STRAFANZEIGE gemäß § 14 TABAK - GESETZ :
MISSACHTUNG des NICHTRAUCHERSCHUTZES
zugleich gemäß § 177 STRAFGESETZBUCH :
FAHRLÄSSIGE GEMEINGEFÄHRDUNG
Gegen die zentrale Geschäftsführung der Firma XXXL LUTZ Möbelhandel KG mit Hauptsitz in A - 4600 WELS , Römerstraße 39
Fortgesetzte Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nichtraucherschutz in " Räumen öffentlicher Orte " nach § 13 TabakG seit dem 1.1.2005 sowie der speziellen Vorschriften für " Räume der Gastronomie " nach § 13a TabakG seit dem 1.1.2009 bzw. seit dem 1.7.2010 in der Filiale A - 5301 EUGENDORF bei Salzburg .
1. An die örtliche Inspektion der Bundespolizei in Eugendorf
2. An die örtliche Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung zur vorschriftsmäßigen Weiterleitung an die nach § 27 VStG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde am Magistrat der Statutarstadt A - 4600 Wels
3. An die Landes - Sanitätsdirektion Salzburg als mittelbare Bundesverwaltung
4. An den Bundesminister für Gesundheit in Wien, Herrn dipl. Alois STÖGER
Zum SACHVERHALT : Seit dem 1.1.2005, somit seit bereits fast 10 Jahren ( ! ), ignoriert die verantwortliche zentrale Geschäftsführung von XXXL LUTZ Möbelhandel KG in diversen Filialen im gesamten Bundesgebiet besonders hartnäckig & völlig unbelehrbar die sanitätspolizeilichen Vorschriften über den Nichtraucherschutz in gravierender Weise.
Wie soeben heute, am 31.Mai 2014 ( Weltnichtrauchertag ! ) ein aktueller Lokalaugenschein in der örtlichen Filiale EUGENDORF ergeben hat, wird in schwerwiegender & dauerhafter Gesetzesverletzung nach § 13a Abs. 1 TabakG ein XXXL - RAUCHERBEREICH mit weit über 200 m2 ( in Worten : zweihundert !!) betrieben, noch dazu völlig offen zur Großküche hin und somit auch in haarsträubender Verletzung der sanitätspolizeilichen Vorschriften des LMSVG .
Mit besonderem Hinweis auf das letzte einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Wien mit GZ. 2013/11/0137 ist vorrangig in gehörige Erinnerung zu rufen, dass gastronomische Sitzplätze im Mallbereich eines EKZ oder eines sonstigen Kundenbetriebes ausschließlich dem § 13 Abs. 1 TabakG unterfallen und somit in keinerlei Weise für die Berechnungen nach dem § 13a herangezogen werden können. Dies ist mittlerweile längst gefestigte höchstgerichtliche Judikatur und darf keineswegs in Zweifel gezogen werden.
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=2013%2f11%2f0137&VonDatum=&BisDatum=31.05.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=&Position=1
http://uvsvereinigung.wordpress.com/2013/09/02/vwgh-aktuelle-entscheidung-zum-tabakgesetz/
Nach § 13a Abs. 1 TabakG besteht seit dem 1.1.2009 ein grundsätzliches Rauchverbot auch in allen " Räumen der Gastronomie ". Ein Raucherraum nach den Ausnahmebestimmungen kann maximal 50 m2 groß sein, wenn es sich um einen " Einraumbetrieb " handelt . Hier handelt es sich jedoch tatsächlich um einen solchen Einraumbetrieb mit weit über 200 m2 als Raucherzone , was eine überaus frivole und größenwahnsinnige Gesetzesverletzung darstellt .
Zum Vergleich : der unmittelbare Nachbar und Mitbewerber vor Ort, das Möbelhaus " KIKA " hat seit dem 1.7.2010 einen gesetzeskonformen Raucherraum mit knapp 50 m2, nach allen Seiten völlig geschlossen, dient nicht als Durchgang zu anderen Räumen und hat auch keine Verbindung zur Küche . Desgleichen das Möbelhaus " LEINER" in Salzburg . Diese Mitbewerber leiden ersichtlich sehr unter den Auswirkungen des " Unlauteren Wettbewerbes " durch XXXL LUTZ im Bereich Rauchen in der Gastronomie !!
Es gibt gerade heute am internationalen Nichtrauchertag Anlass genug Rückschau zu halten : das am 1.1.2005 bereits in Kraft getretene Rauchverbot in " Räumen öffentlicher Orte " nach § 13 Abs. 1 TabakG idF BGBl. I /167/2004 wurde praktisch von allen EKZ, Möbelhäusern etc. bis zum 1.1.2009 völlig ignoriert, so auch hier von XXXL LUTZ in Eugendorf und in fast allen anderen Filialen . Dann wurde zusätzlich völlig illegal Gebrauch gemacht von den Übergangsbestimmungen des § 18 TG bis zum 1.7.2010 .Und jetzt, nach weiteren gut 4 Jahren, zeigt sich nach wie vor erschreckende Missachtung der unverzichtbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Nichtraucherschutz, indem ein völlig illegales " XXXL - RAUCHERPARADIES " betrieben wird ohne die
geringsten Skrupel !
Dort werden Kleinkinder stundenlang eingeräuchert tagtäglich , dort sieht man Ärzte rauchen und auch Beamte diverser Behörden und keiner unternimmt etwas gegen diesen Wahnsinn der absoluten Sonderklasse. Im " wikipedia " lesen wir : " Die Botschaft des Unternehmens ist : " Beim XXXLutz ist alles XXXL ". Der Markenslogan XXXL ( Extralarge ) soll für die Architektur, die Standorte, die Services, das Sortiment sowie für die Kommunikation und die Aktionen gelten. "
https://www.google.at/search?q=wikipedia+XXXL+Lutz&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=t&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a&channel=np&source=hp&gfe_rd=cr&ei=cjKKU4KUF-iI8QfUrYH4Dw
http://en.wikipedia.org/wiki/Megalomania
Somit wird eine XXXL - STRAFAKTION gegen die
verantwortliche Geschäftsführung von XXXLUTZ proklamiert und alle " Rauchsheriffs " im gesamten Bundesgebiet werden aufgefordert, die örtlichen Lutz - Filialen genau zu überprüfen und gegebenenfalls ebenso Anzeige an die örtliche Bezirksverwaltungsbehörde und zugleich an den Magistrat Wels zu erstatten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in St. Pölten hat kürzlich mit Erkenntnis vom 13.3.2014 unter GZ. LVwG - MD -13 - 0034 festgestellt : " Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 13c Abs.2 Z 3 Tabakgesetz ergibt sich, dass es sich bei einem Verstoß dagegen um ein Unterlassungsdelikt handelt . Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 VStG erkannt hat, liegt der TATORT bei Unterlassungsdelikten dort, wo die DISPOSITIONEN & ANWEISUNGEN zur Vermeidung von Verstößen gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Derartige Dispositionen und Anweisungen werden im Regelfall am SITZ des Unternehmens getroffen ; nur wenn die örtlichen Verhältnisse derart überwiegen, dass keine generelle Weisung erfolgen kann, kommt als Tatort eine einzelne Betriebsstätte bzw. Filiale in Betracht ( vgl. z.B. VwGH 28.02.2012 Zl. 2011/04/0181 ; 21.12.1998, Zl. 98/17/0052 ) . "
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lvwg&Entscheidungsart=Undefined&Bundesland=Nieder%C3%B6sterreich&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.2014&BisDatum=01.06.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=tabakgesetz&Position=1
Vor etlichen Wochen war in den " Salzburger Nachrichten " eine interessante Reportage über den unaufhaltsamen Siegeszug der sogenannten " Systemgastronomie " zu lesen, wobei als Hauptverantwortlicher der Firma XXXLUTZ für die Gastro ein gewisser Herr Mag. Thomas SALIGER ausreichend zu Wort kam. Dieser Herr möge nun persönlich die Verantwortung für die aufgezeigten Missstände übernehmen im Sinne des § 9 VStG !
