http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/07-4-rauchverbot-zugang.html
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x
ABSOLUT NOTWENDIGE & BEFUGTE KLARSTELLUNG des VwGH zum TABAK - GESETZ !
OFFENER BRIEF AN ALLE MITGLIEDER des VERFASSUNGSAUSSCHUSSES NATIONALRAT
Am kommenden Dienstag, 21.1.2014 wird sich laut Tagesordnung der Verfassungsausschuss NR mit dem Antrag GERSTL & WITTMANN betreffend authentische Interpretation von § 13a Tabakgesetz befassen. Dazu muss nun mit größtem Nachdruck einiges richtiggestellt werden, was dazu in den letzten Tagen in diversen Medien behauptet worden ist.
Das oben verlinkte Erkenntnis des VwGH vom 17.6.2013 bringt in seinem Hauptpunkt 5. eine umfassende und höchst zutreffende Darlegung der Regelungssystematik betreffend " Räume zum Rauchen " seit der Stammfassung des Tabakgesetzes BGBl. 431/ 1995
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1995_431_0/1995_431_0.pdf
Schon in dieser fast 20 Jahre alten Stammfassung ist überaus deutlich erkennbar , dass in Gebäuden mit öffentlich zugänglichen Räumen der separate Raucherraum nicht unmittelbar nach dem Eingang gelegen sein darf . Mit der Novelle durch BGBl.I Nr. 167/2004 wurden diese Regelungen wesentlich erweitert
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_167/BGBLA_2004_I_167.pdf
Auch hier ist klar erkennbar, dass ein Durchqueren von verqualmten Raucherräumen nicht zumutbar ist für den Besucher von Gebäuden mit öffentlich zugänglichen Dienstleistungen . Der VwGH hat das perfekt in seinem Erkenntnis dargelegt ! Mit der darauffolgenden Novelle BGBl. I /120/2008 wurde dasselbe Prinzip für die gesamte Gastronomie / Hotellerie übernommen : ein Raucherraum kann nur abseits liegen :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_I_120/BGBLA_2008_I_120.pdf
Weiters wurde durch die NKV BGBl. II/424/2008 genauer präzisiert, wie jedem Gast auf deutlichste Weise angezeigt werden muss, was ihn hinter der Eingangstür erwartet :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/BGBLA_2008_II_424.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/COO_2026_100_2_493796.pdf
Es trifft somit überhaupt nicht zu, was GERSTL & WITTMANN in ihrem Antrag behaupten : keineswegs hat der VwGH den Sinn des Gesetzes " auf den Kopf gestellt ", sondern vielmehr hat er die hinterhältigen Machenschaften der Wirtschaftskammer, das völlig unzulängliche Agieren von BMG Alois STÖGER & Co., sowie die viel zu laxe Praxis der Bezirksbehörden bei der Durchsetzung des Nichtraucherschutzes KORRIGIERT in absolut notwendiger Weise !
Bitte studieren Sie alle persönlich nochmals ganz genau , was der VwGH auf mehr als 5 Seiten in einer äußerst zutreffenden Kausalkette darlegt und bringen Sie die hinterhältige Aktion von GERSTL & WITTMANN bereits am 21. Jänner zu Fall in der 3. Sitzung des Verfassungsausschusses !
VERWERFEN SIE DIE GESETZESMISSACHTUNG IM ANTRAG 112 !
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml
http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/1550226/NichtraucherAktivist_Schluss-mit-halben-Losungen?_vl_backlink=/home/index.do
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-schlagen-wegen-gesetzesplan-alarm-90728/
STÄRKEN SIE DEN NICHTRAUCHERSCHUTZ DURCH VERWERFUNG DES ANTRAGS 112 !
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