Samstag, 31. Mai 2014

WELT - NR - TAG 2014 : FUMARIA XXXL- LARGE MARKE LUTZ !

STRAFANZEIGE  gemäß § 14  TABAK - GESETZ  : 

MISSACHTUNG  des NICHTRAUCHERSCHUTZES

           zugleich        gemäß  § 177  STRAFGESETZBUCH : 

FAHRLÄSSIGE  GEMEINGEFÄHRDUNG

Gegen die zentrale Geschäftsführung  der Firma  XXXL  LUTZ  Möbelhandel  KG  mit  Hauptsitz in A - 4600  WELS , Römerstraße 39

Fortgesetzte  Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nichtraucherschutz in  " Räumen öffentlicher Orte "  nach § 13 TabakG  seit dem 1.1.2005  sowie der speziellen Vorschriften für " Räume der Gastronomie " nach § 13a TabakG seit dem 1.1.2009  bzw. seit dem 1.7.2010   in der Filiale  A - 5301  EUGENDORF  bei Salzburg .

1. An die örtliche Inspektion der Bundespolizei in Eugendorf

2. An die örtliche Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung  zur vorschriftsmäßigen  Weiterleitung  an die nach § 27 VStG  zuständige Bezirksverwaltungsbehörde am Magistrat der Statutarstadt A - 4600  Wels

3. An  die Landes - Sanitätsdirektion  Salzburg  als mittelbare Bundesverwaltung

4.  An den Bundesminister für Gesundheit in Wien, Herrn dipl. Alois  STÖGER

         Zum   SACHVERHALT :  Seit dem 1.1.2005, somit seit bereits fast 10 Jahren ( ! ), ignoriert die verantwortliche zentrale Geschäftsführung  von XXXL  LUTZ  Möbelhandel  KG  in diversen Filialen im gesamten Bundesgebiet  besonders hartnäckig & völlig unbelehrbar die  sanitätspolizeilichen Vorschriften über den Nichtraucherschutz  in  gravierender Weise.

       Wie soeben  heute, am  31.Mai 2014  ( Weltnichtrauchertag ! ) ein aktueller Lokalaugenschein in der örtlichen Filiale EUGENDORF  ergeben hat, wird in schwerwiegender & dauerhafter Gesetzesverletzung  nach § 13a Abs. 1 TabakG  ein  XXXL  - RAUCHERBEREICH  mit weit über 200 m2 ( in Worten : zweihundert !!)  betrieben, noch dazu völlig offen zur Großküche hin und somit auch in haarsträubender Verletzung der sanitätspolizeilichen Vorschriften des LMSVG .

    Mit besonderem Hinweis auf das letzte einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Wien  mit GZ. 2013/11/0137  ist vorrangig in gehörige Erinnerung zu rufen, dass gastronomische Sitzplätze im Mallbereich eines EKZ oder eines sonstigen Kundenbetriebes  ausschließlich dem § 13 Abs. 1 TabakG  unterfallen  und somit in keinerlei Weise für die Berechnungen nach dem § 13a herangezogen werden können. Dies ist mittlerweile längst gefestigte höchstgerichtliche Judikatur und darf keineswegs in Zweifel gezogen werden.

https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=2013%2f11%2f0137&VonDatum=&BisDatum=31.05.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=&Position=1

http://uvsvereinigung.wordpress.com/2013/09/02/vwgh-aktuelle-entscheidung-zum-tabakgesetz/


       Nach § 13a Abs. 1 TabakG besteht seit dem 1.1.2009  ein grundsätzliches Rauchverbot  auch in allen " Räumen der Gastronomie ". Ein Raucherraum nach den Ausnahmebestimmungen kann maximal 50 m2 groß sein,  wenn es sich um einen  " Einraumbetrieb " handelt . Hier handelt es sich jedoch tatsächlich um einen solchen Einraumbetrieb mit weit über 200 m2 als Raucherzone , was eine überaus frivole und größenwahnsinnige   Gesetzesverletzung darstellt .

       Zum Vergleich : der unmittelbare Nachbar  und Mitbewerber vor Ort, das Möbelhaus  " KIKA "  hat seit dem 1.7.2010 einen gesetzeskonformen   Raucherraum mit knapp 50 m2, nach allen Seiten völlig geschlossen,  dient nicht als Durchgang zu anderen Räumen und hat auch keine Verbindung zur Küche .  Desgleichen das Möbelhaus  " LEINER"  in Salzburg . Diese  Mitbewerber leiden ersichtlich sehr unter den Auswirkungen des  " Unlauteren Wettbewerbes " durch  XXXL LUTZ  im Bereich  Rauchen  in der Gastronomie !!