Diese Strafanzeige wird auch in Papierform über die Post AG den zuständigen Behörden und Dienststellen übermittelt !
SCHLUSS MIT MISSACHTUNG DES NICHTRAUCHERSCHUTZES IN DER GASTRONOMIE !
zuletzt geändert am 5. Juni 2014
Samstag, 31. Mai 2014
Mittwoch, 12. März 2014
" RUNDUM EUGENDORF " MISSACHTET SEIT 9 JAHREN RAUCHVERBOT !
STRAFANZEIGE gemäß § 14 TABAKGESETZ
gegen die verantwortliche Geschäftsführung des öffentlichen Dienstleistungszentrums " RUNDUM " in A - 5301 EUGENDORF bei Salzburg, Kirchenstraße 37
An die Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung, Karl - Wurmb - Straße 17, 5020 Salzburg
Zu Handen des Herrn Bezirkshauptmannes Dr. Reinhold MAYER persönlich .
Zum Sachverhalt :
Seit dem 1. Jänner 2005 gilt bekanntlich das umfassende Rauchverbot in allen " Räumen öffentlicher Orte " nach § 13 Abs. 1 Tabakgesetz in der Fassung des BGBl.I/167/2004 mit umfangreichen Erläuterungen in der diesbezüglichen Regierungsvorlage 700 d. B. NR / XXII.GP. sowie in der entsprechenden Information des zuständigen Bundesministerium für Gesundheit.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR11011128&ResultFunctionToken=f6e87a48-daf2-4b97-bfe3-0b85649bf811&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tabakgesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=0&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.03.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/
http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/Aktuelles_und_Rechtspositionen_des_BMG
Die verantwortliche Geschäftsführung dieses multifunktionellen Gewerbeobjektes missachtet seit dem Tag der Eröffnung im Jahre 2005 dieses gesetzliche Rauchverbot in besonders dreister Weise , indem in allen 3 oberirdischen Stockwerken demonstrativ große Standaschenbecher im Stiegenhaus aufgestellt sind und dort somit ausdrücklich das Rauchen erlaubt wird, wo es jedoch vom Gesetzgeber strikt verboten worden ist seit dem 1.1.2005 !
Heute Mittwoch 12.März 2014 um ziemlich exakt 14 Uhr sprach ich im 1. Stock des " RUNDUM " einen ca. 30 - jährigen Mann an ( Mitarbeiter der dort ansässigen Firma WSM Wasserbetten ! ), der neben dem großen Aschenbecher gerade rauchte und kündigte diese Strafanzeige an. Er sagte mir, dass die Hausverwaltung das Rauchen hier im gesamten Stiegenhaus ausdrücklich toleriert und das gesetzliche Verbot durch " hausinterne Vereinbarung " gegenstandslos gemacht worden sei !!!
Dieser Sachverhalt ist symptomatisch für eine nach wie vor weitverbreitete Fehlmeinung, man könne durch derartige hausinterne Vereinbarungen gesetzliche Bestimmungen nach Lust & Laune beiseiteschieben ! Besonders erschwerend auch hier : sogar eine Rechtsanwältin hat dort ihren Kanzleisitz und auch mehrere Ärzte und dergleichen. Auch hier gehen tagtäglich Polizeibeamte aus & ein, Gemeindebedienstete, Landesbedienstete, örtliche Politiker etc...............und bislang war es keinem einzigen ein Anliegen , hier das gesetzliche Rauchverbot zum Nutzen aller durchzusetzen !
Somit ist festzustellen : besonders frevelhafte Missachtung einer sanitätspolizeilichen Vorschrift nun schon mehr als durch volle 9 Jahre :
Missachtung der Kennzeichnungspflichten nach § 13 b Tabakgesetz, Missachtung der Obliegenheiten nach § 13 c Tabakgesetz und somit massive mehrfache Strafbarkeit nach § 14 Tabakgesetz .
Der Herr Bezirkshauptmann wird nun persönlich ersucht, diesen gravierenden Miss - Stand durch die Behörde unverzüglich beseitigen zu lassen !
Der ANZEIGER und ZEUGE :
Karl STANGL. Gewerbegebiet Süd 4 in 5204 STEINDORF bei Straßwalchen
Zustellung :
1. Mail an bh-sl@salzburg.gv.at
2. Mail an reinhold.mayer@salzburg.gv.at
3. Mail an PI-S-Eugendorf@polizei.gv.at
4. Mail an ombudsstelle.nrs@bmg.gv.at
5. Printversion in bester Qualität Farbe eingeschrieben per Post AG an die BH - SL aufgegeben am 13.3.2014 auf der Postfiliale Straßwalchen.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR11011128&ResultFunctionToken=f6e87a48-daf2-4b97-bfe3-0b85649bf811&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tabakgesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=0&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.03.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/
http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/Aktuelles_und_Rechtspositionen_des_BMG
Die verantwortliche Geschäftsführung dieses multifunktionellen Gewerbeobjektes missachtet seit dem Tag der Eröffnung im Jahre 2005 dieses gesetzliche Rauchverbot in besonders dreister Weise , indem in allen 3 oberirdischen Stockwerken demonstrativ große Standaschenbecher im Stiegenhaus aufgestellt sind und dort somit ausdrücklich das Rauchen erlaubt wird, wo es jedoch vom Gesetzgeber strikt verboten worden ist seit dem 1.1.2005 !
Heute Mittwoch 12.März 2014 um ziemlich exakt 14 Uhr sprach ich im 1. Stock des " RUNDUM " einen ca. 30 - jährigen Mann an ( Mitarbeiter der dort ansässigen Firma WSM Wasserbetten ! ), der neben dem großen Aschenbecher gerade rauchte und kündigte diese Strafanzeige an. Er sagte mir, dass die Hausverwaltung das Rauchen hier im gesamten Stiegenhaus ausdrücklich toleriert und das gesetzliche Verbot durch " hausinterne Vereinbarung " gegenstandslos gemacht worden sei !!!
