gegen die verantwortliche Geschäftsführung des öffentlichen Dienstleistungszentrums " RUNDUM " in A - 5301 EUGENDORF bei Salzburg, Kirchenstraße 37
An die Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung, Karl - Wurmb - Straße 17, 5020 Salzburg
Zu Handen des Herrn Bezirkshauptmannes Dr. Reinhold MAYER persönlich .
Zum Sachverhalt :
Seit dem 1. Jänner 2005 gilt bekanntlich das umfassende Rauchverbot in allen " Räumen öffentlicher Orte " nach § 13 Abs. 1 Tabakgesetz in der Fassung des BGBl.I/167/2004 mit umfangreichen Erläuterungen in der diesbezüglichen Regierungsvorlage 700 d. B. NR / XXII.GP. sowie in der entsprechenden Information des zuständigen Bundesministerium für Gesundheit.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR11011128&ResultFunctionToken=f6e87a48-daf2-4b97-bfe3-0b85649bf811&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tabakgesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=0&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.03.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/
http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/Aktuelles_und_Rechtspositionen_des_BMG
Die verantwortliche Geschäftsführung dieses multifunktionellen Gewerbeobjektes missachtet seit dem Tag der Eröffnung im Jahre 2005 dieses gesetzliche Rauchverbot in besonders dreister Weise , indem in allen 3 oberirdischen Stockwerken demonstrativ große Standaschenbecher im Stiegenhaus aufgestellt sind und dort somit ausdrücklich das Rauchen erlaubt wird, wo es jedoch vom Gesetzgeber strikt verboten worden ist seit dem 1.1.2005 !
Heute Mittwoch 12.März 2014 um ziemlich exakt 14 Uhr sprach ich im 1. Stock des " RUNDUM " einen ca. 30 - jährigen Mann an ( Mitarbeiter der dort ansässigen Firma WSM Wasserbetten ! ), der neben dem großen Aschenbecher gerade rauchte und kündigte diese Strafanzeige an. Er sagte mir, dass die Hausverwaltung das Rauchen hier im gesamten Stiegenhaus ausdrücklich toleriert und das gesetzliche Verbot durch " hausinterne Vereinbarung " gegenstandslos gemacht worden sei !!!
Dieser Sachverhalt ist symptomatisch für eine nach wie vor weitverbreitete Fehlmeinung, man könne durch derartige hausinterne Vereinbarungen gesetzliche Bestimmungen nach Lust & Laune beiseiteschieben ! Besonders erschwerend auch hier : sogar eine Rechtsanwältin hat dort ihren Kanzleisitz und auch mehrere Ärzte und dergleichen. Auch hier gehen tagtäglich Polizeibeamte aus & ein, Gemeindebedienstete, Landesbedienstete, örtliche Politiker etc...............und bislang war es keinem einzigen ein Anliegen , hier das gesetzliche Rauchverbot zum Nutzen aller durchzusetzen !
Somit ist festzustellen : besonders frevelhafte Missachtung einer sanitätspolizeilichen Vorschrift nun schon mehr als durch volle 9 Jahre :
Missachtung der Kennzeichnungspflichten nach § 13 b Tabakgesetz, Missachtung der Obliegenheiten nach § 13 c Tabakgesetz und somit massive mehrfache Strafbarkeit nach § 14 Tabakgesetz .
Der Herr Bezirkshauptmann wird nun persönlich ersucht, diesen gravierenden Miss - Stand durch die Behörde unverzüglich beseitigen zu lassen !
Der ANZEIGER und ZEUGE :
Karl STANGL. Gewerbegebiet Süd 4 in 5204 STEINDORF bei Straßwalchen
Zustellung :
1. Mail an bh-sl@salzburg.gv.at
2. Mail an reinhold.mayer@salzburg.gv.at
3. Mail an PI-S-Eugendorf@polizei.gv.at
4. Mail an ombudsstelle.nrs@bmg.gv.at
5. Printversion in bester Qualität Farbe eingeschrieben per Post AG an die BH - SL aufgegeben am 13.3.2014 auf der Postfiliale Straßwalchen.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR11011128&ResultFunctionToken=f6e87a48-daf2-4b97-bfe3-0b85649bf811&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tabakgesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=0&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.03.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/
http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/Aktuelles_und_Rechtspositionen_des_BMG
Die verantwortliche Geschäftsführung dieses multifunktionellen Gewerbeobjektes missachtet seit dem Tag der Eröffnung im Jahre 2005 dieses gesetzliche Rauchverbot in besonders dreister Weise , indem in allen 3 oberirdischen Stockwerken demonstrativ große Standaschenbecher im Stiegenhaus aufgestellt sind und dort somit ausdrücklich das Rauchen erlaubt wird, wo es jedoch vom Gesetzgeber strikt verboten worden ist seit dem 1.1.2005 !
Heute Mittwoch 12.März 2014 um ziemlich exakt 14 Uhr sprach ich im 1. Stock des " RUNDUM " einen ca. 30 - jährigen Mann an ( Mitarbeiter der dort ansässigen Firma WSM Wasserbetten ! ), der neben dem großen Aschenbecher gerade rauchte und kündigte diese Strafanzeige an. Er sagte mir, dass die Hausverwaltung das Rauchen hier im gesamten Stiegenhaus ausdrücklich toleriert und das gesetzliche Verbot durch " hausinterne Vereinbarung " gegenstandslos gemacht worden sei !!!
Dieser Sachverhalt ist symptomatisch für eine nach wie vor weitverbreitete Fehlmeinung, man könne durch derartige hausinterne Vereinbarungen gesetzliche Bestimmungen nach Lust & Laune beiseiteschieben ! Besonders erschwerend auch hier : sogar eine Rechtsanwältin hat dort ihren Kanzleisitz und auch mehrere Ärzte und dergleichen. Auch hier gehen tagtäglich Polizeibeamte aus & ein, Gemeindebedienstete, Landesbedienstete, örtliche Politiker etc...............und bislang war es keinem einzigen ein Anliegen , hier das gesetzliche Rauchverbot zum Nutzen aller durchzusetzen !
Somit ist festzustellen : besonders frevelhafte Missachtung einer sanitätspolizeilichen Vorschrift nun schon mehr als durch volle 9 Jahre :
Missachtung der Kennzeichnungspflichten nach § 13 b Tabakgesetz, Missachtung der Obliegenheiten nach § 13 c Tabakgesetz und somit massive mehrfache Strafbarkeit nach § 14 Tabakgesetz .
Der Herr Bezirkshauptmann wird nun persönlich ersucht, diesen gravierenden Miss - Stand durch die Behörde unverzüglich beseitigen zu lassen !
Der ANZEIGER und ZEUGE :
Karl STANGL. Gewerbegebiet Süd 4 in 5204 STEINDORF bei Straßwalchen
Zustellung :
1. Mail an bh-sl@salzburg.gv.at
2. Mail an reinhold.mayer@salzburg.gv.at
3. Mail an PI-S-Eugendorf@polizei.gv.at
4. Mail an ombudsstelle.nrs@bmg.gv.at
5. Printversion in bester Qualität Farbe eingeschrieben per Post AG an die BH - SL aufgegeben am 13.3.2014 auf der Postfiliale Straßwalchen.