       Es gibt gerade heute am internationalen  Nichtrauchertag Anlass genug  Rückschau zu halten :  das am 1.1.2005  bereits in Kraft getretene  Rauchverbot in " Räumen öffentlicher Orte "  nach § 13 Abs. 1 TabakG idF BGBl. I /167/2004  wurde  praktisch von allen EKZ, Möbelhäusern etc. bis zum 1.1.2009 völlig ignoriert, so auch hier von  XXXL  LUTZ  in Eugendorf und in fast allen anderen Filialen . Dann wurde zusätzlich völlig illegal Gebrauch gemacht von den  Übergangsbestimmungen des § 18 TG  bis zum 1.7.2010 .Und jetzt, nach weiteren  gut 4 Jahren, zeigt sich nach wie vor erschreckende Missachtung der unverzichtbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Nichtraucherschutz, indem ein  völlig illegales  "  XXXL -  RAUCHERPARADIES "  betrieben wird ohne die

geringsten Skrupel !

        Dort werden Kleinkinder stundenlang eingeräuchert tagtäglich , dort sieht man Ärzte rauchen  und auch Beamte diverser Behörden und keiner unternimmt etwas gegen diesen Wahnsinn der absoluten Sonderklasse. Im " wikipedia " lesen wir :  " Die Botschaft des Unternehmens ist :  " Beim XXXLutz ist alles  XXXL ". Der Markenslogan  XXXL  ( Extralarge ) soll für die Architektur, die Standorte, die Services, das Sortiment sowie für die Kommunikation und die Aktionen gelten. "

https://www.google.at/search?q=wikipedia+XXXL+Lutz&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=t&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a&channel=np&source=hp&gfe_rd=cr&ei=cjKKU4KUF-iI8QfUrYH4Dw

http://en.wikipedia.org/wiki/Megalomania


   Somit  wird  eine  XXXL  -  STRAFAKTION   gegen  die

verantwortliche Geschäftsführung   von  XXXLUTZ   proklamiert  und alle  " Rauchsheriffs " im gesamten Bundesgebiet werden aufgefordert, die örtlichen Lutz - Filialen genau zu überprüfen und gegebenenfalls ebenso Anzeige an die örtliche  Bezirksverwaltungsbehörde und zugleich an den Magistrat Wels zu erstatten.

    Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in St. Pölten  hat kürzlich  mit Erkenntnis vom 13.3.2014 unter GZ.  LVwG - MD -13 - 0034  festgestellt :  " Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 13c Abs.2 Z 3 Tabakgesetz ergibt sich, dass es sich bei einem Verstoß dagegen um ein Unterlassungsdelikt handelt . Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 VStG erkannt hat, liegt der  TATORT   bei Unterlassungsdelikten dort,   wo die   DISPOSITIONEN  &  ANWEISUNGEN  zur Vermeidung von Verstößen gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen.  Derartige Dispositionen und Anweisungen werden im Regelfall am   SITZ  des Unternehmens getroffen ; nur wenn die örtlichen Verhältnisse derart überwiegen, dass keine generelle  Weisung erfolgen kann, kommt als Tatort eine einzelne Betriebsstätte  bzw. Filiale in Betracht ( vgl. z.B. VwGH  28.02.2012  Zl. 2011/04/0181 ;  21.12.1998, Zl. 98/17/0052 ) . "

https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lvwg&Entscheidungsart=Undefined&Bundesland=Nieder%C3%B6sterreich&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.2014&BisDatum=01.06.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=tabakgesetz&Position=1


           Vor etlichen  Wochen war in den  " Salzburger Nachrichten " eine  interessante Reportage über den unaufhaltsamen Siegeszug der sogenannten  " Systemgastronomie "  zu lesen, wobei als Hauptverantwortlicher der Firma  XXXLUTZ  für die  Gastro ein gewisser Herr Mag.  Thomas  SALIGER  ausreichend zu Wort kam. Dieser Herr möge nun persönlich die Verantwortung für  die aufgezeigten  Missstände übernehmen im Sinne des  § 9 VStG !


       Diese  Strafanzeige wird auch in Papierform  über die Post AG den zuständigen Behörden und Dienststellen übermittelt !

SCHLUSS   MIT   MISSACHTUNG   DES   NICHTRAUCHERSCHUTZES   IN  DER  GASTRONOMIE  !

zuletzt  geändert am 5. Juni  2014

Mittwoch, 12. März 2014

" RUNDUM EUGENDORF " MISSACHTET SEIT 9 JAHREN RAUCHVERBOT !