Dieser Sachverhalt ist symptomatisch für eine nach wie vor weitverbreitete Fehlmeinung, man könne durch derartige hausinterne Vereinbarungen gesetzliche Bestimmungen nach Lust & Laune beiseiteschieben ! Besonders erschwerend auch hier : sogar eine Rechtsanwältin hat dort ihren Kanzleisitz und auch mehrere Ärzte und dergleichen. Auch hier gehen tagtäglich Polizeibeamte aus & ein, Gemeindebedienstete, Landesbedienstete, örtliche Politiker etc...............und bislang war es keinem einzigen ein Anliegen , hier das gesetzliche Rauchverbot zum Nutzen aller durchzusetzen !
Somit ist festzustellen : besonders frevelhafte Missachtung einer sanitätspolizeilichen Vorschrift nun schon mehr als durch volle 9 Jahre :
Missachtung der Kennzeichnungspflichten nach § 13 b Tabakgesetz, Missachtung der Obliegenheiten nach § 13 c Tabakgesetz und somit massive mehrfache Strafbarkeit nach § 14 Tabakgesetz .
Der Herr Bezirkshauptmann wird nun persönlich ersucht, diesen gravierenden Miss - Stand durch die Behörde unverzüglich beseitigen zu lassen !
Der ANZEIGER und ZEUGE :
Karl STANGL. Gewerbegebiet Süd 4 in 5204 STEINDORF bei Straßwalchen
Zustellung :
1. Mail an bh-sl@salzburg.gv.at
2. Mail an reinhold.mayer@salzburg.gv.at
3. Mail an PI-S-Eugendorf@polizei.gv.at
4. Mail an ombudsstelle.nrs@bmg.gv.at
5. Printversion in bester Qualität Farbe eingeschrieben per Post AG an die BH - SL aufgegeben am 13.3.2014 auf der Postfiliale Straßwalchen.
Mittwoch, 22. Januar 2014
VERFASSUNGS - BRUCH durch den VERFASSUNGS - AUSSCHUSS NR !
http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK0031/index.shtml
DURCHQUERUNG von RAUCHERHÖLLEN ABSOLUT UNZUMUTBAR !
Geht es überhaupt noch schlimmer : angebliche " VERFASSUNGS - EXPERTEN " versuchen ein unumstößliches höchstgerichtliches Urteil des Verwaltungsgerichtshofes " IM NAMEN DER REPUBLIK " auszuhebeln und unwirksam zu machen, indem sie eine völlig fehlinterpretierte " authentische Interpretation " durch den Nationalrat anstiften und betreiben ! Im Verfassungsausschuss NR ist das also gestern abends tatsächlich über die Bühne gegangen, die Medien berichten heute ausführlich :
http://www.vivid.at/de/angebot/jugendarbeit/rauchfreizeit/
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-muessen-rauch-tolerieren-91277/
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20140121_OTS0134/mueckstein-neue-posse-zum-tabakgesetz-im-heutigen-verfassungsausschuss
Nun werden wir in wenigen Tagen sehen, ob sich diese Wahnsinnsaktion auch im PLENUM des Nationalrates mehrheitlich durchsetzt - dann können wir gleich sämtliche obersten Gerichtshöfe abschaffen und die Lobbyisten der Tabakmafia als oberste Organe der Gerichtsbarkeit einsetzen !
Und der angebliche " Gesundheits - Minister " STÖGER läßt sich das alles gefallen und spielt weiterhin braves und gehorsames Hampelmännchen dieser Tabakmafia, die sich überall ihre Fäden hingesponnen hat bis in die höchsten Kreise.
Denn die Bezirksbehörden verweigern unter dem Einfluss krimineller Elemente weitgehend überhaupt die Vollziehung & Durchsetzung der Nichtraucherschutzbestimmungen nach dem Tabakgesetz, was nun anhand einiger allgemein bekannter Paradefälle näher beleuchtet und bewiesen wird :
1. CAFE PLAINER in A - 5204 STRASSWALCHEN :
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?PHPSESSID=5b2d626f2200df595acefab906309c04&topic=697.15
Obwohl der total gesetzwidrige Dauerzustand in diesem Mehrraumlokal bereits vor mehr als über 2 Jahren nachweislich dem zuständigen Bezirkshauptmann persönlich und öffentlich angezeigt worden ist, hat sich bis heute überhaupt nichts geändert : seit der Eröffnung im Jahre 2008 steht seit fast zweitausend Betriebstagen die Türe zum Raucherraum sperrangelweit offen und permanent strömt der hochgradig giftige Tabakrauch in den NR - Bereich . Im letzten diesbezüglichen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen den " Szene - Gastronomen " Mario PLACHUTTA in Wien , das nun auch Anlass war für die Aktion Gerstl & Wittmann , wird der Angezeigte ausdrücklich auch in dritter und somit letzter Instanz verurteilt gerade wegen des bewußten Offenlassens der Türe zum Raucherraum !
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/07-4-rauchverbot-zugang.html
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x
http://uvsvereinigung.wordpress.com/category/gesetzgebung/
http://uvsvereinigung.wordpress.com/2014/01/22/verfassungsausschuss-gang-durch-raucherraum-zumutbar/
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=941.0
Klarer & deutlicher geht es wohl nicht mehr ! Somit ergeht nun erneut hier öffentliche ZWEITE STRAFANZEIGE gegen den verantwortlichen INHABER Wolfgang PLAINER, Straßwalchen, wegen dauerhafter & vorsätzlicher Schädigung der Gesundheit seiner Lokalbesucher und noch viel mehr seiner Angestellten : soeben mußte ich heute, Mittwoch, 22. Jänner 2014 um ca. 14 Uhr nach einem ungefähr einstündigen Lokalbesuch im NR - Bereich mit starkem Kopfweh und Atembeschwerden die " Flucht " aus dem Lokal antreten, weil permanent der hochtoxische Tabakrauch vom Raucherraum in den Schankbereich, in den Verkaufsbereich ( Bäckerei - und Konditoreiwaren ) und in den NR - Bereich des Cafes strömt ! Seit 2008 werden alle Beschwerden mit dem Hinweis abgewimmelt, die Behörde habe das so genehmigt und erlaube ausdrücklich das dauerhafte Offenlassen der Türe zum Raucherraum und auch die faustbreiten Klüfte auf der Westseite in der hohen Glasfront !!!
Somit ergibt sich auch der dringende Verdacht auf AMTSMISSBRAUCH nach § 302 StGB innerhalb der zuständigen Behörde " Bezirkshaupmannschaft Salzburg - Umgebung "
Diese Strafanzeige wird nun auch direkt an die Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien weitergeleitet !
Bedenken Sie die eindringliche Warnung des Gesetzgebers in § 5 Abs. 1 Ziffer 2 TABAK - GESETZ :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100921/NOR40100921.pdf
" RAUCHEN FÜGT IHNEN UND DEN MENSCHEN IN IHRER UMGEBUNG E R H E B L I C H E N S C H A D E N ZU ! "
Der unmittelbar betroffene ANZEIGER und auch GESCHÄDIGTE nach strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften :
Karl STANGL, GG Süd 4, A- 5204 STEINDORF bei Straßwalchen, Bundesland Salzburg
Zuletzt geändert : 24. Jänner 2014
DURCHQUERUNG von RAUCHERHÖLLEN ABSOLUT UNZUMUTBAR !
