteter Judikatur des Verwaltungsgerichtes Wien zur öffentlichen Debatte stellen :
/www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20140131_VGW_021_014_20080_2014_00/LVWGT_WI_20140131_VGW_021_014_20080_2014_00.pdf
Wenn dieses haarsträubende " VERKENNTNIS " Schule macht , dann können wir den gesamten Nichtraucherschutz in " Räumen öffentlicher Orte " wieder vergessen und jeder beliebige Inhaber kann seine " Einrichtung " halbe/ halbe als Raucherbetrieb und als Nichtraucherbetrieb führen - VÖLLIG ABSURD ! Und bislang ist leider noch keine übergeordnete kassatorische Entscheidung des VwGH bekanntgeworden . Leider wurde auch die diesbezügliche Amtsbeschwerde des BMG nicht publiziert bis dato - ein schwerwiegender Mangel !
Dazu aus der großen Fülle von " historischen " Funden :
http://derstandard.at/1853895
" RIECHEN WIE EIN VOLLER ASCHENBECHER "
vom 17.August 2005 bringt uns in Erinnerung, dass sogar der renommierte Universitätsprofessor Dr. Gerhard STREJZEK die gesamte Aula des Juridicums den Lungenselchern überlassen wollte ! Woraus sich ergibt, dass sogar renommierte Universitätsprofaxen von der wahren Rechtslage keine Ahnung haben und sich völlig verkehrte Ausdeutungen des § 13 Tabakgesetz dann auch im VGW offenbaren !
Aber es kommt noch weit ärger : der mittlerweile voll " habilitierte " gastronomische Oberpsychiater der Wirtschaftskammer Österreich , der jederzeit drei Psychiater ersetzen kann durch einen Alk & Nik ausschenkenden Wirt , ein gewisser Herr LEITL , der hat auf seiner sozusagen " amtlichen " Homepage diesbezüglich einen überaus deutlichen Anspruch als " gesetzgebende Körperschaft WKO " nach wie vor unverändert und auch unangefochten von der Justiz :
/www.wko.at/Content.Node/branchen/w/SparteTourismusundSportbetriebe/UnsereInhalte/Rauchverbot_in_oeffentlichen_Raeumen,_wie_etwa_Freizeit-_u.html
Dort sagt ER , der Oberpsychiater der kapnomanischen Republik : " Der Gesetzestext erlaubt prinzipiell auch, dass die jeweilige gewerbliche Tätigkeit ( z.B. Betrieb von Spielautomaten, Wettbüro ohne Gastronomie, Künstleragentur.....) ausgeübt wird . Das Gesundheitsministerium teilt diese Rechtsansicht allerdings nicht ! ..........."
Also : Raucherfriseur, Raucherbäcker, Rauchermetzger, Rauchersupermarkt, Raucherlandesgericht für Strafsachen, Raucherjuridicum etc.............so interpretiert WKO - Leitl seine Funktion als legislatives Oberorgan !
Im fachlich zuständigen BMG rauchen jetzt wohl die Köpfe bei der pflichtgemäßen Umsetzung der TPD II Amtsblatt L 127/1 vom 3.April 2014 = Richtlinie 2014/40 EU über die neuen Vorschriften für Tabakprodukte . Wir werden demnächst alle staunen über die im ME Nr.xyz der XXV. GP. vorgelegten Neuerungen - lassen wir uns überraschen !
http://ec.europa.eu/health/tobacco/docs/dir_201440_de.pdf
RAUCHER in der DEFENSIVE !!!
VERNUNFT in der OFFENSIVE ??
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