STRAFANZEIGE   gemäß  § 14   TABAKGESETZ

gegen  die verantwortliche  Geschäftsführung  des  öffentlichen  Dienstleistungszentrums   " RUNDUM "   in  A - 5301   EUGENDORF  bei  Salzburg,  Kirchenstraße  37

An   die  Bezirkshauptmannschaft  Salzburg - Umgebung,  Karl - Wurmb - Straße 17,  5020  Salzburg
Zu Handen des Herrn Bezirkshauptmannes  Dr. Reinhold  MAYER  persönlich . 

Zum  Sachverhalt : 

Seit  dem  1. Jänner  2005  gilt  bekanntlich  das umfassende Rauchverbot  in allen  " Räumen öffentlicher Orte " nach § 13 Abs. 1 Tabakgesetz in der Fassung des BGBl.I/167/2004  mit umfangreichen Erläuterungen in der diesbezüglichen Regierungsvorlage  700 d. B. NR / XXII.GP.  sowie in der entsprechenden Information  des zuständigen  Bundesministerium für Gesundheit.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR11011128&ResultFunctionToken=f6e87a48-daf2-4b97-bfe3-0b85649bf811&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=tabakgesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=0&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=12.03.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=

http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/

http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Drogen_Sucht/Tabak_Nichtrauchen/Aktuelles_und_Rechtspositionen_des_BMG

Die  verantwortliche  Geschäftsführung  dieses  multifunktionellen  Gewerbeobjektes  missachtet seit dem Tag der Eröffnung im Jahre 2005  dieses  gesetzliche Rauchverbot in besonders dreister Weise , indem in allen 3 oberirdischen Stockwerken demonstrativ große  Standaschenbecher im Stiegenhaus aufgestellt sind und dort somit ausdrücklich das Rauchen erlaubt wird,  wo es jedoch vom Gesetzgeber strikt verboten worden ist seit dem 1.1.2005 !

           Heute   Mittwoch 12.März 2014  um ziemlich exakt 14 Uhr  sprach ich im 1. Stock des  " RUNDUM "  einen ca. 30 - jährigen Mann an ( Mitarbeiter der  dort  ansässigen Firma WSM  Wasserbetten ! ), der neben dem großen Aschenbecher gerade rauchte und kündigte diese Strafanzeige an. Er sagte mir, dass die Hausverwaltung das Rauchen hier im gesamten  Stiegenhaus  ausdrücklich toleriert und das  gesetzliche  Verbot durch   " hausinterne Vereinbarung "  gegenstandslos gemacht worden sei !!!

             Dieser  Sachverhalt ist symptomatisch  für  eine  nach wie vor weitverbreitete  Fehlmeinung, man könne durch derartige hausinterne  Vereinbarungen  gesetzliche  Bestimmungen   nach  Lust  &  Laune beiseiteschieben !  Besonders erschwerend auch hier : sogar eine Rechtsanwältin hat dort ihren Kanzleisitz  und auch  mehrere Ärzte  und dergleichen.  Auch hier gehen tagtäglich  Polizeibeamte aus  &  ein, Gemeindebedienstete, Landesbedienstete,  örtliche  Politiker etc...............und bislang war es keinem einzigen ein Anliegen , hier das gesetzliche  Rauchverbot zum Nutzen  aller durchzusetzen !

           Somit ist festzustellen : besonders  frevelhafte  Missachtung einer sanitätspolizeilichen  Vorschrift nun schon mehr als durch volle 9 Jahre :

Missachtung der  Kennzeichnungspflichten  nach § 13 b Tabakgesetz,   Missachtung  der  Obliegenheiten  nach § 13 c Tabakgesetz  und somit massive  mehrfache  Strafbarkeit nach § 14  Tabakgesetz .

     Der  Herr  Bezirkshauptmann wird nun persönlich ersucht, diesen gravierenden Miss - Stand durch die Behörde unverzüglich beseitigen zu lassen !

Der  ANZEIGER   und   ZEUGE :

Karl  STANGL.  Gewerbegebiet  Süd 4 in 5204  STEINDORF  bei  Straßwalchen

Zustellung :

1. Mail an bh-sl@salzburg.gv.at

2. Mail an  reinhold.mayer@salzburg.gv.at

3. Mail  an  PI-S-Eugendorf@polizei.gv.at

4.  Mail  an  ombudsstelle.nrs@bmg.gv.at

5.  Printversion in bester  Qualität Farbe  eingeschrieben per Post AG  an  die BH - SL  aufgegeben am 13.3.2014  auf der Postfiliale  Straßwalchen.

Mittwoch, 22. Januar 2014

VERFASSUNGS - BRUCH durch den VERFASSUNGS - AUSSCHUSS NR !

http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK0031/index.shtml

DURCHQUERUNG  von  RAUCHERHÖLLEN   ABSOLUT    UNZUMUTBAR !