Geht es überhaupt noch schlimmer : angebliche " VERFASSUNGS - EXPERTEN " versuchen ein unumstößliches höchstgerichtliches Urteil des Verwaltungsgerichtshofes " IM NAMEN DER REPUBLIK " auszuhebeln und unwirksam zu machen, indem sie eine völlig fehlinterpretierte " authentische Interpretation " durch den Nationalrat anstiften und betreiben ! Im Verfassungsausschuss NR ist das also gestern abends tatsächlich über die Bühne gegangen, die Medien berichten heute ausführlich :
http://www.vivid.at/de/angebot/jugendarbeit/rauchfreizeit/
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-muessen-rauch-tolerieren-91277/
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20140121_OTS0134/mueckstein-neue-posse-zum-tabakgesetz-im-heutigen-verfassungsausschuss
Nun werden wir in wenigen Tagen sehen, ob sich diese Wahnsinnsaktion auch im PLENUM des Nationalrates mehrheitlich durchsetzt - dann können wir gleich sämtliche obersten Gerichtshöfe abschaffen und die Lobbyisten der Tabakmafia als oberste Organe der Gerichtsbarkeit einsetzen !
Und der angebliche " Gesundheits - Minister " STÖGER läßt sich das alles gefallen und spielt weiterhin braves und gehorsames Hampelmännchen dieser Tabakmafia, die sich überall ihre Fäden hingesponnen hat bis in die höchsten Kreise.
Denn die Bezirksbehörden verweigern unter dem Einfluss krimineller Elemente weitgehend überhaupt die Vollziehung & Durchsetzung der Nichtraucherschutzbestimmungen nach dem Tabakgesetz, was nun anhand einiger allgemein bekannter Paradefälle näher beleuchtet und bewiesen wird :
1. CAFE PLAINER in A - 5204 STRASSWALCHEN :
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?PHPSESSID=5b2d626f2200df595acefab906309c04&topic=697.15
Obwohl der total gesetzwidrige Dauerzustand in diesem Mehrraumlokal bereits vor mehr als über 2 Jahren nachweislich dem zuständigen Bezirkshauptmann persönlich und öffentlich angezeigt worden ist, hat sich bis heute überhaupt nichts geändert : seit der Eröffnung im Jahre 2008 steht seit fast zweitausend Betriebstagen die Türe zum Raucherraum sperrangelweit offen und permanent strömt der hochgradig giftige Tabakrauch in den NR - Bereich . Im letzten diesbezüglichen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen den " Szene - Gastronomen " Mario PLACHUTTA in Wien , das nun auch Anlass war für die Aktion Gerstl & Wittmann , wird der Angezeigte ausdrücklich auch in dritter und somit letzter Instanz verurteilt gerade wegen des bewußten Offenlassens der Türe zum Raucherraum !
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/07-4-rauchverbot-zugang.html
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x
http://uvsvereinigung.wordpress.com/category/gesetzgebung/
http://uvsvereinigung.wordpress.com/2014/01/22/verfassungsausschuss-gang-durch-raucherraum-zumutbar/
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=941.0
Klarer & deutlicher geht es wohl nicht mehr ! Somit ergeht nun erneut hier öffentliche ZWEITE STRAFANZEIGE gegen den verantwortlichen INHABER Wolfgang PLAINER, Straßwalchen, wegen dauerhafter & vorsätzlicher Schädigung der Gesundheit seiner Lokalbesucher und noch viel mehr seiner Angestellten : soeben mußte ich heute, Mittwoch, 22. Jänner 2014 um ca. 14 Uhr nach einem ungefähr einstündigen Lokalbesuch im NR - Bereich mit starkem Kopfweh und Atembeschwerden die " Flucht " aus dem Lokal antreten, weil permanent der hochtoxische Tabakrauch vom Raucherraum in den Schankbereich, in den Verkaufsbereich ( Bäckerei - und Konditoreiwaren ) und in den NR - Bereich des Cafes strömt ! Seit 2008 werden alle Beschwerden mit dem Hinweis abgewimmelt, die Behörde habe das so genehmigt und erlaube ausdrücklich das dauerhafte Offenlassen der Türe zum Raucherraum und auch die faustbreiten Klüfte auf der Westseite in der hohen Glasfront !!!
Somit ergibt sich auch der dringende Verdacht auf AMTSMISSBRAUCH nach § 302 StGB innerhalb der zuständigen Behörde " Bezirkshaupmannschaft Salzburg - Umgebung "
Diese Strafanzeige wird nun auch direkt an die Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien weitergeleitet !
Bedenken Sie die eindringliche Warnung des Gesetzgebers in § 5 Abs. 1 Ziffer 2 TABAK - GESETZ :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100921/NOR40100921.pdf
" RAUCHEN FÜGT IHNEN UND DEN MENSCHEN IN IHRER UMGEBUNG E R H E B L I C H E N S C H A D E N ZU ! "
Der unmittelbar betroffene ANZEIGER und auch GESCHÄDIGTE nach strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften :
Karl STANGL, GG Süd 4, A- 5204 STEINDORF bei Straßwalchen, Bundesland Salzburg
Zuletzt geändert : 24. Jänner 2014
Freitag, 17. Januar 2014
ABSOLUT UNWIDERLEGBAR : KAUSALKETTE in VwGH 2012/11/0235 vom 17.6.13
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/07-4-rauchverbot-zugang.html
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x
ABSOLUT NOTWENDIGE & BEFUGTE KLARSTELLUNG des VwGH zum TABAK - GESETZ !
OFFENER BRIEF AN ALLE MITGLIEDER des VERFASSUNGSAUSSCHUSSES NATIONALRAT
Am kommenden Dienstag, 21.1.2014 wird sich laut Tagesordnung der Verfassungsausschuss NR mit dem Antrag GERSTL & WITTMANN betreffend authentische Interpretation von § 13a Tabakgesetz befassen. Dazu muss nun mit größtem Nachdruck einiges richtiggestellt werden, was dazu in den letzten Tagen in diversen Medien behauptet worden ist.
