Freitag, 17. Januar 2014

ABSOLUT UNWIDERLEGBAR : KAUSALKETTE in VwGH 2012/11/0235 vom 17.6.13

http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/07-4-rauchverbot-zugang.html

http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x

ABSOLUT   NOTWENDIGE  &  BEFUGTE   KLARSTELLUNG   des   VwGH  zum   TABAK - GESETZ  !

OFFENER  BRIEF  AN   ALLE   MITGLIEDER  des  VERFASSUNGSAUSSCHUSSES   NATIONALRAT 

             Am  kommenden  Dienstag, 21.1.2014  wird sich laut  Tagesordnung  der Verfassungsausschuss NR   mit dem Antrag  GERSTL  &  WITTMANN  betreffend authentische  Interpretation von § 13a Tabakgesetz befassen.  Dazu muss nun mit größtem Nachdruck  einiges richtiggestellt werden,  was dazu in den letzten Tagen in diversen Medien behauptet worden ist.

              Das oben verlinkte  Erkenntnis des VwGH   vom 17.6.2013  bringt  in seinem Hauptpunkt 5.  eine umfassende und höchst zutreffende  Darlegung  der Regelungssystematik  betreffend   " Räume  zum  Rauchen  "  seit der Stammfassung  des Tabakgesetzes   BGBl. 431/ 1995

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1995_431_0/1995_431_0.pdf

              Schon in dieser  fast 20 Jahre alten Stammfassung  ist überaus deutlich erkennbar ,  dass  in Gebäuden  mit  öffentlich  zugänglichen  Räumen   der separate   Raucherraum  nicht unmittelbar nach dem Eingang  gelegen sein darf .   Mit  der  Novelle  durch  BGBl.I Nr. 167/2004  wurden diese  Regelungen wesentlich erweitert

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_167/BGBLA_2004_I_167.pdf

               Auch  hier ist klar erkennbar,  dass ein Durchqueren von verqualmten  Raucherräumen  nicht zumutbar ist für  den Besucher  von Gebäuden  mit öffentlich zugänglichen  Dienstleistungen . Der VwGH hat das perfekt in seinem  Erkenntnis  dargelegt !  Mit der darauffolgenden  Novelle  BGBl. I /120/2008  wurde  dasselbe  Prinzip für die gesamte  Gastronomie / Hotellerie  übernommen : ein  Raucherraum  kann nur abseits liegen :

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_I_120/BGBLA_2008_I_120.pdf

Weiters  wurde  durch die  NKV  BGBl. II/424/2008  genauer  präzisiert,  wie  jedem Gast  auf deutlichste  Weise angezeigt werden muss, was ihn hinter der Eingangstür erwartet :

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/BGBLA_2008_II_424.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/COO_2026_100_2_493796.pdf

             Es  trifft somit überhaupt nicht zu, was  GERSTL  &   WITTMANN  in ihrem Antrag behaupten :  keineswegs hat der VwGH  den  Sinn des Gesetzes  " auf den Kopf gestellt ", sondern vielmehr  hat er die hinterhältigen  Machenschaften der Wirtschaftskammer,  das  völlig  unzulängliche  Agieren  von BMG Alois  STÖGER  & Co., sowie die viel  zu laxe  Praxis  der Bezirksbehörden   bei der Durchsetzung des Nichtraucherschutzes   KORRIGIERT  in absolut  notwendiger Weise !

             Bitte  studieren  Sie  alle persönlich nochmals ganz genau  , was der VwGH  auf mehr als 5 Seiten  in einer  äußerst  zutreffenden  Kausalkette darlegt   und bringen Sie  die  hinterhältige  Aktion  von  GERSTL  &   WITTMANN   bereits am 21. Jänner  zu Fall  in der 3. Sitzung  des  Verfassungsausschusses !

VERWERFEN   SIE   DIE   GESETZESMISSACHTUNG   IM   ANTRAG   112   !

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml

http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/1550226/NichtraucherAktivist_Schluss-mit-halben-Losungen?_vl_backlink=/home/index.do

http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-schlagen-wegen-gesetzesplan-alarm-90728/

STÄRKEN   SIE   DEN   NICHTRAUCHERSCHUTZ   DURCH   VERWERFUNG   DES   ANTRAGS   112  !  














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