              Geht es  überhaupt noch  schlimmer :  angebliche  " VERFASSUNGS  -  EXPERTEN "   versuchen ein unumstößliches  höchstgerichtliches Urteil   des Verwaltungsgerichtshofes  " IM   NAMEN  DER   REPUBLIK "  auszuhebeln und unwirksam zu machen, indem sie  eine völlig  fehlinterpretierte  " authentische  Interpretation "  durch den Nationalrat anstiften und betreiben !  Im  Verfassungsausschuss NR ist das also gestern abends tatsächlich über die Bühne gegangen, die Medien berichten heute ausführlich :

http://www.vivid.at/de/angebot/jugendarbeit/rauchfreizeit/

http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-muessen-rauch-tolerieren-91277/

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20140121_OTS0134/mueckstein-neue-posse-zum-tabakgesetz-im-heutigen-verfassungsausschuss

             Nun  werden wir  in wenigen Tagen sehen, ob sich diese Wahnsinnsaktion  auch im  PLENUM  des Nationalrates mehrheitlich durchsetzt  -  dann können wir gleich sämtliche  obersten Gerichtshöfe abschaffen und die Lobbyisten der  Tabakmafia  als oberste Organe der Gerichtsbarkeit einsetzen !

              Und  der angebliche  " Gesundheits - Minister "  STÖGER  läßt sich das alles gefallen und spielt weiterhin braves und gehorsames Hampelmännchen dieser Tabakmafia, die sich  überall ihre Fäden hingesponnen hat bis in die höchsten Kreise.

             Denn die   Bezirksbehörden  verweigern unter dem Einfluss  krimineller Elemente  weitgehend überhaupt die Vollziehung  &  Durchsetzung der Nichtraucherschutzbestimmungen nach dem Tabakgesetz, was  nun anhand einiger allgemein bekannter Paradefälle näher beleuchtet  und  bewiesen  wird :

1.  CAFE   PLAINER  in  A - 5204  STRASSWALCHEN :

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?PHPSESSID=5b2d626f2200df595acefab906309c04&topic=697.15

           Obwohl  der total gesetzwidrige Dauerzustand in diesem Mehrraumlokal bereits vor mehr als über 2 Jahren nachweislich dem zuständigen Bezirkshauptmann persönlich und   öffentlich angezeigt worden ist, hat sich bis heute überhaupt nichts geändert : seit der Eröffnung im Jahre 2008 steht seit fast  zweitausend  Betriebstagen die Türe zum Raucherraum sperrangelweit offen und permanent strömt der hochgradig giftige Tabakrauch in den NR - Bereich . Im letzten diesbezüglichen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen den " Szene - Gastronomen "  Mario  PLACHUTTA in Wien  , das nun auch Anlass war für die Aktion Gerstl & Wittmann , wird der Angezeigte  ausdrücklich auch in dritter und somit letzter Instanz verurteilt gerade wegen des bewußten  Offenlassens der Türe zum Raucherraum !

http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/07-4-rauchverbot-zugang.html

http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x

http://uvsvereinigung.wordpress.com/category/gesetzgebung/

http://uvsvereinigung.wordpress.com/2014/01/22/verfassungsausschuss-gang-durch-raucherraum-zumutbar/

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=941.0

           Klarer  &  deutlicher geht es wohl nicht mehr !  Somit ergeht nun erneut  hier  öffentliche  ZWEITE  STRAFANZEIGE   gegen  den verantwortlichen   INHABER   Wolfgang   PLAINER, Straßwalchen, wegen dauerhafter & vorsätzlicher  Schädigung der Gesundheit seiner Lokalbesucher und noch viel mehr seiner Angestellten : soeben mußte ich heute, Mittwoch, 22. Jänner 2014  um ca. 14 Uhr  nach einem ungefähr einstündigen  Lokalbesuch im NR - Bereich mit starkem Kopfweh  und Atembeschwerden die " Flucht " aus dem Lokal antreten, weil permanent der hochtoxische Tabakrauch vom Raucherraum in den  Schankbereich, in den Verkaufsbereich ( Bäckerei - und Konditoreiwaren ) und in den NR - Bereich des Cafes strömt !  Seit 2008  werden alle Beschwerden mit dem Hinweis abgewimmelt, die Behörde habe das so genehmigt und erlaube ausdrücklich das dauerhafte Offenlassen der Türe zum Raucherraum und auch die faustbreiten Klüfte auf der Westseite in der hohen Glasfront !!!