Das oben verlinkte Erkenntnis des VwGH vom 17.6.2013 bringt in seinem Hauptpunkt 5. eine umfassende und höchst zutreffende Darlegung der Regelungssystematik betreffend " Räume zum Rauchen " seit der Stammfassung des Tabakgesetzes BGBl. 431/ 1995
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1995_431_0/1995_431_0.pdf
Schon in dieser fast 20 Jahre alten Stammfassung ist überaus deutlich erkennbar , dass in Gebäuden mit öffentlich zugänglichen Räumen der separate Raucherraum nicht unmittelbar nach dem Eingang gelegen sein darf . Mit der Novelle durch BGBl.I Nr. 167/2004 wurden diese Regelungen wesentlich erweitert
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_167/BGBLA_2004_I_167.pdf
Auch hier ist klar erkennbar, dass ein Durchqueren von verqualmten Raucherräumen nicht zumutbar ist für den Besucher von Gebäuden mit öffentlich zugänglichen Dienstleistungen . Der VwGH hat das perfekt in seinem Erkenntnis dargelegt ! Mit der darauffolgenden Novelle BGBl. I /120/2008 wurde dasselbe Prinzip für die gesamte Gastronomie / Hotellerie übernommen : ein Raucherraum kann nur abseits liegen :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_I_120/BGBLA_2008_I_120.pdf
Weiters wurde durch die NKV BGBl. II/424/2008 genauer präzisiert, wie jedem Gast auf deutlichste Weise angezeigt werden muss, was ihn hinter der Eingangstür erwartet :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/BGBLA_2008_II_424.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/COO_2026_100_2_493796.pdf
Es trifft somit überhaupt nicht zu, was GERSTL & WITTMANN in ihrem Antrag behaupten : keineswegs hat der VwGH den Sinn des Gesetzes " auf den Kopf gestellt ", sondern vielmehr hat er die hinterhältigen Machenschaften der Wirtschaftskammer, das völlig unzulängliche Agieren von BMG Alois STÖGER & Co., sowie die viel zu laxe Praxis der Bezirksbehörden bei der Durchsetzung des Nichtraucherschutzes KORRIGIERT in absolut notwendiger Weise !
Bitte studieren Sie alle persönlich nochmals ganz genau , was der VwGH auf mehr als 5 Seiten in einer äußerst zutreffenden Kausalkette darlegt und bringen Sie die hinterhältige Aktion von GERSTL & WITTMANN bereits am 21. Jänner zu Fall in der 3. Sitzung des Verfassungsausschusses !
VERWERFEN SIE DIE GESETZESMISSACHTUNG IM ANTRAG 112 !
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml
http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/1550226/NichtraucherAktivist_Schluss-mit-halben-Losungen?_vl_backlink=/home/index.do
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-schlagen-wegen-gesetzesplan-alarm-90728/
STÄRKEN SIE DEN NICHTRAUCHERSCHUTZ DURCH VERWERFUNG DES ANTRAGS 112 !
http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x
ABSOLUT NOTWENDIGE & BEFUGTE KLARSTELLUNG des VwGH zum TABAK - GESETZ !
OFFENER BRIEF AN ALLE MITGLIEDER des VERFASSUNGSAUSSCHUSSES NATIONALRAT
Am kommenden Dienstag, 21.1.2014 wird sich laut Tagesordnung der Verfassungsausschuss NR mit dem Antrag GERSTL & WITTMANN betreffend authentische Interpretation von § 13a Tabakgesetz befassen. Dazu muss nun mit größtem Nachdruck einiges richtiggestellt werden, was dazu in den letzten Tagen in diversen Medien behauptet worden ist.
Das oben verlinkte Erkenntnis des VwGH vom 17.6.2013 bringt in seinem Hauptpunkt 5. eine umfassende und höchst zutreffende Darlegung der Regelungssystematik betreffend " Räume zum Rauchen " seit der Stammfassung des Tabakgesetzes BGBl. 431/ 1995
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1995_431_0/1995_431_0.pdf
Schon in dieser fast 20 Jahre alten Stammfassung ist überaus deutlich erkennbar , dass in Gebäuden mit öffentlich zugänglichen Räumen der separate Raucherraum nicht unmittelbar nach dem Eingang gelegen sein darf . Mit der Novelle durch BGBl.I Nr. 167/2004 wurden diese Regelungen wesentlich erweitert
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_167/BGBLA_2004_I_167.pdf
Auch hier ist klar erkennbar, dass ein Durchqueren von verqualmten Raucherräumen nicht zumutbar ist für den Besucher von Gebäuden mit öffentlich zugänglichen Dienstleistungen . Der VwGH hat das perfekt in seinem Erkenntnis dargelegt ! Mit der darauffolgenden Novelle BGBl. I /120/2008 wurde dasselbe Prinzip für die gesamte Gastronomie / Hotellerie übernommen : ein Raucherraum kann nur abseits liegen :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_I_120/BGBLA_2008_I_120.pdf
Weiters wurde durch die NKV BGBl. II/424/2008 genauer präzisiert, wie jedem Gast auf deutlichste Weise angezeigt werden muss, was ihn hinter der Eingangstür erwartet :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/BGBLA_2008_II_424.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/COO_2026_100_2_493796.pdf
Es trifft somit überhaupt nicht zu, was GERSTL & WITTMANN in ihrem Antrag behaupten : keineswegs hat der VwGH den Sinn des Gesetzes " auf den Kopf gestellt ", sondern vielmehr hat er die hinterhältigen Machenschaften der Wirtschaftskammer, das völlig unzulängliche Agieren von BMG Alois STÖGER & Co., sowie die viel zu laxe Praxis der Bezirksbehörden bei der Durchsetzung des Nichtraucherschutzes KORRIGIERT in absolut notwendiger Weise !
Bitte studieren Sie alle persönlich nochmals ganz genau , was der VwGH auf mehr als 5 Seiten in einer äußerst zutreffenden Kausalkette darlegt und bringen Sie die hinterhältige Aktion von GERSTL & WITTMANN bereits am 21. Jänner zu Fall in der 3. Sitzung des Verfassungsausschusses !
VERWERFEN SIE DIE GESETZESMISSACHTUNG IM ANTRAG 112 !
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml
http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/1550226/NichtraucherAktivist_Schluss-mit-halben-Losungen?_vl_backlink=/home/index.do
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-schlagen-wegen-gesetzesplan-alarm-90728/
STÄRKEN SIE DEN NICHTRAUCHERSCHUTZ DURCH VERWERFUNG DES ANTRAGS 112 !
Dienstag, 14. Januar 2014
VERFASSUNGSAUSSCHUSS NR CONTRA VERFASSUNGSGERICHTSHOF ?
OFFENER BRIEF AN DEN VERFASSUNGSGERICHTSHOF ZUR LAUFENDEN 2. GESETZESBESCHWERDE GERGELY zu § 13 a TABAKGESETZ
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A-VF/A-VF_00001_00359/TO_02241716.pdf
http://www.gast.at/gastronom-stefan-gergely-bringt-verfassungsklage-gegen-das-tabakgesetz-ein-129329.html
http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/chronik/589688_Wirte-ziehen-wegen-Unklarheiten-vor-Verfassungsgericht.html
http://kurier.at/chronik/oesterreich/wirte-ziehen-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-verfassungsgericht/37.551.420
http://www.trafikantenzeitung.at/wirte-machen-juristisch-gegen-das-tabakgesetz-mobil-129347.html
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/wirte-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-vfgh-84065/
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=941.0
VERFASSUNGSAUSSCHUSS NATIONALRAT
CONTRA VERFASSUNGSGERICHTSHOF ???
Bei erneuter genauer Betrachtung der im Oktober 2008 bereits eingebrachten 1. Gesetzesbeschwerde von Gastronom Stefan GERGELY; Wien wird jedem aufrichtigen Beobachter der chaotischen Situation klar, dass schon damals der VfGH die völlig unklaren Ausnahmebestimmungen im § 13 a Tabakgesetz wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen das Gleichheitsprinzip und gegen das Determinierungsgebot unverzüglich aufheben hätte müssen !