          Somit ergibt sich  auch der dringende Verdacht  auf  AMTSMISSBRAUCH  nach § 302 StGB innerhalb der zuständigen Behörde  " Bezirkshaupmannschaft Salzburg - Umgebung "

 Diese  Strafanzeige wird nun auch direkt an die Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien weitergeleitet !

Bedenken Sie  die eindringliche  Warnung  des Gesetzgebers  in § 5 Abs. 1 Ziffer 2  TABAK - GESETZ :

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40100921/NOR40100921.pdf

" RAUCHEN   FÜGT   IHNEN  UND   DEN   MENSCHEN  IN  IHRER  UMGEBUNG   E R H E B L I C H E N      S C H A D E N   ZU ! "

Der unmittelbar betroffene   ANZEIGER  und auch   GESCHÄDIGTE  nach strafrechtlichen und zivilrechtlichen  Vorschriften :

Karl   STANGL,  GG Süd 4,  A- 5204  STEINDORF  bei Straßwalchen,  Bundesland Salzburg

Zuletzt  geändert :  24. Jänner 2014



Freitag, 17. Januar 2014

ABSOLUT UNWIDERLEGBAR : KAUSALKETTE in VwGH 2012/11/0235 vom 17.6.13

http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/07-4-rauchverbot-zugang.html

http://www.vwgh.gv.at/aktuelles/pressemitteilungen/2012110235.pdf?458h7x

ABSOLUT   NOTWENDIGE  &  BEFUGTE   KLARSTELLUNG   des   VwGH  zum   TABAK - GESETZ  !

OFFENER  BRIEF  AN   ALLE   MITGLIEDER  des  VERFASSUNGSAUSSCHUSSES   NATIONALRAT 

             Am  kommenden  Dienstag, 21.1.2014  wird sich laut  Tagesordnung  der Verfassungsausschuss NR   mit dem Antrag  GERSTL  &  WITTMANN  betreffend authentische  Interpretation von § 13a Tabakgesetz befassen.  Dazu muss nun mit größtem Nachdruck  einiges richtiggestellt werden,  was dazu in den letzten Tagen in diversen Medien behauptet worden ist.

              Das oben verlinkte  Erkenntnis des VwGH   vom 17.6.2013  bringt  in seinem Hauptpunkt 5.  eine umfassende und höchst zutreffende  Darlegung  der Regelungssystematik  betreffend   " Räume  zum  Rauchen  "  seit der Stammfassung  des Tabakgesetzes   BGBl. 431/ 1995

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1995_431_0/1995_431_0.pdf

              Schon in dieser  fast 20 Jahre alten Stammfassung  ist überaus deutlich erkennbar ,  dass  in Gebäuden  mit  öffentlich  zugänglichen  Räumen   der separate   Raucherraum  nicht unmittelbar nach dem Eingang  gelegen sein darf .   Mit  der  Novelle  durch  BGBl.I Nr. 167/2004  wurden diese  Regelungen wesentlich erweitert

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_167/BGBLA_2004_I_167.pdf

               Auch  hier ist klar erkennbar,  dass ein Durchqueren von verqualmten  Raucherräumen  nicht zumutbar ist für  den Besucher  von Gebäuden  mit öffentlich zugänglichen  Dienstleistungen . Der VwGH hat das perfekt in seinem  Erkenntnis  dargelegt !  Mit der darauffolgenden  Novelle  BGBl. I /120/2008  wurde  dasselbe  Prinzip für die gesamte  Gastronomie / Hotellerie  übernommen : ein  Raucherraum  kann nur abseits liegen :

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_I_120/BGBLA_2008_I_120.pdf

Weiters  wurde  durch die  NKV  BGBl. II/424/2008  genauer  präzisiert,  wie  jedem Gast  auf deutlichste  Weise angezeigt werden muss, was ihn hinter der Eingangstür erwartet :

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/BGBLA_2008_II_424.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2008_II_424/COO_2026_100_2_493796.pdf

             Es  trifft somit überhaupt nicht zu, was  GERSTL  &   WITTMANN  in ihrem Antrag behaupten :  keineswegs hat der VwGH  den  Sinn des Gesetzes  " auf den Kopf gestellt ", sondern vielmehr  hat er die hinterhältigen  Machenschaften der Wirtschaftskammer,  das  völlig  unzulängliche  Agieren  von BMG Alois  STÖGER  & Co., sowie die viel  zu laxe  Praxis  der Bezirksbehörden   bei der Durchsetzung des Nichtraucherschutzes   KORRIGIERT  in absolut  notwendiger Weise !

             Bitte  studieren  Sie  alle persönlich nochmals ganz genau  , was der VwGH  auf mehr als 5 Seiten  in einer  äußerst  zutreffenden  Kausalkette darlegt   und bringen Sie  die  hinterhältige  Aktion  von  GERSTL  &   WITTMANN   bereits am 21. Jänner  zu Fall  in der 3. Sitzung  des  Verfassungsausschusses !

VERWERFEN   SIE   DIE   GESETZESMISSACHTUNG   IM   ANTRAG   112   !

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml

http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/1550226/NichtraucherAktivist_Schluss-mit-halben-Losungen?_vl_backlink=/home/index.do

http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/nichtraucher-schlagen-wegen-gesetzesplan-alarm-90728/

STÄRKEN   SIE   DEN   NICHTRAUCHERSCHUTZ   DURCH   VERWERFUNG   DES   ANTRAGS   112  !  














Dienstag, 14. Januar 2014

VERFASSUNGSAUSSCHUSS NR CONTRA VERFASSUNGSGERICHTSHOF ?

OFFENER  BRIEF   AN  DEN   VERFASSUNGSGERICHTSHOF   ZUR   LAUFENDEN   2.  GESETZESBESCHWERDE   GERGELY   zu  § 13 a TABAKGESETZ

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00112/index.shtml

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A-VF/A-VF_00001_00359/TO_02241716.pdf

http://www.gast.at/gastronom-stefan-gergely-bringt-verfassungsklage-gegen-das-tabakgesetz-ein-129329.html

http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/chronik/589688_Wirte-ziehen-wegen-Unklarheiten-vor-Verfassungsgericht.html

http://kurier.at/chronik/oesterreich/wirte-ziehen-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-verfassungsgericht/37.551.420

http://www.trafikantenzeitung.at/wirte-machen-juristisch-gegen-das-tabakgesetz-mobil-129347.html

http://www.salzburg.com/nachrichten/oesterreich/chronik/sn/artikel/wirte-wegen-unklarheiten-im-tabakgesetz-vor-vfgh-84065/

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=941.0

VERFASSUNGSAUSSCHUSS   NATIONALRAT

CONTRA    VERFASSUNGSGERICHTSHOF  ???

         Bei erneuter  genauer  Betrachtung  der im Oktober 2008  bereits eingebrachten 1. Gesetzesbeschwerde  von  Gastronom  Stefan  GERGELY;  Wien  wird jedem aufrichtigen  Beobachter der chaotischen Situation klar, dass schon damals der VfGH  die  völlig unklaren  Ausnahmebestimmungen im § 13 a Tabakgesetz  wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen das Gleichheitsprinzip und gegen das Determinierungsgebot unverzüglich aufheben hätte müssen !

            Nun hat vor etlichen Wochen derselbe Wirt erneut eine Individualbeschwerde beim VfGH eingebracht, die leider nicht im Volltext bislang veröffentlicht worden ist. In Konkurrenz dazu  hat  die  " Koalition "  Antrag auf  authentische Interpretation  wie oben verlinkt im Nationalrat eingebracht.

            Wer  nun kommt dem anderen zuvor ! ?  Wird  vielleicht doch der VfGH  noch rechtzeitig die Reißleine ziehen und mit Eilbeschluss  und sofortiger Wirkung die Absätze 2 bis 5 im § 13 a TabakG  aufheben  und dem ganzen endlosen Chaos  doch ein abruptes Ende bereiten,  noch bevor das Plenum  des Nationalrates   die stumpfsinnige Aktion  non  GERSTL  &  WITTMANN  nachplappert ???

            Wer  in den vergangenen 5 Jahren  die gesamten Umstände von abertausenden Anzeigen wegen Nichteinhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen im TabakG , die diesbezüglichen weit über 100  veröffentlichten UVS - Entscheidungen und dazu noch die ungefähr 10 publik gewordenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes  genauestens analysiert  -  der kommt zum gleichen Ergebnis wie ich :

SOFORTIGE  AUFHEBUNG  VON  § 13 a Absatz 2 bis 5  TABAKGESETZ   durch  den   VERFASSUNGSGERICHTSHOF  !!!

          Das  würde die  Bundesregierung  gehörig  unter Zugzwang stellen, die Nichtraucherschutzbestimmungen in der Gastronomie  endlich  verfassungskonform zu gestalten und vom Nationalrat  beschließen zu lassen in einer Weise, dass auch den internationalen  Verpflichtungen nach der   FCTC  sowie im Gefolge der EU - Ratsempfehlung über rauchfreie Umgebungen 2009  entsprochen würde.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004509&FassungVom=2014-01-14

zuletzt  geändert am 16.1.2014 !