Nun hat vor etlichen Wochen derselbe Wirt erneut eine Individualbeschwerde beim VfGH eingebracht, die leider nicht im Volltext bislang veröffentlicht worden ist. In Konkurrenz dazu hat die " Koalition " Antrag auf authentische Interpretation wie oben verlinkt im Nationalrat eingebracht.
Wer nun kommt dem anderen zuvor ! ? Wird vielleicht doch der VfGH noch rechtzeitig die Reißleine ziehen und mit Eilbeschluss und sofortiger Wirkung die Absätze 2 bis 5 im § 13 a TabakG aufheben und dem ganzen endlosen Chaos doch ein abruptes Ende bereiten, noch bevor das Plenum des Nationalrates die stumpfsinnige Aktion non GERSTL & WITTMANN nachplappert ???
Wer in den vergangenen 5 Jahren die gesamten Umstände von abertausenden Anzeigen wegen Nichteinhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen im TabakG , die diesbezüglichen weit über 100 veröffentlichten UVS - Entscheidungen und dazu noch die ungefähr 10 publik gewordenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes genauestens analysiert - der kommt zum gleichen Ergebnis wie ich :
SOFORTIGE AUFHEBUNG VON § 13 a Absatz 2 bis 5 TABAKGESETZ durch den VERFASSUNGSGERICHTSHOF !!!
Das würde die Bundesregierung gehörig unter Zugzwang stellen, die Nichtraucherschutzbestimmungen in der Gastronomie endlich verfassungskonform zu gestalten und vom Nationalrat beschließen zu lassen in einer Weise, dass auch den internationalen Verpflichtungen nach der FCTC sowie im Gefolge der EU - Ratsempfehlung über rauchfreie Umgebungen 2009 entsprochen würde.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004509&FassungVom=2014-01-14
zuletzt geändert am 16.1.2014 !
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A-VF/A-VF_00001_00359/TO_02241716.pdf
http://www.gast.at/gastronom-stefan-gergely-bringt-verfassungsklage-gegen-das-tabakgesetz-ein-129329.html
http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/chronik/589688_Wirte-ziehen-wegen-Unklarheiten-vor-Verfassungsgericht.html
http://kurier.at/chronik/oesterreich/wirte-ziehen-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-verfassungsgericht/37.551.420
http://www.trafikantenzeitung.at/wirte-machen-juristisch-gegen-das-tabakgesetz-mobil-129347.html
http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/wirte-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-vfgh-84065/
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=941.0
VERFASSUNGSAUSSCHUSS NATIONALRAT
CONTRA VERFASSUNGSGERICHTSHOF ???
Bei erneuter genauer Betrachtung der im Oktober 2008 bereits eingebrachten 1. Gesetzesbeschwerde von Gastronom Stefan GERGELY; Wien wird jedem aufrichtigen Beobachter der chaotischen Situation klar, dass schon damals der VfGH die völlig unklaren Ausnahmebestimmungen im § 13 a Tabakgesetz wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen das Gleichheitsprinzip und gegen das Determinierungsgebot unverzüglich aufheben hätte müssen !
Nun hat vor etlichen Wochen derselbe Wirt erneut eine Individualbeschwerde beim VfGH eingebracht, die leider nicht im Volltext bislang veröffentlicht worden ist. In Konkurrenz dazu hat die " Koalition " Antrag auf authentische Interpretation wie oben verlinkt im Nationalrat eingebracht.
Wer nun kommt dem anderen zuvor ! ? Wird vielleicht doch der VfGH noch rechtzeitig die Reißleine ziehen und mit Eilbeschluss und sofortiger Wirkung die Absätze 2 bis 5 im § 13 a TabakG aufheben und dem ganzen endlosen Chaos doch ein abruptes Ende bereiten, noch bevor das Plenum des Nationalrates die stumpfsinnige Aktion non GERSTL & WITTMANN nachplappert ???
Wer in den vergangenen 5 Jahren die gesamten Umstände von abertausenden Anzeigen wegen Nichteinhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen im TabakG , die diesbezüglichen weit über 100 veröffentlichten UVS - Entscheidungen und dazu noch die ungefähr 10 publik gewordenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes genauestens analysiert - der kommt zum gleichen Ergebnis wie ich :
SOFORTIGE AUFHEBUNG VON § 13 a Absatz 2 bis 5 TABAKGESETZ durch den VERFASSUNGSGERICHTSHOF !!!
Das würde die Bundesregierung gehörig unter Zugzwang stellen, die Nichtraucherschutzbestimmungen in der Gastronomie endlich verfassungskonform zu gestalten und vom Nationalrat beschließen zu lassen in einer Weise, dass auch den internationalen Verpflichtungen nach der FCTC sowie im Gefolge der EU - Ratsempfehlung über rauchfreie Umgebungen 2009 entsprochen würde.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004509&FassungVom=2014-01-14
zuletzt geändert am 16.1.2014 !
Montag, 2. Dezember 2013
POLIZISTIN RAUCHT auf TANKSTELLE im VERBOTSBEREICH !!!
PROBLEM - TANKSTELLE Nr. 1 NACH WIE VOR : JET A - 5204 STEINDORF bei STRASSWALCHEN !
Gestern, Sonntag, den 1. Dezember 2013 um exakt 9 Uhr vormittags : beim Passieren der Jet - Tankstelle zu Fuß am Wege nach Straßwalchen : ich glaube fast zu träumen, reibe mir beide Augen............
EINE POLIZISTIN IN UNIFORM RAUCHT DIREKT VOR DEM EINGANG ZUM SHOP
mit den zwei diensthabenden Verkäuferinnen um die Wette !!! Kaum sehen mich die drei - im strikten feuerpolizeilichen Verbotsbereich rauchenden - Damen , zucken sie kurz zusammen in Vorahnung dessen, was darauf folgen wird und ich vermeide bewusst ein sonntägliches Streitgespräch an Ort und Stelle und setze meinen Weg fort ohne ein Wort zu verlieren.
In Erinnerung zu rufen ist nun meine gleichgelagerte umfangreiche Anzeige aus 2011 , die nach wie vor im Internet allgemein zugänglich zu lesen ist :
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=672.0
Was nun bedeutet eine im strikten Verbotsbereich einer Tankstelle öffentlich rauchende Polizistin der Bundespolizei : es handelt sich um einen SKANDAL der absoluten Sonderklasse, der wiederum auch ans zuständige Ministerium gemeldet werden muss ! Hoffentlich mit einem anderen Ergebnis als damals vor gut 2 Jahren ! Wir werden sehen und wir werden das hier ausführlich öffentlich berichten !
Für die Dienstaufsicht im Bezirkspolizeikommando und im Landespolizeikommando wird es sicherlich kein Problem darstellen, zu erheben, welche Polizistin am gestrigen Sonntag, den 1. Dezember 2013 um 9 Uhr vormittags provokante Rauchpause direkt im absoluten Verbotsbereich der JET hier in Steindorf gemacht hat...............zusammen mit den beiden Bediensteten der JET, die schon mehrfache strenge Verweise der JET - Geschäftsführung bekommen haben, weil sie nach wie vor selbst tagtäglich immer wieder direkt vor dem Shop - Eingang demonstrativ zündeln & rauchen !