Montag, 2. Dezember 2013

POLIZISTIN RAUCHT auf TANKSTELLE im VERBOTSBEREICH !!!

PROBLEM  -  TANKSTELLE  Nr. 1  NACH  WIE  VOR  :  JET   A - 5204   STEINDORF  bei  STRASSWALCHEN  !

            Gestern,  Sonntag, den 1. Dezember  2013  um exakt 9 Uhr vormittags : beim Passieren der Jet - Tankstelle  zu  Fuß  am Wege nach Straßwalchen : ich glaube fast zu träumen, reibe mir beide Augen............
EINE  POLIZISTIN   IN  UNIFORM  RAUCHT DIREKT  VOR DEM   EINGANG  ZUM  SHOP
  mit den zwei diensthabenden  Verkäuferinnen  um die Wette !!!  Kaum sehen mich die drei -  im strikten feuerpolizeilichen  Verbotsbereich  rauchenden -  Damen  , zucken sie kurz zusammen in Vorahnung dessen, was  darauf folgen wird und  ich vermeide bewusst  ein sonntägliches Streitgespräch an Ort und Stelle und setze meinen Weg fort ohne ein Wort zu verlieren.

            In Erinnerung zu rufen ist nun meine  gleichgelagerte  umfangreiche  Anzeige  aus 2011 , die nach wie vor im Internet  allgemein zugänglich zu lesen ist :

http://www.rauchsheriff.at/rauchfrei/index.php?topic=672.0

Was nun bedeutet  eine im strikten  Verbotsbereich  einer Tankstelle  öffentlich  rauchende Polizistin der Bundespolizei :  es handelt sich um einen   SKANDAL  der absoluten  Sonderklasse, der wiederum auch ans zuständige Ministerium  gemeldet werden muss !  Hoffentlich mit einem anderen Ergebnis als damals  vor gut 2 Jahren !  Wir werden sehen und wir werden das hier ausführlich öffentlich berichten !

                Für die Dienstaufsicht im Bezirkspolizeikommando  und im Landespolizeikommando  wird es sicherlich kein Problem darstellen, zu erheben, welche  Polizistin am gestrigen Sonntag, den 1. Dezember 2013 um 9 Uhr vormittags   provokante  Rauchpause direkt  im absoluten  Verbotsbereich  der JET  hier in Steindorf   gemacht hat...............zusammen mit den beiden  Bediensteten   der JET, die schon  mehrfache  strenge  Verweise  der JET - Geschäftsführung  bekommen haben, weil sie nach wie vor selbst tagtäglich  immer wieder direkt vor dem Shop - Eingang  demonstrativ  zündeln  &  rauchen !

                Dazu passt nun bestens  die aktuelle  Schlagzeile  heute in allen Medien :

 " LKW  RAMMT TANKSTELLE  in  RADSTADT  -   HÖCHSTE   GEFAHRENSTUFE "

http://salzburg.orf.at/news/stories/2617900/

http://www.fireworld.at/cms/story.php?id=48454

http://www.meinbezirk.at/radstadt/chronik/tankstelle-wurde-ausser-betrieb-gesetzt-d774196.html

https://news.google.at/news/story?ncl=d18_E4vl5t79daM1-4foTHazt03yM&ned=de_at&topic=h


und  viele  andere Meldungen im Internet, in den Salzburger  Nachrichten, in der Salzburg Krone, in Österreich etc....

Somit  ergeht nun erneut das  Ersuchen an das zuständige Bundesministerium  für  Inneres  bzw. ganz direkt an den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit : sorgen Sie wirksam für ein striktes Rauchverbot für alle Polizistinnen im Dienst in der Öffentlichkeit !  Lassen Sie ein derartiges Verbot in der  RLV  gesetzlich verankern  ( Richtlinienverordnung  für das Auftreten der Sicherheitspolizei  in der Öffentlichkeit )

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005857&FassungVom=2013-12-02

Sorgen Sie weiters dafür, dass keine  nikotinsüchtigen Aspiranten in den Polizeidienst aufgenommen werden, so wie das schon von etlichen Ländern weltweit gehandhabt wird,  insbesondere in einigen Bundesstaaten der USA.

        Diese   ANZEIGE  ergeht nun also zusätzlich  in Papierform  am Postwege  an :

1.  Landespolizeidirektor  Dr.  Franz  RUF,  Salzburg


2.   Generaldirektor  für die Öffentliche  Sicherheit  im BMI,  General   KOGLER


3.    Bundesministerium  für Wirtschaft  in Wien,  zuständig  für Tankstellen - Sicherheit


SCHLUSS    MIT   RAUCHENDEN   POLIZISTEN   AUF  TANKSTELLEN !

Samstag, 2. November 2013

OPTIMUM EXEMPLUM : RIGA in LETTLAND !

HERVORRAGENDES   BEISPIEL   FÜR   KONVENTIONSKONFORME   REGELUNG  :  RIGA  !

http://www.liveriga.com/de/942-rauchverbot

WAS  MAN  ÜBER  RIGA   WISSEN  SOLLTE :

          " Sich um die Gesundheit der Einwohner und Gäste der Stadt  RIGA   kümmernd hat das Gesundheitsministerium  den Beschluss gefasst, das Rauchen an öffentlichen Orten zu verbieten.

                In Restaurants, Bars und Cafes wurde ein völliges Rauchverbot eingeführt, und in Straßencafes ist das Rauchen nur in speziell gekennzeichneten Zonen erlaubt.  Rauchen darf man auch nicht in Kinos,  Diskotheken,  Konzert- und Sporthallen,  ausgenommen sind extra eingerichtete Raucherräume.

                 Der  BUS  oder die Straßenbahn verspätet sich ?  Lust auf eine Zigarette ? Üben Sie sich in Geduld ! An den    ÜBERDACHTEN   HALTESTELLEN  des öffentlichen  Personennahverkehrs  darf man nicht rauchen.  Auch wenn man mit dem Taxi fährt,  muss man ohne Nikotin auskommen. Ausnahmen sind Fernzüge und Schiffe, die gesonderte  Waggons oder Kajüten für Raucher haben.

                Versuchen  Sie nicht, in Bildungs-  oder  Erziehungseinrichtungen  zu qualmen,  ausgenommen in Hochschulen, in denen das Rauchen in gekennzeichneten Raucherzonen erlaubt ist.  Rauchverbot herrscht in medizinischen Einrichtungen,  Sozialstationen  und Haftanstalten,  ausgenommen sind auch hier wieder ausgewiesene Raucherzonen.

                  Und  außerdem  -   Rauchen ist auch auf Kindererholungs - und Kinderspielplätzen, in Parks, auf Plätzen, an Schwimmplätzen sowie in Treppenhäusern,  Gängen  und  Gemeinschaftsräumen   von Mehrfamilienhäusern verboten, des weiteren am Arbeitsplatz  und in betrieblichen Gemeinschaftsräumen  -  Ausnahmen sind auch hier extra eingerichtete Raucherzonen.

                  In den Regelungen findet sich ein interessanter Punkt - auf der Strasse darf im Umkreis von 10 Metern von den Eingängen  von Gebäuden, in denen staatliche oder kommunale Einrichtungen oder Kapitalgesellschaften, die mehrheitlich im Besitz von Staat oder Gemeinde  sind, untergebracht  sind, nicht geraucht werden.  Woher soll  man das wissen  -  werden Sie sich jetzt fragen ? Diese Nuance ist auch vielen Rigensern nicht geläufig, daher gibt es nur eine Lösung : an Gebäuden unterlässt man das Rauchen völlig.

                   Gut zu wissen :  In  LETTLAND  ist es verboten,  Tabakerzeugnisse an Personen zu verkaufen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Auch das Rauchen von Wasserpfeife ist verboten.  Verbot und Einschränkungen kontrollieren die Staats- und die Kommunalpolizei.  Werbung für Tabakerzeugnisse an Häuserwänden,  Reklametafeln, Höfen, Straßen- und Schienenrand, Flughäfen, Häfen, Bahnhöfen ist verboten,  ausgenommen sind Handelsplätze.  Wenn Sie Unternehmer sind,  müssen Sie wissen,  dass Werbung für Tabakerzeugnisse nicht gestattet ist. "     #   Zitat   Ende   #

                Somit erweist sich die Stadt  RIGA  in Lettland wirklich als    LEUCHTENDES   VOR  -  BILD,   das es nachzuahmen gilt . Dies allein schon aufgrund der internationalen Verpflichtung, die auch die gesamte Republik Österreich  betrifft nach dem  Artikel 8 der FCTC : 

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40073587/NOR40073587.pdf

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:296:0004:0014:DE:PDF

Somit ergeht der öffentliche  Aufruf an alle Entscheidungsträger  in der gesamten Republik Österreich : Gemeinden,  Bezirke,  Landespolitiker  &  Landesverwaltung  sowie natürlich auch die Bundesminister für Gesundheit  und Umweltschutz :

NEHMEN  SIE  SICH   RIGA   ZUM   LEUCHTENDEN   VORBILD  :

STRIKTES   RAUCHVERBOT    AUCH   AUF   ALLEN   ÜBERDACHTEN    HALTESTELLEN  !