Dazu passt nun bestens die aktuelle Schlagzeile heute in allen Medien :
" LKW RAMMT TANKSTELLE in RADSTADT - HÖCHSTE GEFAHRENSTUFE "
http://salzburg.orf.at/news/stories/2617900/
http://www.fireworld.at/cms/story.php?id=48454
http://www.meinbezirk.at/radstadt/chronik/tankstelle-wurde-ausser-betrieb-gesetzt-d774196.html
https://news.google.at/news/story?ncl=d18_E4vl5t79daM1-4foTHazt03yM&ned=de_at&topic=h
und viele andere Meldungen im Internet, in den Salzburger Nachrichten, in der Salzburg Krone, in Österreich etc....
Somit ergeht nun erneut das Ersuchen an das zuständige Bundesministerium für Inneres bzw. ganz direkt an den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit : sorgen Sie wirksam für ein striktes Rauchverbot für alle Polizistinnen im Dienst in der Öffentlichkeit ! Lassen Sie ein derartiges Verbot in der RLV gesetzlich verankern ( Richtlinienverordnung für das Auftreten der Sicherheitspolizei in der Öffentlichkeit )
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005857&FassungVom=2013-12-02
Sorgen Sie weiters dafür, dass keine nikotinsüchtigen Aspiranten in den Polizeidienst aufgenommen werden, so wie das schon von etlichen Ländern weltweit gehandhabt wird, insbesondere in einigen Bundesstaaten der USA.
Diese ANZEIGE ergeht nun also zusätzlich in Papierform am Postwege an :
1. Landespolizeidirektor Dr. Franz RUF, Salzburg
2. Generaldirektor für die Öffentliche Sicherheit im BMI, General KOGLER
3. Bundesministerium für Wirtschaft in Wien, zuständig für Tankstellen - Sicherheit
SCHLUSS MIT RAUCHENDEN POLIZISTEN AUF TANKSTELLEN !
Gestern, Sonntag, den 1. Dezember 2013 um exakt 9 Uhr vormittags : beim Passieren der Jet - Tankstelle zu Fuß am Wege nach Straßwalchen : ich glaube fast zu träumen, reibe mir beide Augen............
EINE POLIZISTIN IN UNIFORM RAUCHT DIREKT VOR DEM EINGANG ZUM SHOP
mit den zwei diensthabenden Verkäuferinnen um die Wette !!! Kaum sehen mich die drei - im strikten feuerpolizeilichen Verbotsbereich rauchenden - Damen , zucken sie kurz zusammen in Vorahnung dessen, was darauf folgen wird und ich vermeide bewusst ein sonntägliches Streitgespräch an Ort und Stelle und setze meinen Weg fort ohne ein Wort zu verlieren.
In Erinnerung zu rufen ist nun meine gleichgelagerte umfangreiche Anzeige aus 2011 , die nach wie vor im Internet allgemein zugänglich zu lesen ist :
http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=672.0
Was nun bedeutet eine im strikten Verbotsbereich einer Tankstelle öffentlich rauchende Polizistin der Bundespolizei : es handelt sich um einen SKANDAL der absoluten Sonderklasse, der wiederum auch ans zuständige Ministerium gemeldet werden muss ! Hoffentlich mit einem anderen Ergebnis als damals vor gut 2 Jahren ! Wir werden sehen und wir werden das hier ausführlich öffentlich berichten !
Für die Dienstaufsicht im Bezirkspolizeikommando und im Landespolizeikommando wird es sicherlich kein Problem darstellen, zu erheben, welche Polizistin am gestrigen Sonntag, den 1. Dezember 2013 um 9 Uhr vormittags provokante Rauchpause direkt im absoluten Verbotsbereich der JET hier in Steindorf gemacht hat...............zusammen mit den beiden Bediensteten der JET, die schon mehrfache strenge Verweise der JET - Geschäftsführung bekommen haben, weil sie nach wie vor selbst tagtäglich immer wieder direkt vor dem Shop - Eingang demonstrativ zündeln & rauchen !
Dazu passt nun bestens die aktuelle Schlagzeile heute in allen Medien :
" LKW RAMMT TANKSTELLE in RADSTADT - HÖCHSTE GEFAHRENSTUFE "
http://salzburg.orf.at/news/stories/2617900/
http://www.fireworld.at/cms/story.php?id=48454
http://www.meinbezirk.at/radstadt/chronik/tankstelle-wurde-ausser-betrieb-gesetzt-d774196.html
https://news.google.at/news/story?ncl=d18_E4vl5t79daM1-4foTHazt03yM&ned=de_at&topic=h
und viele andere Meldungen im Internet, in den Salzburger Nachrichten, in der Salzburg Krone, in Österreich etc....
Somit ergeht nun erneut das Ersuchen an das zuständige Bundesministerium für Inneres bzw. ganz direkt an den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit : sorgen Sie wirksam für ein striktes Rauchverbot für alle Polizistinnen im Dienst in der Öffentlichkeit ! Lassen Sie ein derartiges Verbot in der RLV gesetzlich verankern ( Richtlinienverordnung für das Auftreten der Sicherheitspolizei in der Öffentlichkeit )
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005857&FassungVom=2013-12-02
Sorgen Sie weiters dafür, dass keine nikotinsüchtigen Aspiranten in den Polizeidienst aufgenommen werden, so wie das schon von etlichen Ländern weltweit gehandhabt wird, insbesondere in einigen Bundesstaaten der USA.
Diese ANZEIGE ergeht nun also zusätzlich in Papierform am Postwege an :
1. Landespolizeidirektor Dr. Franz RUF, Salzburg
2. Generaldirektor für die Öffentliche Sicherheit im BMI, General KOGLER
3. Bundesministerium für Wirtschaft in Wien, zuständig für Tankstellen - Sicherheit
SCHLUSS MIT RAUCHENDEN POLIZISTEN AUF TANKSTELLEN !
Samstag, 2. November 2013
OPTIMUM EXEMPLUM : RIGA in LETTLAND !
HERVORRAGENDES BEISPIEL FÜR KONVENTIONSKONFORME REGELUNG : RIGA !
http://www.liveriga.com/de/942-rauchverbot
WAS MAN ÜBER RIGA WISSEN SOLLTE :
" Sich um die Gesundheit der Einwohner und Gäste der Stadt RIGA kümmernd hat das Gesundheitsministerium den Beschluss gefasst, das Rauchen an öffentlichen Orten zu verbieten.
In Restaurants, Bars und Cafes wurde ein völliges Rauchverbot eingeführt, und in Straßencafes ist das Rauchen nur in speziell gekennzeichneten Zonen erlaubt. Rauchen darf man auch nicht in Kinos, Diskotheken, Konzert- und Sporthallen, ausgenommen sind extra eingerichtete Raucherräume.
Der BUS oder die Straßenbahn verspätet sich ? Lust auf eine Zigarette ? Üben Sie sich in Geduld ! An den ÜBERDACHTEN HALTESTELLEN des öffentlichen Personennahverkehrs darf man nicht rauchen. Auch wenn man mit dem Taxi fährt, muss man ohne Nikotin auskommen. Ausnahmen sind Fernzüge und Schiffe, die gesonderte Waggons oder Kajüten für Raucher haben.
Versuchen Sie nicht, in Bildungs- oder Erziehungseinrichtungen zu qualmen, ausgenommen in Hochschulen, in denen das Rauchen in gekennzeichneten Raucherzonen erlaubt ist. Rauchverbot herrscht in medizinischen Einrichtungen, Sozialstationen und Haftanstalten, ausgenommen sind auch hier wieder ausgewiesene Raucherzonen.
Und außerdem - Rauchen ist auch auf Kindererholungs - und Kinderspielplätzen, in Parks, auf Plätzen, an Schwimmplätzen sowie in Treppenhäusern, Gängen und Gemeinschaftsräumen von Mehrfamilienhäusern verboten, des weiteren am Arbeitsplatz und in betrieblichen Gemeinschaftsräumen - Ausnahmen sind auch hier extra eingerichtete Raucherzonen.
In den Regelungen findet sich ein interessanter Punkt - auf der Strasse darf im Umkreis von 10 Metern von den Eingängen von Gebäuden, in denen staatliche oder kommunale Einrichtungen oder Kapitalgesellschaften, die mehrheitlich im Besitz von Staat oder Gemeinde sind, untergebracht sind, nicht geraucht werden. Woher soll man das wissen - werden Sie sich jetzt fragen ? Diese Nuance ist auch vielen Rigensern nicht geläufig, daher gibt es nur eine Lösung : an Gebäuden unterlässt man das Rauchen völlig.
Gut zu wissen : In LETTLAND ist es verboten, Tabakerzeugnisse an Personen zu verkaufen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Auch das Rauchen von Wasserpfeife ist verboten. Verbot und Einschränkungen kontrollieren die Staats- und die Kommunalpolizei. Werbung für Tabakerzeugnisse an Häuserwänden, Reklametafeln, Höfen, Straßen- und Schienenrand, Flughäfen, Häfen, Bahnhöfen ist verboten, ausgenommen sind Handelsplätze. Wenn Sie Unternehmer sind, müssen Sie wissen, dass Werbung für Tabakerzeugnisse nicht gestattet ist. " # Zitat Ende #
Somit erweist sich die Stadt RIGA in Lettland wirklich als LEUCHTENDES VOR - BILD, das es nachzuahmen gilt . Dies allein schon aufgrund der internationalen Verpflichtung, die auch die gesamte Republik Österreich betrifft nach dem Artikel 8 der FCTC :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40073587/NOR40073587.pdf
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF
Somit ergeht der öffentliche Aufruf an alle Entscheidungsträger in der gesamten Republik Österreich : Gemeinden, Bezirke, Landespolitiker & Landesverwaltung sowie natürlich auch die Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz :
NEHMEN SIE SICH RIGA ZUM LEUCHTENDEN VORBILD :
STRIKTES RAUCHVERBOT AUCH AUF ALLEN ÜBERDACHTEN HALTESTELLEN !
http://www.liveriga.com/de/942-rauchverbot
WAS MAN ÜBER RIGA WISSEN SOLLTE :
" Sich um die Gesundheit der Einwohner und Gäste der Stadt RIGA kümmernd hat das Gesundheitsministerium den Beschluss gefasst, das Rauchen an öffentlichen Orten zu verbieten.
In Restaurants, Bars und Cafes wurde ein völliges Rauchverbot eingeführt, und in Straßencafes ist das Rauchen nur in speziell gekennzeichneten Zonen erlaubt. Rauchen darf man auch nicht in Kinos, Diskotheken, Konzert- und Sporthallen, ausgenommen sind extra eingerichtete Raucherräume.
Der BUS oder die Straßenbahn verspätet sich ? Lust auf eine Zigarette ? Üben Sie sich in Geduld ! An den ÜBERDACHTEN HALTESTELLEN des öffentlichen Personennahverkehrs darf man nicht rauchen. Auch wenn man mit dem Taxi fährt, muss man ohne Nikotin auskommen. Ausnahmen sind Fernzüge und Schiffe, die gesonderte Waggons oder Kajüten für Raucher haben.
Versuchen Sie nicht, in Bildungs- oder Erziehungseinrichtungen zu qualmen, ausgenommen in Hochschulen, in denen das Rauchen in gekennzeichneten Raucherzonen erlaubt ist. Rauchverbot herrscht in medizinischen Einrichtungen, Sozialstationen und Haftanstalten, ausgenommen sind auch hier wieder ausgewiesene Raucherzonen.
Und außerdem - Rauchen ist auch auf Kindererholungs - und Kinderspielplätzen, in Parks, auf Plätzen, an Schwimmplätzen sowie in Treppenhäusern, Gängen und Gemeinschaftsräumen von Mehrfamilienhäusern verboten, des weiteren am Arbeitsplatz und in betrieblichen Gemeinschaftsräumen - Ausnahmen sind auch hier extra eingerichtete Raucherzonen.
In den Regelungen findet sich ein interessanter Punkt - auf der Strasse darf im Umkreis von 10 Metern von den Eingängen von Gebäuden, in denen staatliche oder kommunale Einrichtungen oder Kapitalgesellschaften, die mehrheitlich im Besitz von Staat oder Gemeinde sind, untergebracht sind, nicht geraucht werden. Woher soll man das wissen - werden Sie sich jetzt fragen ? Diese Nuance ist auch vielen Rigensern nicht geläufig, daher gibt es nur eine Lösung : an Gebäuden unterlässt man das Rauchen völlig.
Gut zu wissen : In LETTLAND ist es verboten, Tabakerzeugnisse an Personen zu verkaufen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Auch das Rauchen von Wasserpfeife ist verboten. Verbot und Einschränkungen kontrollieren die Staats- und die Kommunalpolizei. Werbung für Tabakerzeugnisse an Häuserwänden, Reklametafeln, Höfen, Straßen- und Schienenrand, Flughäfen, Häfen, Bahnhöfen ist verboten, ausgenommen sind Handelsplätze. Wenn Sie Unternehmer sind, müssen Sie wissen, dass Werbung für Tabakerzeugnisse nicht gestattet ist. " # Zitat Ende #
Somit erweist sich die Stadt RIGA in Lettland wirklich als LEUCHTENDES VOR - BILD, das es nachzuahmen gilt . Dies allein schon aufgrund der internationalen Verpflichtung, die auch die gesamte Republik Österreich betrifft nach dem Artikel 8 der FCTC :
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40073587/NOR40073587.pdf
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF
Somit ergeht der öffentliche Aufruf an alle Entscheidungsträger in der gesamten Republik Österreich : Gemeinden, Bezirke, Landespolitiker & Landesverwaltung sowie natürlich auch die Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz :
NEHMEN SIE SICH RIGA ZUM LEUCHTENDEN VORBILD :
STRIKTES RAUCHVERBOT AUCH AUF ALLEN ÜBERDACHTEN HALTESTELLEN !
Abonnieren
Posts (Atom)




